Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 5 (1841)
- Issue
- Heft 42 (16.10.1841)
- Date
- 1841-10-16
- Page
- Seite 598 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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598 und ihr Stiftungsbkief nichts Schlimmes enthält, b) Dann ist die Lazareth - und Begräbniß - Kassen- Administration, welche die durch die Brüderschaft aufzubringende Begräbnißgelder, freiwillige Collekten- und Begrabniß - Kosten der nicht incorporirten, desgleichen einen Zuschuß aus der Gemeine erhält. Diese doppelte Verwaltung kann fernerhin verbunden bleiben und sie durch 4 Vorsteher und 4 Beisitzer besorgt werden, deren Wahl alle 3 Jahr und zwar nach dem Stiftungsbriefe geschehen kann, da aber die sämmtliche Gemeine und also auch diejenigen , die nicht eigentlich zur Brüderschaft gehören, ansehnliche Zuschüsse zu diesem Institut geben müssen: So ist nothwendig, daß zu den 4 Vorstehern, zwei Mitglieder aus der übrigen Gemeine gewählt werden, welche zwar bei den Brüderschasts - Sachen keine Stimme haben und sich in nichts meliren, sondern solches den zwei Brüderschafts-Vorstehern und Beisitzern allein überlassen sollen;, bei dem eigentlichen Lazareth- und Begräbnißwesen aber mit zur Verwaltung zugezogen werden müssen. Die Bestimmung der Taxen bei den Begräbniß-Kostcn der nicht in der Brüderschaft befindlichen Juden muß nicht einseitig; sondern mit Zuziehung der Aeltesten ausgemittelt und vorzüglich auf das Vermögen der Verstorbenen ob Kinder, oder weit entfernte Erben rc. vorhanden Rücksicht genommen werden. Diese Vorsteher müssen eine jährliche Rechnung legen, welche vom christlichen Commissario durchgegangen, von den Aeltesten geprüft und dem Ausschuß der Gemeine vorgewiesen werden soll. Bei dieser Revision ist vorzüglich darauf zu sehen, daß unnütze Ausgaben vermieden und die Gemeine nicht mit zu großen Zuschüssen belastet, auf der andern Seite aber auch den Hülfsbedürftigen nichts entzogen werde." (Schluß folgt.) Deutschland« Hildburghausen, 20. Sept. (Privatmitth.) Unterm 7. Juli a. c. hat unser Gouvernement den Landständen einen Gesetzentwurf über die Verhältnisse der jüdischen Unterthanen nebst Motiven vorgelegt. Es ist mit geringen Modisicationen derselbe, der schon 1838 vorgelegt worden war und den auch die Allg. Zeit. d. Judenth. in Nr. 46 von 1838 mitgetheilr hat. Nur erstreckt sich der gegenwärtige nicht auf das Kirchen- und Schulwesen, über welches „ demnächst besondere gesetzliche Bestimmungen erfolgen sollen." AuS den Motiven theile ich Ihnen die allgemeine Begründung des Gesetzentwurfs, mit Hinweglassung der speciellen, zu den einzelnen §§ mit. „Die Zahl der jüdischen Einwohner des Herzogthums Meiningen beläuft sich dermalen auf 1494, und es wohnen hiervon 19 in der Stadt Meiningen, 548 in Walldorf, 63 in Dreißigacker, 121 in Bauerbach , 114 in Bibra, IW in der Stadt Hildburg- Hausen, 51 in Simmershausen, 153 in Berkach, 185 in Gleicherwiesen, 131 in Marisfeld, 9 in Liebenstein , 17 zerstreut in verschiedenen Ortschaften, 23 haben bereits das Staatsbürgerrecht,, und zwar nur im Hildburghausischen, 105 haben sich bürgerlichen Gewerben zugcwendet. Ueber die bürgerlichen Verhältnisse derselben bestehen folgende Gesetze: 1j Das Patent vom 5. Januar 1811, welches sich auf die Alt-Meiningenschen Lande erstreckt, und unter dem 23. Januar 1835 auch auf die vormaligen 'Aemter Römhild und Themar ausgedehnt wurde. 2) Das Regulativ vom 29. October 1819, welches einige Bestimmungen über den Handel der Juden im Allgemeinen, dann insbesondere über die Verhältnisse der in der Residenzstadt Meiningen vorhandenen und daselbst Handel treibenden Juden enthält. 3) Das Edict vom I I. Mai 1814, dessen Gültigkeit auf den Hildburghausischen Landestheil beschränkt ist. Außer diesen Gesetzen existiren noch verschiedene Verordnungen über die rechtliche Form der Verträge zwischen Juden und Christen zur Verhinderung wucherlicher Geschäfte, welche in ihrem Wesen aus den reichsgesetzlichen Bestimmungen über diesen Gegenstand entlehnt und nach den besonderen Bedürfnissen der einzelnen Landestheile ausgebildet worden sind. Hierher gehören namentlich die Meiningische Verordnung vom 8. November 1799, das Hildburghausische Edikt vom 17. Januar 1826 und die in dem Bezirk des vormaligen Amts Themar geltende Koburg- Saalfeld'sche Verordnung vom 3. Juni 1815. Nach den. beiden Hauptgesetzen vom 5. Januar