Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 5 (1841)
- Issue
- Heft 41 (9.10.1841)
- Date
- 1841-10-09
- Page
- Seite 581 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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581 stabens doch bald durch die Praxis gemildert worden; denn die Verhältnisse der jüdischen Gemeinde nahmen offenbar einen den Bestimmungen des Ediktes entgegengesetzten Gang, und führten Bedürfnisse herbei, welche dessen Unzulänglichkeit in ein so Helles Licht stellten, daß schon nach 10 Jahren eine neue Verfassung für die Judenschaft Noth that, und am 22. April 1754*) wirklich gegeben wurde. Hauptsächlich mußte die Gemeinde, was das Edikt doch besonders zu verhindern suchte, sich in fortwährendem Zunehmen befunden haben, da nach 1b Jahren — wie bald ausführlicher gezeigt wird — den Bedürfnissen eines eigenen Hospitals und eines Begräbnißplatzes abzuhelfen war. Wenigstens kann man nicht umhin zu glauben, daß Friedrich in Betreff der Juden nur im Anfänge den Wünschen der Kaufmannschaft willfahrte, später indeß seiner eigenen Ueberzeugung folgte, und grade nach dieser ihre Schädlichkeit für den Breslauer Handel ganz anders, wie früher beurtheilte. Nicht völlig grundlos erscheint auch die Meinung derer, welche des Königs milderes Benehmen den Diensten, die ihm die Juden in seinen Kriegen auf mannigfache Weise leisteten, zuschreiben. Genug die Thatsache ihrer spätem bessern Stellung ist gewiß. Der König gab jährlich mehreren von ihnen das Privilegium, zur Niederlassung in Breslau, wo denn wahrscheinlich auch mit dem Anfänge der sechziger Jahre jene neue Verfassung für sie ins Leben trat. In dieser ist die Zahl der hier zu wohnen Berechtigten gar nicht mehr bestimmt. Die Gemeinde, wie groß oder klein, wird in fünf"*) Klaffen getheilt, und wählt sich alle drei Jahre Aelteste, welche die Kammer bestätigt, und deren Pflichten in der Verwaltung der Gemeindekasse, und in der Beaufsichtigung der ganzen jüdischen Verfassung und der Bethäuser bestehen. Auch das Lazareth, das Begräbniß- und Almosenwesen ist ihnen untergeben, obgleich diese Zweige noch besondere Vorsteher haben. Die Abgaben der hiesigen Juden werden von der °) Sie befindet sich in einer unserer besten Quellen, in Menzels trefflicher topographischer Chronik S. 701. und ist für uns ganz besonders wichtig, weil in ihr zum Erstenmale eines jüdischen Krankenhauses Erwähnung geschieht. **) 1) Die Generalprivilegirten, 2) Privilegirten, ’l) Tolerirten, 4) Fixentristen und 5) Schutzgenossen. Gemeinde in einem halbjährigen Kanon, und der Servis in einer runden Summe an das Judenamt bezahlt. Russische und polnische Handelsjuden sind wiederum von jeder Abgabe befreit." Die Bedürfnisse der Gemeinde wuchsen nun der Art an, daß die Armenkrankenpflege ein eigenes Gebäude anzukaufen drängte, was auf mehrfache Eingaben Friedrich II. auch gestattete. Am 29. Mai 1760 wurde für 700 Thlr. ein Häuschen an der Stadtmauer erkauft. Im Jahre 1755 war der Landcsrabbine Fränckel berufen worden, und dieser übernahm das Vorsteheramt der Ch. Kad. Er wurde nun der Urheber der 1760 verfaßten hebräisch geschriebenen Statuten der Ch, Kad. Sie sind noch in der Originalschrift vorhanden, und theilen wir Einiges aus deren Inhalt mit. „Die Ch. Kad. erscheint als eine Brüderschaft ehrbarer und unbescholtener Familienväter, die sich als Mitglieder vollkommen gleichstehen. Unve rh eirathete, durchaus tadellose Männer werden zwar mit Bewilligung der Vorsteher zugelassen, können aber kein Amt, nicht einmal das eines Boten bekleiden. (§. 10). Was die Zwecke und Verpflichtungen der Mitglieder betrifft, so sind es wohlthätige, hauptsächlich Krankenpflege, des Leibes wie der Seele; denn man verrichtet auch Gebete und spricht Trost zu. Ueberhaupt ist man bemüht den Zustand des Kranken nicht blos durch die Mittel der Kunst, sondern auch der Freundschaft und Religion zu erleichtern. Stirbt der Kranke, so wird von der Gesellschaft für die Verrichtung der vorgeschriebenen Gebete und für ein den Ritualgesctzen angemessenes Begräbniß gesorgt. Wegen des ersten enthält §. 13 folgende Bestimmungen: „Stirbt ein Mitglied der Ch. Kad., so Haben die Vorsteher mit dafür zu sorgen, daß während der 7 Trauertage im Hause des Verstorbenen das Morgen - und Abendgebet von 10 Personen verrichtet, also nöthigenfalls die Zahl mit den durchs Loos dazu bestimmten Mitgliedern ergänzt werde. Hat der Verstorbene keinen Sohn verlassen, so wird auf Kosten der Ch. Kad. ein frommer Schriftkundiger bestellt, der im Hause des Dahingeschiedenen für dessen Seelenheil ein Perek Mischnaiot liest, und den Kadisch verrichtet.' Als etwas ganz Neues tritt das Institut der Mtasskim auf, eine Bereicherung der Gesellschaft,