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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1841-10-23 · Heft 43 (23.10.1841) · p. Seite 615

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
5 (1841)
Issue
Heft 43 (23.10.1841)
Date
1841-10-23
Page
Seite 615 (sequence 7)
Language
German
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615 3 Jahre von seiner Fähigkeit zum Achtzehnmanne Rechenschaft gegeben hat. Drei aus ihnen, gewählte Deputirte sind verpflichtet, die Vorsteher der Brüderschaft bei Kranken und Sterbenden zu vertreten, die Ordnung, in welcher Reinigung, Ankleidung und Einlegung des Tobten vor sich gehen muß, zu beaufsichtigen, und, da es bei der würdigen Vollziehung dieser heiligen Geschäfte hauptsächlich auf die Eintracht der Handelnden ankommt, alle in Hader und Zwistigkeit lebenden Achtzehnmänner davon fern zu halten. Die Reihenfolge, nach welcher die Einzelnen zu den Geschäften gerufen werden, hängt indeß keinesweges von dem Belieben dieser Deputirten ab. Vielmehr bestimmt sich dieselbe nach der Ordnung, in welcher die Namen in dem Verzeichnisse auf einander folgen, weshalb davon zwei Exemplare angesertigt werden, von denen sich das eine im Sessionszimmer,' das andere beim Schaffner auf dem Begräbnißplatze befindet. Wer, sobald die Reihe an ihn kommt, abwesend ist, wird übersprungen, und verliert für diesmal sein Anrecht; seinem Hintermanne wird dadurch die Ehre zweimal zu Theil, — „denn es sind heilige Pflichten, zu denen sich jeder drängen muß, und die man nicht oft genug erfüllen kann." Dagegen steht es jedem, der an der Reihe und anwesend ist, frei, auf einen andern Achtzehnmann die Ausübung seines Amtes zu übertragen, und dies hat immer als eine der größten Ehrenbezeigungen, die man Jemanden erweisen kann, gegolten. Der Geehrte verliert dadurch keimesweges seinen Platz in der Reihenfolge. Ist einer der Achtzehnmänner gestorben, so wird an den der Erinnerung würdiger Männer geweihten Lagen auch seiner gedacht, und die Hochachtung für sein Andenken geht so weit, daß seine Stelle vor Ablauf des Trauerjahres nicht wieder besetzt werden darf. Alle Meldungen zur vakanten Stelle müssen am Paffa - oder Laubhüttenfeste im Sessionszimmer persönlich geschehen, wo die Sache sogleich vorgenommen wird. Die Kandidaten unterwerfen sich zur Vermeidung jeder' Kompromission einer Ballotage der Achtzehnmänner und der Vorsteher berCh. Kad., worin die Mehrheit von zwei Drittheil der Stimmen entscheidet. Bei der Konkurrenz von Kandidaten geben die relativ meisten Stimmen den Ausschlag. Wer aus Altersschwäche oder sonst einem verzeihlichen Grunde seinen Verpflichtungen ferner nachzukommen außer Stande, verliert deshalb nicht seine Stelle. Die Ausübung seiner Funktionen wird von seinen Kollegen besorgt, höchstens mit seiner ausdrücklichen Bewilligung ein Stellvertreter ernannt." Ein großer Ucbelstand that sich aber in dieser Zeit auf, daß die Ausgaben der Ch. Kad. die Einnahmen jährlich fast um 1208 Thlr. überstiegen, welches Defizit völlig zu decken nicht gelang, trotzdem die Gemeinde jährlich 600 Thlr. zuschoß. Die Gefahr, in einem Banqueroute an 12000 Thlr. der Fonds zu verlieren, ging zwar noch vorüber, wurde aber für Gemeinde und Ch. eine bedeutende Warnung. Mit dem Jahre 1826 beginnt dies dritte Periode der Cli. Am 18. Juni d. I. wurde das Jubiläum feierlich begangen, und man schritt zur Abfassung neuer Statuten. Das Hauptsächlichste dieser heben wir hier hervor. Es steht jedem hier wohnenden und der Gemeinde inkorporirten, selbst unverheiratheten, Israeliten frei, sich gegen das vorschriftsmäßige Eintrittsgeld an den dazu bestimmten Terminen in die Ch. Kad. aufnehmen zu lassen. Die Gesellschaft wird repräsentirt von 8 Vorstehern, deren Amt 3 Jahre dauert. Bücher, Rechnungen, Zuschriften, überhaupt alle die Jnstitutsangelegenheiten betreffende Aussätze werden fernerhin in deutscher Sprache abgefaßt. In allen Sitzungen, in welchen etwas beschlossen wird, sollen wenigstens 3 Vorsteher und die zwei Assessoren gegenwärtig sein; dann entscheidet unbedingte Stimmenmehrheit. Bei gleichen Stimmen zählt die des im Dienste ältesten Vorstehers für zwei, und giebt den Ausschlag. Was protokollarisch ausgenommen worden, muß selbst bei vorkommenden Meinungsverschiedenheiten von allen anwesenden Mitgliedern unterschrieben werden. Ein Vorsteher, der das verweigert, kann auf der Stelle seines Amtes entlassen werden. Dagegen ist es jedem gestattet, seine abweichende Meinung ins Protokoll ausnehmen zu lassen, oder bei der Unterschrift selbst zu vermerken. Obgleich es ausdrücklich Bestimmung ist, daß im Monat wenigstens einmal Sitzung gehalten, und darin unter, andern auch die baaren Geldunterstützungen für die Hauskranken beschlossen werden: bleibt cs doch jedem Mitgliede unbenommen, wegen wichtiger Vorfälle bei dem Monatsvorsteher eine außerordentliche Zusammenkunft zu beantragen.

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