Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 5 (1841)
- Issue
- Heft 42 (16.10.1841)
- Date
- 1841-10-16
- Page
- Seite 600 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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eoo sten unterwerfen sich lieber den härtesten Entbehrun-! gen und allen Wcchselfallen eines unstaten Geschickes, - als daß sie sich dem Dienste eines Tagelöhners oder Knechtes hingeben. Der Grund dieser minder günstigen Ergebnisse liegt wol größtentheils in der noch immer nicht ganz überwundenen Abneigung der Juden gegen körperliche Anstrengung und in dem Gegendruck, welchen der Aufschwung derselben gewöhnlich in der Engherzigkeit der Gcwerbscorporationen und Gemeinden zu finden pflegt. Zum Theil muß er aber auch in den Gesetzen selbst gesucht werden, denn diese enthalten gerade in den wichtigsten Beziehungen mehrere Lücken, greifen nicht überall consequent durch und schreiben manches vor, was weder zweckmäßig noch ausführbar ist. Diese Unvollkommenheiten und der veränderte Bildungsstand der Juden machte schon längst das Bedürfniß einer Revision jener Gesetze fühlbar, und dieß steigerte sich durch die Jnconvenienzen, welche in Folge des Gotha-Altcnburgischcn Staatsanfalls aus dem Bestehen verschiedener Judengesetze in einem und demselben Lande hervorgingen. Da nach Art. 16 der deutschen Bundesacte den Juden die bereits erlangten Rechte bis zu einer allgemeinen Regulirung ihrer bürgerlichen Verhältnisse erhalten werden sollen und daher von Rückschritten nicht die Rede sein kann, zu einer bedeutenden Erweiterung ihrer Zuständigkeiten oder ihrer gänzlichen Emancipation aber noch keine genügende Bevorwortung in der bisherigen Erfahrung liegt, so konnte die Aufgabe der Staatsregierung bei Bearbeitung eines neuen Judengesetzes nur dahin gehen: 1) Die wesentlichsten Bestimmungen der bestehenden Gesetze so viel als möglich zu generalisiren und in ihren abweichenden Modalitäten gegen einander ausgleichen. 2) Alle unpraktischen Partien und Dunkelheiten, welche der Schikane und Renitenz zum Hinterhalt dienen, zn entfernen und die Lücken in der Gesetzgebung durch Vorschriften zu ergänzen, welche durch den Zweck der Sache geboten werden und gewissermaßen in der Consequenz der Grundsätze liegen." Im Uebrigen verweisen wir auf die angezogene Nummer 46. Jhrg. 1838. ' 8. Aus dem Würtembergischen, im Oktober.. Die Preuß. Staatszeitung enthält einen Aufsatz: „Würtemberg unter König Wilhelm, der die Resultate dieses großherzigen Monarchen in seiner jetzt 26jährigen Regierung zusammenstellt. Hier steht auch folgender Passus: „Die Israelitische Kirche.— Durch das Gesetz vom April 1828 wurde die Mosaische Kirche vom Staate anerkannt, ihr vollkommene Freiheit des Kultus eingeräumt und eine Oberbehörde aus Israeliten, unter dem Vorsitze eines Regierungskommissärs, zur Leitung ihrer Angelegenheiten eingesetzt. Die Rechtsverhältnisse der Bekenner dieses Glaubens wurden geregelt und gegen früher bedeutend verbessert. Auch erhält die Mosaische Kirche, deren Diener sammtlich Staatsprüfungen zu bestehen haben, Zuschüsse aus Staatsmitteln." 61 israelitische Schulen sind unter der gegenwärtigen Regierung errichtet worden. Hamburg, 16. Sept. Es wird den Lesern der öffentlichen Blätter nicht entgangen sein, daß in diesem Augenblicke die Konkurrenz der Hamburger und Hüller Dampfschifffahrtsgesellschasten einen argen Streit hervorgerufen, indem die Hüller von den Häusern, die mit Hamburger Dampfschiffen verladen, eine sechsfache Fracht verlangen. Eine Korrespondenz der Augsburger Allg. Zeitung giebt hierüber einen besondern Aufschluß, der einmal zu klar darthut, wie die Verweigerung der Emanzipation der Israeliten nachtheilig zurückwirkt auf die Urheber dieser Verweigerung, als daß er hier nicht eine Stelle finden müßte. Es heißt da: „Ich will es versuchen diese Streitfrage von einer Seite zu beleuchten , von welcher sie bis jetzt noch nicht betrachtet worden ist, nämlich ihren Zusammenhang mit der Staderzoll- und mit der Judenemanzipationsfrage. Ich deutete schon früher in meinen Berichten darauf hin, aber auseinandergesetzt ist der Zusammenhang dieser drei Fragen meines Wissens/noch von Niemand. Die Befreiung der Hamburger Flagge vom Stader Zoll gründet sich bekanntlich auf ein Privilegium Kaiser Friedrichs II; nach den Worten desselben muß das Gut aber Hamburgischen Bürgern die innerhalb der Ringmauern der Stadt wohnen, gehören. Der hannover'sche Fiskus hielt sich von jeher streng an diesen Wortlaut, und da Israeliten hier das Bürgerrecht nicht haben, so kam ih-