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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1841-10-16 · Heft 42 (16.10.1841) · p. Seite 596

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
5 (1841)
Issue
Heft 42 (16.10.1841)
Date
1841-10-16
Page
Seite 596 (sequence 4)
Language
German
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596 „in ihren religiösen Gebräuchen, zu Theil in ihrer ganzen Verfassung liegen, und die gänzliche Ausführung, wenigstens vor der Hand noch unmöglich „machen." „ Um nun aber doch mit dieser Nation sowohl „eine Verbesserung anzufangen und die Annäherung „an die übrigen Bürger so viel wie möglich zu er- „leichtern, als auch einige eingeschlichene Mißbräuche „bei ihrer Gemein-Versassung zu heben: So haben „wir besonders, da die bisher erlassenen Verordnun- „gen auf gegenwärtige Zeiten nicht anwendbar sind, „resolvirt, folgende nähere Vorschrift: wie es mit „dem Zudenwesen in Breslau zu halten und was „dabei besonders zu beobachten ist, ertheilen zu lassen." Aus den wahrhaft königlichen und doch so menschlichen Worten dieser Einleitung kann man den Geist ahnen, welcher das Ganze durchweht. Wenn Friedrich der Große Alles, was er den Juden gewährt, nach dem Vortheile oder Nachtheile berechnet, den sie dem Staate und der Stadt bringen: so geht sein Nachfolger, den damals herrschenden Ansichten getreu, von dem Grundsätze aus, daß alle Unterchanen gleich sind. Das Reglement zerfällt in vier Abtheilungen mit 27 §§. Die erste Abtheilung handelt von der Duldung der Israeliten. Die gesammte hiesige Gemeinde soll, ausschließlich der Generalprivilegirten"), nur aus 160 Stammvätern bestehen, diese den Namen „Breslauer Schutzjuden" führen, und aus den frühern Privilegirten, Tvlerirtm, Fixentristen und Schutzgenosscn ausgemittelt werden. Die Ucbrigbleibenden sollen gegen eine mäßige Abgabe auf Lebenszeit geduldet sein, nie aber Ansprüche auf eine Stammnummer erwerben. Alle bisherigen Gerechtsame wurden geschätzt; der Erwerb neurer Rechte aber erleichtert, und in Aussicht gestellt. Für den ersten Augenblick, muß es befremden, daß der König sich selbst widersprochen, und an die Stelle der alten Beschränkungen eine neue — die geschlossene Zahl der Gemeindcmitglieder, setzte. Betrachtet man die Sache genauer, gewinnt sie ein anderes Ansehen. Ohne Zweifel hatten die Angesehendsten der Gemeinde ihre Hand mit im Spiele. °) Dieser Familien gab es einige zwanzig. Siehe Menzel topographische Chronik. S. 702. Aus Furcht, ihre Handelsinteressen durch ein unbedingtes Niederlassungsrecht geschmälert zu sehen, oder, was entschuldbarer, aus Besorgniß, der Gemeinde möchte durch das Herziehen vieler Armen aus den benachbarten Städten, besonders aber aus Polen, mehr eine Last aufgebürdet, als eine Wohlthat erwiesen werden, hinderten sie die ursprüngliche Absicht durch Gegenvorstellungen. Und in der That, sie hatten Alle auf ihrer Seite, denen der Mißbrauch des bisherigen Famulizienwesens, durch welches ein unmoralisches Abhängigkeitsverhältniß der Armen von den Reichen herbeigeführt und die Zahl der Ersteren ungebührlich vermehrt wurde, gerechten Anstoß gab. Grade dem Famulizium muß ja auch die häufige Ueberfüllung des Hospitals zugeschrieben werden, die gewiß nicht vorgekommen wäre, sobald zwischen Reichen und Armen ein richtiges Verhältniß stattgefunden hätte. — Den zweiten Gegenstand der ersten Abtheilung bilden die religiösen Angelegenheiten. Sie werden mit großer Achtung vor der Religion selbst behandelt, denn der König geht von dem richtigen Gesichtspunkte aus, daß dem Staate an der würdigen Ausübung des Kultus jedes Unterthanen gelegen sein müsse, und gestattet deshalb die Anstel-. lung von so viel Rabbinen und „ Schulbedienten ", als dazu erforderlich sind. Es schien ihm auch unpassend, daß der Gottesdienst vereinzelt, und in kleinen Betstuben verrichtet werde. Darum gab er den Befehl, statt ihrer ein einziges großes Gotteshaus zu errichten, „damit sie", wie er sagt, „den Gottesdienst nicht zerstreut und in Winkeln, sondern öffentlich und gemeinschaftlich halten können." Leider erging es mit diesem Befehle, wie mit vielen andern, welche das Beste der Menschen, aber in einer ihren Gewohnheiten oder Vorurtheilen entgegengesetzten Weise bezwecken. Seine Ausführung wurde Hintertrieben. Die zweite Abtheilung beginnt mit der Gerichtsbarkeit, ordnet dann die polizeilichen Verhältnisse, und geht zuletzt zu dem jüdischen Unterrichtswesen über. Alle Judensachen gehören von jetzt an unter die Jurisdiction der Stadt, mit Ausnahme der Ehescheidungen, die der Entscheidung des Rabbinen verbleiben. Vor allem kam es aber darauf an, die Juden auch in jeglicher äußerer Beziehung den übrigen Bewohnern Breslaus gleichzustellen. Diesen Zweck glaubte der König vornämlich durch zwei Ge-

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