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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1841-10-16 · Heft 42 (16.10.1841) · p. Seite 599

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
5 (1841)
Issue
Heft 42 (16.10.1841)
Date
1841-10-16
Page
Seite 599 (sequence 7)
Language
German
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599 1811 und vorn 11. Mai 1814 sind die Juden als wirkliche Unterthanen anerkannt und den allgemeinen Gesetzen des Landes unterworfen (§ I und 10 des Meining'schen Patents, Tit. I, 1—5 des Hildburghausischen Edikts). Es ist ihnen ferner der Zutritt zu allen öffentlichen Lehranstalten, die Ausbildung in Wissenschaften und Künsten und der Betrieb der Gewerbe und Landwirthschaft gestattet (§ 18, 19, 20 des Meining'schen Patents, Tit. 1, IX—XI des Hildburghausischen Edikts). Das Hildburghausische Gesetz räumt jedem Juden. das Staatsbürgerrecht ein, welcher 21 Jahre alt ist, deutsch lesen und schreiben kann, der Militairpflicht Genüge leistet und entweder ein Gewerbe oder die Kaufmannschaft ordnungsmäßig erlernt, pder sich vom Ackerbau nährt (Tit. 111. XVIII.). Die jüdischen Staatsbürger sind nach diesem Gesetze den christlichen Unterthanen mit wenigen Ausnahmen gleichgestellt und können sich allenthalben im Lande niederlasscn, mit Beobachtung der für Erlangung des Ortsbürgerrechts bestehenden Vorschriften (TÜ. III. XXI ). In den Alt-Meiningischen Landen ist die Erlangung des Staatsbürgerrechts von einer bessern Bildung und nützlichern Nahrungsweise der Juden abhängig gemacht (conk. die Einleitung), auch sind dieselben hinsichtlich ihrer Niederlassungen vor der Hand auf ihre bisherigen Wohnorte beschränkt, und es darf sich in der Regel aus jeder Familie nur ein Sohn verehelichen und die Familie fortpflanzen (§ 2 und 3). Gänzlich ausgeschlossen von der Verehelichungsbefugniß sind, nach dem Meining'schen Patent (§ 4) die Hausirer, Schacherer, Makler und Schmuser, und nach dem Hildburghäusischen Edict (Tu. II. XVI.) die s. g. Schutzjuden. Die Erwerbung von Häusern und Grundstücken innerhalb der Ortsmarkung, so wie des Nachbarrechts ist den Juden in den Alt - Meining'schen Landen erlaubt, auch besteht daselbst keine Beschränkung hinsichtlich der Ausübung der Gewerbe (§ 6 und 18). In dem Herzogthume Hildburghausen dagegen dürfen die Juden bloß Häuser zur eigenen Bewohnung und Grundstücke zum eigenen Anbau käuflich an sich bringen. Außerdem sind dieselben (jedoch nur vorläufig) von dem Betrieb solcher Gewerbe ausgeschlossen, welche mehr die Natur des Handels haben, als der Brauerei,. Bäckerei, der Gastwirthschast, des Wein - und Bierschanks. Schutzgenossen (worunter alle diejenigen Juden verstanden werden, die sich nicht im Genuß des Staatsbürgerrechts befinden), sind bloß berechtigt, erpachtete Grundstücke zu bewirthschaften, und Handelschaft nach Maßgabe des allgemeinen Schutzbriefes vom 20. December 1730 resp. 15. Juli 1767 zu treiben (Tit. II. XIII.) Wenn man den Erfolg dieser Gesetze ins Auge faßt, so kann man' den Juden das Zeugniß nicht versagen, daß sie die Vorschriften wegen des Unterrichts ihrer Kinder in den öffentlichen Schulen im Allgemeinen willig ausgenommen haben, und daß die jetzige Generation derselben in Hinsicht ihrer Schul - und allgemeinen Bildung auf einer ungleich höhern Stufe steht, als die vorige. Nur in so fern gaben sie den Schulbehörden mitunter Anlaß zur Mißbilligung, daß sich einzelne Gemeinden derselben der festen Anstellung ihrer eignen jüdischen Lehrer abgeneigt zeigte und sie bloß auf unbestimmte Zeit und auf Kündigung anzunehmen suchten. Weniger erfreulich sind die Fortschritte derselben hinsichtlich ihrer Nahrungsweise, denn noch immer ist der Handel der prädominirende Erwerbszweig der Juden und das Hausir- und Schacherwesen besteht fast noch in derselben (?) Ausdehnung und in derselben Schädlichkeit, wie vor 20 und 30 Jahren. Indessen wendete sich doch auch in dieser Hinsicht Manches zum Bessern und belohnte das Bestreben des Gouvernements. Es bildeten sich nämlich sowol in der Residenzstadt Meiningen als in Hildburghausen verschiedene Handlungen in Schnitt-, Mode- und Colonialwaren, welche den christlichen Handlungen daselbst in ihrer Solidität wenig nachstehen und zum Theil einem fühlbaren örtlichen Bedürfniß abhalfen. Auch auf vem Lande gingen mehrere Juden zu besseren Handlungszweigen über, wie z. B. mit rohen Producten, Wolle, Leder, mit Oelfrüchten rc. Die Statistik des Landes weist ferner nach, daß sich seit dem Jahre 1823 eine nicht geringe Zahl Juden den Künsten und Wissenschaften, insbesondere dem Lehrfache, und den Gewerben gewidmet haben. Den geringsten Erfolg hatten jene Gesetze in Hinsicht der den Juden eröffneten Aussicht auf Betrieb der Landwirthschaft, denn bis jetzt nährt sich noch nicht ein einziger vom Feldbau , und die mei-

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