Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 5 (1841)
- Issue
- Heft 40 (2.10.1841)
- Date
- 1841-10-02
- Page
- Seite 574 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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574 das Register des bürgerlichen Magistrats eingetragen werden konnten, da sie von jeder städtischen Magistratur und jeder Befugniß bei Ernennungen und Repräsentation ausgeschlossen waren, wie ihnen auch der Zutritt zu solchen Gesellschaften verwehrt blieb, welche in den italienischen Städten der höhere Bürgerstand unter dem Namen der Stanze civiche hat, wie der Adel seine Kasinos. Die erster« Beschränkung hob indeß der Großherzog Peter Leopold auf; die zweite wurde von der französischen Regierung abgeschafft, zur Zeit, als Toskana, nach dem Aufhören des ephemeren Königreichs Hetrurien, einige Jahre lang eine Provinz des Napoleonischen Kaiserreichs mit dem leeren Titel eines Großherzogthums und einem gleich wenig bedeutenden Hofe bilden mußte. Während in einigen Länder», z. B. in Frankreich, die Zulassung der Juden noch zu den Regalien gezählt wurde, ihnen erst um die Mitte des achtzehnten Jahrhunderts Handelsfreiheit verliehen ward, und noch im Zahre 1784 Ludwig XVI. Verordnungen gegen sie erließ, welche den Geist der Legislation des sechszehnten Jahrhunderts athmen, mußte die Wohlthat der Ferdinandischen Gesetzgebung und die rühmliche Beständigkeit, womit sie in allem Wesentlichen und mit den sonstigen Staatsverhältnissen Verträglichen von der Toskanischen Regierung aufrecht gehalten ward, desto dankbarer anerkannt werden. Ferdinand I., selbst, wenn er auch sonst das Uebergreisen der kirchlichen Gewalt in weltliche Angelegenheiten häufig mehr denn billig nachsah, und durch diese Nachgiebigkeit den Grund zu manchen Mißverhältnissen legte, die bis auf den heutigen Tag nicht dauernd ausgeglichen worden sind, so Vieles auch Peter Leopold dagegen versuchte und zum Theil mit so großer Hast und zu geringer Rücksicht auf Gewohnheit ins Werk setzte — Ferdinand I. widerstand in Betreff Livorno's allen Zumuthungen der Intoleranz. Er betrachtete Livorno als seine Schöpfung und hatte Recht, darauf stolz zu sein. Seine Nachfolger blieben großentheils seinem Systeme treu, und wenn Kosmus II. der Ueberreste der spanischen Sarazenen, welche, dreitausend an der Zahl, mit ihren Familien durch ihn selber (1611) nach den Ebenen von Livorno und Pisa verpflanzt worden, bald wieder sich entledigen mußte, so geschah dies nicht etwa aus religiösen Rücksichten, sondern, weil sie sich keiner Zucht und Regel fügen wollten, und zum Ackerbau sehr wenig Geschick zeigten. Strenge Beschlüsse schützten die Israeliten vor Belästigung und Beschädigung durch die christliche Bevölkerung. Viele Konversionen kamen unter dem frömmelnden Kosmus III. (1670—1723) vor; meistentheils aber hatten die Christen sich über den Zuwachs eben so wenig zu freuen, wie die Juden über den Abfall zu trauern, und di,e Pensionen auf's Credo, wie das Volk die solchen Proselyten gezahlten Jahrgehalte nannte, wurden zum allgemeinen Gespött. Die französische Regierung in Toskana, welche übrigens die im Jahre 1806 gegen die französischen Israeliten ergriffenen restriktiven Maaßregeln nicht auf die Livornesen anwandte, schaffte die spezielle Gerichtsbarkeit der Massari ab, und nach der Restauration der Lothringisch-Habsburgischen Dynastie blieben die Juden den übrigen Unterthanen in der Art gleichgestellt, daß sie von denselben Tribunalen und nach den nämlichen Gesetzen gerichtet werden, indem ihre sonstigen Privilegien, bürgerliche wie religiöse, unangetastet und unverändert bleiben. Die Zahl der israelitischen Bevölkerung Livorno's hat zu verschiedenen Zeiten sehr geschwankt. Im Jahre 1633 zählte die Stadt 8642 Einwohner, wovon 700 dem mosaischen Glauben angehörten; im Jahre 1645 hatte diese Zahl sich beinahe verdoppelt. Später war der Zuwachs geringer, und in dem Jahrhundert von 1738 bis 1837 vermehrte die israelitische Einwohnerzahl sich nur um ein Viertel (3476 — 4497), während die christliche in derselben Zeit sich verdreifachte. Diese 4497 Israeliten, von denen gegen 300 Afrikaner sind, 50 Asiaten, die übrigen Europäer, sind in 1106 Familien getheilt, von denen über 270 zu den ganz armen gehören. Obwohl den Juden, wie gesagt, die Erwerbung von Grundeigenthum frei steht, so legen doch die Wenigsten unter ihnen ihre Kapitalien auf diese Weise an. Es ist dies eine auch anderwärts vorkommende Erscheinung: die tiefeingewurzelte Gewohnheit, welche allerdings auf politischen, bürgerlichen und persönlichen Verhältnissen vieler in Verfolgungen, Drang und Nöthen verbrachten Jahrhunderte fußt, vielleicht auch eine «och tiefer liegende moralische Eigenschaft, weisen den Juden immer wieder und man könnte, in Betracht der geringen Zahl der Ausnahmen, sagen, beinahe ausschließlich auf die Industrie des eigentlichen Gewerbes hin, sei es nur Geldgeschäft oder Handel im engem Sinn. Denn diese bieten einestheils mehr und raschere Chancen, anderntheils läßt sich der Betrag des Vermögens leichter verheimlichen, was der Masse dieses Volks fast zur andern Natur ge-