Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 5 (1841)
- Issue
- Heft 40 (2.10.1841)
- Date
- 1841-10-02
- Page
- Seite 573 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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573 volle Steppe, der wunderbare Harem des Chans — welche Veränderungen! Der sterbende Vater, die grabesfeuchle Höhle, der jugendlich prangende Chan — welche Bilder! Sie rang nach Fassung, schloß die Augen, und überließ sich dem Gewühle ihrer Empfindungen. Wankte sie in ihren Entschlüssen? kam ihr die Ahnung eines ungekannten Glückes, daß die Erinnerung, wer sie sei und was sie gewesen und gewollt, davor erblich? Ich weiß es nicht. Als sie so eine Stunde geruht, vernahm sie plötzlich die Töne herannahender Musik. Weich schwollen die Klänge immer näher, und legten sich um ihre Seele, bis sie plötzlich mit Hörnerschmettern in Jubel und Triumph losbrachen. Die Pforte sprang aus, und mitten durch eine Reihe glänzend gerüsteter Knappen schritt der Chan in aller Pracht seines Herrscherkleides, und trat ein. LSchluß folgt.) Auszüge. Die Inden im Kirchenstaat und in Toskana. Vom Verfasser der „Römischen Briefe." (Fortsetzung.) Das Judenvkertel in Livorno bestand und besteht nicht in einem von der übrigen Stadt abgesperrten Quartier, sondern in dem ganzen südlichen Theile der Stadt, die man jetzt» nachdem seit 1835 die Vorstädte von der neuen Ringmauer umschlossen worden find, die innere nennen kann. Dieser Theil ist nicht gerade der schönste, aber doch in jeder Hinsicht anständig und geräumig. Hier wohnten sie Anfangs Alle, nachmals aber wurde diese Verpflichtung ihnen erlassen, und sie konnten sich ankaufen oder einmiethen, wo sie nur wollten, nur nicht in der Via Ferdinanda, der schönen Hauptstraße, der Stadt. Allmählig wurde ihnen selbst dies gestattet, die meisten blieben indcß in der bezeichneten Stadtgegend. Hier ist auch ihre große Synagoge; an Umfang und Schönheit steht sie nur der zu Amsterdam nach, und während die Faoade nichts Ausgezeichnetes hat, gewahrt das Innere mit den hohen gewölbten Räumen und den mit Balustraden versehenen umlaufenden Galerien der Emporkirche einen in seiner Art imposanten Anblick. Neben dieser Synagoge haben sie noch zwei kleinere und verschiedene Bethäuser. Daß der mosaische Kultus in Livorno ohne Beschränkung geduldet ist, braucht kaum gesagt zu werden. Diese Freiheit, so wie die Befugniß zur Anlegung von Schulen bildet eine der Hauptbestimmunge» der Ferdinandischen Gesetzgebung, welche die Juden auch vor zelotischen Bekehrungseifer schützte. Niemand durste israelitische Kinder unter dreizehn Jahren ohne Erlaubniß der Eltern taufe», wenn solche Kinder nicht in dringender Lebensgefahr sich befanden. De» Vätern wurde speziell gestattet, ihre Kinder, wenn sie christliche Katechumenen waren, ungestört zu besuchen, und die Bestimmungen päpstlicher Bullen, welche verordneten, daß der hebräische Vater dem zum Christenthum bekehrten Sohn das Pflichttheil seines Erbes vor der Zeit zukommen lassen müsse, erlangten .in Toskana nie gesetzliche Kraft. Dabei bildete aber die jüdische Nation eine von der christlichen völlig getrennte Gemeinschaft mit besondern Gesetzen, die sie ursprünglich selbst aufgcstellt oder mitgebracht hatte, welche aber in spätem Zeiten (namentlich in den Jahren 1667, 1694, 1769), auf Veranlassung der Gemeinde selbst, von der großherzoglichen Regierung in manchen Dingen modisizirt wurden. Die Massari, deren schon Erwähnung geschah, wurden von den versammelten Familienvätern gewählt. Ihnen steht die ökonomische Verwaltung des Kultus, wie aller sonstigen öffentlichen Angelegenheiten zu. Anfangs erstreckte ihre Gerichtsbarkeit sich über Civil- und Kriminalfälle, mit Ausnahme solcher, welche infamirende oder Todesstrafe nach sich ziehen konnten, oder wenn Individuen andern Glaubens betheiligt waren. Unter der Regierung Eroßherzogs Peter Leopold (1765—1790) wurde ihnen indeß diese beschränkte Kriminaljustiz genommen, und nur die bürgerliche und kommerzielle gelassen, wobei die Appellation an den Auditeur des Gouverneurs der Provinz (der in Livorno residirt) stattfand. Ueber liederliche Individuen konnte durch die Massari die Strafe des Exils verhängt werden. Heirathen, letzte Willensverfügungen und andere Familienverhältnisse und Vorkömmnisse wurden ganz nach den hebräischen Gesetzen behandelt. Starb einer von ihnen ohne rechtmäßige Erben, so fiel sein Nachlaß der Korporation zu. Die bedeutendste ihnen aufeclegte Beschränkung bestand darin, daß die Namen jüdischer Handelsleute und Grundbesitzer nicht in 40«