Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 5 (1841)
- Issue
- Heft 41 (9.10.1841)
- Date
- 1841-10-09
- Page
- Seite 590 (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
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590 Bald züngelten die Flammen aus den geborstenen Fenstern und verriethen den entfernten Dienern, was hier vorgegangen. Sie stürzten kreischend herbei, aber es war Nichts mehr zu retten. In kurzer Zeit war das ganze Gebäude zusammengesunken. Am andern Morgen zog man die verkohlten Ueberreste des Chans aus den Trümmern, von der Jüdin fand man nicht die geringste Spur. An der Stelle wurde dem Chan das Grabmal gebaut mit dem schwarzen Brandanstrich, und die weiße Marmortafel hineingesetzt, welche die traurige Geschichte vermeldet und den Fluch ausspricht über uns Karäer und alle ihre Nachkommen. Auszug e. Die Inden im Kirchenstaat nud in Toskana, j Vom Verfaffcr der „Römischen Briefe." (Schluß.) Unter der französischen Regierung wurden die Juden in den theils dem französischen Kaiserreich, theils dem Königreich Italien zugetheilten vormals päpstlichen Provinzen ihren übrigen, dem Napolconischen Scepter unterworfenen Glaubensgenossen gleichgestellt, und sie konnten sich niederlassen, wo immer sie wollten. Damals verließen auch in Rom Manche den Ghetto und wählten sich Wohnungen in andern Theilen der Stadt. Wenn auch, nach Pius VII. Rückkehr, die päpstliche Gesetzgebung wieder in ihre frühere Rechte eintrat, so wurden jene doch unter Consalvi's Verwaltung hinsichtlich der Wohnungen wenig gehindert, und es ward den Wohlhabenden und Achtbaren nicht schwer, Erlaubniß zu erhalten, zu bleiben, wo sie waren. Dies änderte sich jedoch unter Leo XII. Der Ghetto ward erweitert, weil er nicht ferner Raum genug hatte, die angewachsene Zahl aufzunehmen; aber Alle ohne Ausnahme wurden genöthigt, sich wieder einspcrren zu lassen. Glücklicherweise schließt der neue Zuwachs zwei der besser» Straßen «in. Schon bemerkte ich im Vorbeigehen, daß die Juden in Rom der speziellen Jurisdiktion des Kardinalvikars, nämlich desjenigen Mitglieds des heil. Kollegiums unterworfen sind, welches den Papst in seiner Eigenschaft als römischer Bischof vertritt. Diese Einrichtung hat auch die neueste im Jahre 183t erschienene Gerichtsordnung bcibehalten. In Civilsachen erscheinen die beiden Sektionen des Vikariatgerichls in erster und zweiter Instanz; in KriminalkäUen besteht hier wie für Alle die Appellation an die Sakra Konsulta. Kommerzielle Prozesse werden von dem römischen Handelsgericht und von der Rota als Appellhos entschieden. Die privative Gerichtsbarkeit des Kardinalvikars anzudeuten, befindet sich dessen Wappen über dem Hauplthor des Ghetto, bei welchem ein Wachtposten ist. Auch in polizeilicher Hinsicht steht das Judenviertel exceptionell da. Wie über jeden der vierzehn Rione Roms eine Pcäsidentur oder Polizeidirektion gesetzt ist, welche sämmtlich vom Governatvre abhängen, dessen Amt eine der ersten Würden der Prälatur ist und unmittelbar zum Kardinalst führt, wie die Stellen des Uditore della Camera, des Tesoriere und des Majordomus: so hat der Ghetto eine eigene polizeiliche Verwaltung. Dem Präsidenten stehen indeß noch andere Befugnisse zu , außer den gewöhnlichen; denn während er der Chef der eigentlichen Polizei ist, die Handlungsbücher beglaubigen muß u. s. w., liegt ihm auch die Administration des Oekonomischen ob, und durch ihn wird die Gemeinde (oder IImrersitL degli Ebrei) der Regierung gegenüber repcäsentirt, da dies nicht durch ihre eigenen Glieder geschehen kann. Es findet also hier eine Art Schutzverhältniß statt. Der Präsident, gegenwärtig ein römischer Fürst aus einer der ersten Familien, hat seine Unterbeamten und Polizeidiener. Ich machte bereits darauf aufmerksam, daß den Israeliten im Kirchenstaat die Erwerbung des Grundeigenlhums untersagt ist, wenn auch einige Wenige das Gesetz -dadurch umgehen, daß sie unter fremden Namen Güter kaufen. Die im Ghetto gelegenen Häuser gehören nun größtentheils Korporationen und Wohlthätigkeitsanstalten, welche dieselben meist zu geringen Preisen erworben haben. Die israelitischen Miether aber haben sie gewissermaßen in Erbpacht. Denn sie können nicht gezwungen werden, ihre Wohnungen zu verlassen, wenn sie den Pachtbedingungen regelmäßig Nachkommen. Mißbräuchen zu steuern, welche unvermeidlich gewesen wären, da die Juden ausschließlich auf diese wenigen Straßen beschränkt sind und hier durchaus wohnen müsse», besteht ein altes Recht, vermöge dessen der Pachtzins vom Eigenthümer nicht erhöht werden darf, sondern bei dem einmal angenommenen Satz liehen bleiben muß. Es heißt das