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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1841-10-16 · Heft 42 (16.10.1841) · p. Seite 597

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
5 (1841)
Issue
Heft 42 (16.10.1841)
Date
1841-10-16
Page
Seite 597 (sequence 5)
Language
German
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597 setze zu erreichen, von denen das erste auf die Wahl eines bestimmten Zunamens und dessen Uebertragung auf die Kinder dringt, das zweite aber verordnet, daß vom Jahre I79J an, nur diejenigen Handlungs¬ und Geschäftsbücher und sonstige Urkunden vor dem Richter Beweiskraft haben sollen, die in deutscher Schrift und Sprache geführt und ausgenommen sind.— Das herrlichste und sprechendste Denkmal, das der König seinem edlen Sinne in diesem Reglement stiftete, bleibt aber der Befehl zur Errichtung einer aus mehreren Klaffen bestehenden Unterrichtsanstalt „ bei „der vernünftige Lehrer anzustellen sind, die außer den „Religionsgebräuchcn den Kindern vorzüglich reine „Moral, Menschenliebe und Unterthanspflichten lehren, „im Schreiben, Rechnen, Sprachen, Geographie, „Geschichte, Naturwissenschaft ihnen Unterricht geben. „Die weitere Verfügung überlassen wir der Kriegs- „und Domänenkammer, welche vorzüglich darauf zu „sehen hat, daß bei dieser Anstalt brauchbare Lehrer „angestellt werden, welche im Stande sind die künf- „tige Generation zu nützlichen Bürgern des Staates „zu bilden." Die Ausführung dieser hochwichtigen Angelegenheit wurde nicht verzögert. Schon am 15. Marz wurde die dem Könige zu Ehren genannte „Wilhelmsschule" eingeweiht und mit 125 Schülern eröffnet. Was sie besonders anfänglich, als der israelitischen Jugend der Besuch der Gymnasien noch sehr erschwert war, leisten, und welchen Einfluß sie auf die häusliche Erziehung üben mußte, leuchtet von selbst ein, und auch heute, nach 50 Jahren, wo den Juden alle Schulen der Stadt zugänglich sind, kann sich jeder, der dafür Sinn und Urtheil hat, überzeugen , daß sie den besten Anstalten Breslaus nicht nachsteht. — Doch der König wollte nicht auf halbem Wege stehen bleiben. Um die Möglichkeit einer Gleichstellung näher zu bringen gestattete er den 160 Stammvätern, ihre Söhne dem Studium, den Künsten und bürgerlichen Gewerben zu widmen. Darum empfiehlt er auch besonders christlichen Handwerkern, jüdische Knaben in die Lehre und jüdische Meister in ihre Innungen aufzunehmen, „sie würden sich dadurch", wie er sagt, „sein höchstes Wohlgefallen erwerben." Solche Gesinnungen lassen wol vergessen, daß trotz der bedeutenden Erweiterung der israelitischen Handelsbefugniffe, sich noch eine Erinnerung von 1754, die Rücksicht auf das christliche Kommerzium eingeschlichen. Möglich, daß Privilegien und Korporationsverhältnisse der hiesigen Kaufmannschaft den Willen des Königs hemmten und einschrankten. Den Beschluß des Ganzen macht die Gemeinde- Verfassung , die für uns wichtigste Abtheilung, weil sie zunächst das - Fundament unserer Brüderschaft, dann aber ihren Hauptzweig sehr nahe berührt. Die Gemeinde soll folgendermaßen verwaltet werden. Ein Oberältester und zwei Aeltesic, von ihr selbst gewählt und von der Kammer vereidet, stehen an ihrer Spitze. Ihnen wird ein Syndikus beigeordnct, der für die ordnungs - und verwaltungsmäßige Führung der Bücher verantwortlich ist. Außerdem steht ihnen noch ein Gcmeindeausschuß von 5 Personen, den sie bei wichtigen Dingen zur Berathung ziehen müssen, zur Seite. Die Amtszeit dieser Vorstände mit Ausnahme des auf Lebenszeit angestellten Syndikus, dauert 3, höchstens 5 Jahre. Damit aber in den Sessionen die Geschäfte mit Unparteilichkeit verhandelt werden, soll ihnen — sonderbar genug — ein christlicher Kommissarius beiwohnen, dem eine Art Vorsitz einzuräumen. Zu den Gegenständen der Gemeindeverwaltung wird auch die Administration der Armenanstalten geschlagen, früher Sache der 0b. K. Dafür sollen besondere Armenvorsteher gewählt und ihnen die Almosenkasse anvertraut werden, „können aber ohne ausdrückliche Assignation der Aeltesten, welche vom christlichen Commissarius zu unterzeichnen ist, Niemanden Almosen verabreichen." Eben so haben sie die Verrechnung der eingenommenen und ausgegebenen Gelder jährlich dem Ausschüsse der Gemeinde zur Revision vorzulegen. So ist also das Armenwesen jetzt gänzlich von der Ob. ti. abgezweigt. Was ihr etwa unter diesem Namen noch außer der Krankenverpflegung übrig bleibt, sind lediglich freiwillige Unterstützungen an Sieche. Bei Gelegenheit der Armenanstalten gesenkt das Reglement unserer Brüderschaft, aber keineswegs vorübergehend. Der ganze § 23 hat unser Hospital- und Begräbnißwesen zum Gegenstände, und legt uns damit die Verbindlichkeit auf, ihn buchstäblich wiederzugeben. „Das Lazareth und Begräbniß betreffend , so kann dieses füglich als eine zwiefache Verwaltung angesehen werden, a) Einmal ist es eine Stiftung der sogenannten Brüderschaft, die wir in nichts beeinträchtigen, sondern sie bei ihrer ursprünglichen Verfassung um so mehr belassen wollen, da sie die Wartung der Kranken zum Zweck hat,

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