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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1841-10-16 · Heft 42 (16.10.1841) · p. Seite 595

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
5 (1841)
Issue
Heft 42 (16.10.1841)
Date
1841-10-16
Page
Seite 595 (sequence 3)
Language
German
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595 Mitglieder, die Schutzgenvssen ungerechnet, deren es leicht eben so viele gab. Die Lage ihrer in 5 Klassen getheilten Mitglieder ist ungleich, sie richtet sich nach der Verschiedenheit ihrer Abgaben und Rechte, obgleich Handel und Geldverkehr unter den im Gesetz enthaltenen Beschränkungen ihre einzigen Erwerbsquellen sind. Die Gemeinde steht auch jetzt noch in gar keinem Verhältnisse zur städtischen Kommune. Ihre Behörde ist nach wie vor das Judenamt, in höherer Instanz die Kriegs- und Domänenkammer. Die Erwerbung eines Friedhofs war nunmehr das dringendste Geschäft. „ Schon im §. 30. des Ediktes von 1744 ward zur Beseitigung eines so dringenden Bedürfnisses die Erlaubniß gegeben, von der Gemeinde aber aus uns unbekannten Gründen nicht benutzt. Darauf verbot eine unterm 10. Juli 1757 an die Kriegs- und Domänenkammer gerichtete Ministerialverfügung das fernere Begraben der jüdischen Leichen nach außerhalb, und enthielt nebenbei den Befehl, binnen sechs Wochen die Gemeinde zum Ankauf eines Begräbnißplatzes zu anzuhalten. Nichts desto weniger erlitt die Angelegenheit abermalige Verzögerung , diesmal von Seiten des Magistrats , der allerhand Einbände hervorsuchte. Erst ein dritter und zwar directer Befehl des Königs vom 13. Mai 1761 behob alle Schwierigkeiten." „Schon im folgenden Jahre, wahrscheinlich auf den Vorschlag Fränckels, der den Begräbnißplatz durch Gebet und Rede eingeweiht hatte, sah sich die 6b. K. genöthigt den Statuten drei Paragraphen beizufügen. Der erste soll allen Parteilichkeiten bei der Auswahl von Grabstätten Vorbeugen und verordnet zu dem Ende, daß dies Geschäft in Gegenwart von 3 oder wenigstens 2 Vorstehern vorgenommen werde. Die Heiden andern steuern dem Unwesen, das mit Leichenreden und Grabschristen getrieben wurde.") christliche Rechte im Handel, standen aber mit der christlichen Kaufmannschaft in keiner Verbindung. *) Als für den Geist der Zeit höchst treffende Erinnerung hielten wir sie des wörtlichen Abdruckes nicht für unwerth. §. 2. „Durch die Uebertreibungen, welche sich die Leichenredner in ihren Lobreden auf die Leichen zu Schulden kommen lassen und wodurch sie diesen oft zu nahe treten, sah man sich veranlaßt zu der Verordnung, Im Jahre 1767 wurde bei dem Hospital zum ersten Male ein Arzt, vr. Kisch, für 300 Thlr. jährlich angestellt, dem 1771 vr. Marburg folgte. Die Ch. Kad. zählte damals, 1783, 76 Mitglieder, und aus dem Jahre 1784 finden sich schon Zuschüsse aus der Gemeindekaffe von ca. 490 Thlr. jährlich. In den folgenden Jahren wurde eine Vergrößerung des Hospitals nothwendig und eine angestellte Sammlung bei der Gemeinde warf die Summe von 3600 Thlrn. ab. Im Frühjahr 1788 bezog man das neue Krankenhaus, welches nicht nach rationellen Ansichten erbaut war, indeß solche Wirkung auf das Publikum machte, daß von der Zeit an Legate sehr häufig wurden. Im Jahre 1790 erlitt die Verfassung der Gemeinde eine bedeutende Veränderung, über die wir den Vers, sich aussprechen lassen. „Nach dem Tode Friedrich des Großen bestieg ein Fürst den preußischen Thron, dessen menschenfreundliche Gesinnung alle Parteien gleichmäßig rühmen. Unterstützt von dem in Schlesien residirenden Minister, dem vorurtheilsfreien Hoym, hatte der Monarch beschlossen, auch die Breslauer Juden aus dem Stande ihrer Dienstbarkeit und Erniedrigung, in dem sie sich so lange befunden hatten, zu befreien und seinen übrigen Unterthanen möglichst gleichzustellen. In der Einleitung der Vorschrift über das Judenwesen in Breslau de dato Potsdam den 21. Mai 1790 offenbart er seine Absicht mit folgenden Worten: „ Das Glück und die Wohlfahrt eines „jeden Unserer Unterthanen zu befördern, ist von je- „her ein vorzügliches Augenmerk unserer Regierungs- „Geschäfte gewesen. Zu diesen Unterthanen gehören „auch die zur jüdischen Religion sich bekennenden „Einwohner. Ob wir uns zwar wünschten, diese „Nation den übrigen Staatsbürgern völlig gleich zu „machen, und an allen Rechten der Bürger Theil „nehmen zu lassen: So stehen diesem unfern Vor- „satze doch Hindernisse entgegen, welche zum Theil daß fortan kein Leichenredner ohne die vorgangige Erlaubniß der Vorsteher der Ch. K. von seiner Profession Gebrauch machen darf." §• 3. „Aehnliche in offenbaren Lügen ausartende Uebertreibungen der Gcabschriftverfaffer machte die Bestimmung nothwendig, daß nun und nimmermehr ohne Wissen und Erlaubniß der Vorsteher der Cli. K. ein Leichenstein gesetzt werde."

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