Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 5 (1841)
- Issue
- Heft 38 (18.9.1841)
- Date
- 1841-09-18
- Page
- Seite 551 (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
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habern im Laude, oder auch zu Christen im Allgemeinen handelte. Wie das Mittelalter in feinem Charakter und seinen Institutionen sich mehr und entschiedener entwickelte, und das germanische Element die Oberhand erhielt, modifizirte sich auch die Stellung der Juden, und wenn einerseits unter ihnen Studien und Wissenschaften aufzublühen begannen, nahmen andererseits die immer sich erneuenden heftigen Verfolgungen ihren Anfang, die namentlich vom eilften Jahrhundert an ihre Existenz zu einer höchst prekären und gefahrvollen machten. Die Reichthümer, welche sie durch Gewandtheit, Thatigkeit, Ausdauer, Entsagung und Entbehrungen aller Art, zum Theit wol auch durch unerlaubte Mittel erwarben, gaben in den meisten Fällen (außer wenn, wie bei den Kreuzzügen der Fall war, religiöser Fanatismus anregte,) die Hauptveranlassung zu diesen Verfolgungen, während sie hinwiederum auch der Grund waren, weshalb man der Juden nie entbehren konnte, und sie auch nach scheinbarer Vernichtung wieder auflebten. Die Gesetzgebung in Betreff derselben änderte sich mittlerweile von jener Zeit an entschieden zu ihrem Nachtheil, und wenn auch die Koncilien, namentlich das Lateranische vom Jahre 1179, ihre angefochtene persönliche Freiheit und ihren Besitz schützten, so blieb doch die Bestimmung, wodurch sie jedweder bürgerlichen Ehre, und insbesondere jeder Jurisdiktion, wobei Christen in Betracht kamen^ unfähig erklärt wurden, und in manchen Ländern wurde ihnen die Befugniß, Grundbesitz zu haben, entschieden abgesprochen, wie sie sich denn auch die Erlaubniß, im Lande zu bleiben, durch willkürlich gemehrte Abgaben gleichsam immer wieder von Neuem kaufen mußten. Es verdient übrigens bemerkt zu werden, daß in der Mehrzahl der italienischen Staaten, namentlich in denen der Republik Venedig, in den Markgrafschaften und nachmaligen Herzogthümern Mantua und Ferrara, in der Grafschaft und spätem Herzogthum Urbino, im Ftorentmischen und im Kirchenstaat die Verhältnisse der Israeliten längere Zeit bei weitem günstiger als in andern Ländern, besonders in Toskana. * Im Jahre 1430 wdr unter dm Florentinern, diesen Wechslern par exellenee, die ganz Europa mit ihren Banken gefüllt, die die meisten Souveraine mit Geld versahen, der Unfug des Wuchers auf einen solchen Grad gestiegen, daß die Republik zu einem verzweifelt scheinenden Mittel griff. Die Befugniß des Verleihens auf Pfänder ward ausdrücklich und ausschließlich den Juden übertragen, weil man in ihre Ehrlichkeit mehr Vertrauen setzte als in die der Christen. Sie sollten monatlich vier Denari von der Lira nehmen, welches ungefähr lf pEt. für den Monat macht. Der Beschluß ging aber nicht ohne starke Opposition in der Signorie, dem obersten Regierungskollegium, durch, und namentlich war der Venner der Justiz, Niccolo Rittaft, lange Zeit dagegen, bis er endlich, wie man behauptete, durch Geld sich beschwichtigen ließ. So ging die Sache über fünfzig Jahre lang, und nicht btos in Florenz, sondern in allen toskanischen Ortschaften von irgend einer Bedeutung hatten die Juden Leihhäuser. Dann kam die Aufregung der Gemüther, welche die zweite Vertreibung der Medici und den zeitweiligen Sturz der Oligarchie veranlaßte, und bei der immer stärker werdenden Einwirkung der reformatorischen Partei Savonarolas brach eine neue Judenverfolgung aus. Die Bücher der öffentlichen Verwaltung ergaben, daß, vorausgesetzt, man habe sich mit den erlaubten Zinsen begnügt, in Florenz allein innerhalb jener Zeit die Juden die Summe von 49 Millionen, 792,556 Goldgulden (Zechinen), sieben Grösst, sieben Denari gewonnen hatten. So groß war der Geldumsatz in 'jener Stadt. Das Volk tumuttuirte und nöthigte am 13. August 1495 die Signorie auf der Tribüne vor dem Regierungspallaste zu erscheinen, und durch ein Dekret die perfida e d5 Iddio inimica setta Ebraica aus dem Dominium zu verweisen. Das Dekret begann mit den Worten: Leatus qui intelligit super egenum et pauperem in die mala libernbit eum Dominus. Auf den Rath des Fra Girotamo Savonarola wurde nun ein öffentliches Leihhaus in Florenz eingerichtet. Die Verleihungen sollten gleichfalls gegen Pfänder stattsinden: ein Jahr war der längste Termin. Wurde das Pfand nicht eingelöst/so ließ die Direktion es veräußern, und den Leihhausbeamten sielen dabei zwei Prozent Gewinn zu. Komus I. von Medici wie§ nachmals dem Monte della pieta, den alten Pallast Lamberti zum Lokal an, die ehemalige Wohnung eines von Dante gefeierten ghibellinischen Geschlechts, welches während der bürgerlichen Zwistigkeiten in's Exil hatte wandern müssen. Doch weder die Errichtung des Leihhauses, noch das feierliche gegen sie erlassene Dekret hinderte die. Juden an der Rückkehr. Keine zwei Jahre waren vergangen, so rief das unbeständige Volk sie schon wieder zurück, ungeachtet Viele dagegen waren, und die Geistlichkeit von den Kanzeln gegen sie predigte. Ein Franziskanermönch, einer der heftigsten Redner, wurde selbst aus der Stadt