Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 5 (1841)
- Issue
- Heft 38 (18.9.1841)
- Date
- 1841-09-18
- Page
- Seite 544 (sequence 8)
- Language
- German
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544 Paukenschlag den Sarg zur Leinkirche begleiteten, wo ein Hochamt gehalten wurde. Hierauf trat der Weihbischof in einem weißen silberreichen Vespermantel im gewöhnlichen bischöflichen Ornate zum Hochaltar und nachdem Salve Regina in Choro abgesungen und die Collecta gesprochen worden, ging es dem Grabe zu, wohin die Leiche in voriger Ordnung getragen wurde. Hier wurde sie abermals mit Weihwasser besprengt und mit Weihrauch berauchert, in einen zu diesem Zweck ausgehauenen Stein gelegt, und mit einem andern Stein vermauert. Bei dem ganzen feierlichen Akte herrschte die größte Stille, und wenige Augen blieben thränenleer. Meine Leser, deren Aufmerksamkeit ich auf einige Zeit von unsrem tragischen Heros abgewendet habe, werden nun neugierig sein zu wissen, was denn aus dem unglücklichen Löbl Kurzhandl geworden sei? Wir wollen ihnen den endlichen Verlauf der Sache nicht länger vorenthalten. Mit der Herrlichkeit dieser Lodtenbestattung war das Schauspiel noch nicht geendigt, die Manen des .jungen Märtyrers forderten noch ihr Todtenopfer, und wenn auch nicht die Gerechtigkeit, so mußte doch, da es sich um ein punctum christianae fidei handelte, die christliche Religion verherrlicht dastehen. Das Appellationstribunal, dem die verhandelten Jnquisitionsakten zum Endspruch zugeschickt wurden, hatte nun in Berathung zu ziehen, ob die Causa criminalis wirklich instruirt sei, daß zu einem Endurtheil geschritten werden könnte, oder aber ob noch etwas mangle und früher suplirt werden müßte, indem per legem: „sciant cuucti Codex de probat gefordert wird, daß ad condemuaodum quemenrnque holninem luce meridiana cJariores probationes vorhanden fein müssen. Allein in dem vorliegenden Fall, glaubte sich das Appellationstribunal aus mehrfachen Gründen veranlaßt zur Fällung des Urtheils zu schreiten, wenn auch noch manches zur Vervollständigung der Untersuchung erforderlich gewesen wäre. Erstens fürchtete man, der Löbl Kurzhandl werde trotz der strengsten Bewachung dennoch Mittel erlangen, nach dem Beispiel seines Kameraden Lazar Abeies durch einen Selbstmord sich den, Händen der Gerechtigkeit zu entziehen: Dieses wäre aber um so bedauerlicher, „weilen das punctum christianae religionis mit unterlaufe, welchen die Juden ex perversissimo eornm instituto lieber unterdrückt und prostituirter als glorifizirter sehen möchten, daher eine schreckliche Bestrafung höchst nöthig sei." Deswegen wurde auch zweitens diesmal von dem zufolge der Statt Rechte des Königreich Böheim §. 22. zustehenden Mittel der Tortur keine Anwendung gemacht, weiCman glaubte, der Angeschuldigte werde sich derselben unterziehen, sie überstehen und so die exemplarische Bestrafung des inter domesticos parietes et quidem ex odio christianae fidei geschehenen Todtschlags vereitlen." Aus diesen Gründen hielt sich das Appellationstribunal aus der bisherigen Verhandlung für sattsam überzeugt und fällte in pleno judicio das peinliche Urtheil, zufolge dessen zu Recht erkannt worden: „daß Löbl Kurzhandl wegen sothanes seines schwe- „ren und ärgerlichen Verbrechens, aus der Frvhn- „feste auf die Richtstatt zu schleppen, daselbst An- „dern zum Abscheu mit dem Rad von unten hinauf „vom Leben zum Tode hinzurichten, und hernach- „mahl darein zu flechten, und in die Lust aufzu- „steken seie." Gegen dieses Urtheil wurde von einem Verwandten des Löbl Kurzhandl die Beschwerde unmittelbar an den Kaiser überreicht, die vorzüglich darin bestand, daß er (Kurzhandl) indefensus et inauditus, nec confessus, neque convictus verurtheilt worden sei. In Folge dieser Beschwerde wurde mittelst kaiserlichen Edikts anbefohlen, die Exekution zu sistiren, und der rechtlichen Ordnung nach, vorzüglich in Rücksicht des ihm aufzustellenden ossiziosen Vertreters, zu verfahren. Hierauf wurde dem Jnquisiten ein Rechtsfreund ex officio bestellt, demselben die Jnquisitionsakten mitgetheilt, und um jedem Auszuge, in dem der Verurtheilte sein Heil suchen könnte, zu begegnen, wurde über den von dem Appellationstribunal an den Kaiser eingebrachten Rekurs ein 14tägiger Termin zur Einbringung seiner Beschwerde festgesetzt. Nach Verlauf dieses Termins sollte, falls er mit der Ueberreichung seiner Beschwerde säumig sein sollte, das Urtheil an ihm exequirt werden. Die von dem Procuratore ex officio in festgesetzter Frist cingebrachte Erculpationsschrist machte größtentheils den Umstand geltend qnod nec confessus neque legitime convictus esset. Dagegen bemühete sich das Appellationstribunal in seinem Gutachten darzuthnn, wie nicht nur der objektive Thatbestand sichergestrlll,