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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1841-10-23 · Heft 43 (23.10.1841) · p. Seite 616

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
5 (1841)
Issue
Heft 43 (23.10.1841)
Date
1841-10-23
Page
Seite 616 (sequence 8)
Language
German
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616 Die Verpflichtung der Mitglieder zum Besuch aller Art von Kranken, sowol in als außer dem Hospitale erleidet keine Veränderung. Jeder der nicht selbst erscheint, muß für eine I2stündige Wache, wenn er ein altes Mitglied, d. h. 4 Jahr in der Gesellschaft ist, 6 Sgr., sonst das Doppelte bezahlen. Unterlaßt Jemand die Beobachtung dieser Schuldigkeit dreimal, so wird er von den Vorstehern zur Verantwortung gezogen, und bis zum Betrage von 10 Lhlr. an Geld gestraft. Zur Aufnahme ins Hospital sind berechtigt: 1) alle Familienväter, Mütter, Kinder, die hier ihren festen Wohnsitz haben. 2) Schwangere, verehelichte Frauen in den letzten Monaten ihrer Schwangerschaft, so wie Wöchnerinnen, die keine eigne Wohnung halten können. 3) Diener und Handlungsbuchhalter, Gesellen, Lehrlinge, Hauslehrer und alle Hausgenossen der Familienväter. Wegen der an die Jnstitutskasse deshalb zu leistenden Entschädigung bleiben die alten Bestimmungen in Kraft. Auswärtige die mit der Absicht hiehcr kommen, sich kuriren und pflegen zu lassen, sollen, wenn sie nicht mit den dazu erforderlichen Mitteln versehen sind, unter keinerlei Vorwand ausgenommen werden. Reisende dagegen, die hierorts plötzlich erkranken, und weder Freunde noch Verwandte haben, finden zwar Aufnahme, Heilung und Verpflegung im Krankenhause, müssen aber, und an ihrer Statt die Gemeinde des Domizils, zum Ersätze der Kosten nach den bestehenden Gesetzen herangezogen werden. Leute, die grade nicht arm sind, aber einen eignen Hausstand bilden, können gegen Vergütigung ebenfalls auf Hospitalpflege Anspruch machen. Auch außer dem Hospitale, und das ist im Allgemeinen die Mehrzahl,' werden Kranke auf Kosten der Gesellschaft verpflegt. Sie erhalten ärztliche Hilfe, Krankenwärter beiderlei Geschlechts, freie Arznei, mit einem Worte alle Heil- und Genesungsmittel gleich den Kranken im Hospitale. Dabei wird noch Unterstützung an baarem Gelbe zum Theil solche Familien gezahlt, die durch die Krankheit ihres Ernährers in Roth versetzt sind, zum Theil an ganz Unheilbare und zu fernerem Unterhaltserwerb Untaugliche. Beide Arten von Unterstützung werden unter der Krankenpflege außer dem Hospital inbegriffen, und ihr Belauf richtet sich nach dem jeweiligen Zustande der Kasse und dem Ermessen des Monatsvorstehers. Heil- und Genesungsmittel, so vollständig als möglich, und selbst Bäder werden gegeben. Die Liberalität unserer Gesellschaft in diesem Punkte ist so groß, daß sie denjenigen Kranken, welchen der Arzt den Besuch auswärtiger Heilquellen verordnet, Reiseunterstützungrn von äbislöThlr. verabreicht. „Bei allen feierlichen Zusammenkünften „der Mitglieder der Gesellschaft, besonders aber am „letzten Tage des Monats Adar jedes Jahres, als „dem Gedächtnißtage der Stiftung des Begräbniß- ,,Platzes, soll eine andächtige Todtenfeier und das „bekannte Gebet für die seit dem Anbeginn der Ge- „sellschaft hier verstorbenen Mitglieder der Gemeinde „in Lpecio aber für sämmtliche verstorbene „Vorsteher und Achtzehnmänner, so wie auch für „die frommen Frauen, welche sich jedesmal mit Be- „stattung der Leichen beschäftigt haben, gehalten, „auch der Aerzte und Wundärzte, die sich um diese „Anstalt verdient gemacht haben, gedacht werden; „und soll zu diesem Endzweck das dazu eingerichtete „Buch, worin die oben gedachten Namen alle auf- „ gezeichnet sind, bis zu ewigen Zeiten fortgeführt „werden." Als niedrigsten Satz des Eintrittsgeldes bestimmen die neuen Statuten 15 Thlr., obwol auch hierin, wie in allen Stücken Billigkeit waltet. Außerdem verpflichtet sich jedes Mitglied zu einem monatlichen Beitrage von wenigstens 6Sgr." ' Den 2. September 1832 erwirkte man der Ch. die Bestätigung des Königs, wodurch sie dieselben Rechte für ihr Hospital bekam, welche die Charitö in Berlin besitzt, nämlich die- Habseligkeiten im Hospitale verstorbener Kranken ohne Zuziehung eines Auktionskommissarius außergerichtlich zum Besten der Hospitalskasse versteigern zu können. Trotz dieser Umgestaltung ging die Ob. Kail, noch einer schlimmen Zeit. entgegen, da die Defizits sich immer von Neuem zeigten. Man faßte daher Entschluß von da an, die Wochengelder an Lahme, Blinde, Sieche ff. aufzuheben, und erhielt von jetzt ab 900 jährlich von der Gemeinde. Von dieser Zeit an hat man die größtmögliche Ordnung in die Buchführung ff. der Ch. gebracht, und Ausgaben und Einnahmen gleichen sich ziemlich in einem zwischen 7 und 9000 schwankenden Etat aus. Jährlich

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