Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 5 (1841)
- Issue
- Heft 36 (4.9.1841)
- Date
- 1841-09-04
- Page
- Seite 515 (sequence 11)
- Language
- German
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515 zweiflen und bietet nicht nur einen merkwürdigen Beitrag zur Geschichte der Criminalrechtspflege in Böhmen in der zweiten Halste des sechszehnten Jahrhunderts, sondern auch einen nicht unwichtigen Beitrag zur jüdischen Geschichte dar. — Ich theile die darüber verhandelten Hauptakten, auf deren Grundlage das Urtheil geschöpft wurde, getreu, zwar mit veränderter Orthographie, jedoch mit Beibehaltung von Sprache und Jargon wie beides in origiaali sich vorfindet ohne alle Beimischung eines Raisonemenks mit und behalte mir nur vor, Notizen als Anmerkungen hinzuzufügen. Der Einsender. Am 28. Feber im Jahre 1694 wurde bei der königlichen Statthalterei zu Prag eine anonyme") schriftliche Denunciation eines in der prager Judenstadt an einem jüdischen Kinde geschehenen Mordes überreicht, des Inhalts, „daß ein jüdischer Knab Simon Abeles „benamset, seines Alters 12 bis 13 Jahr, sich taufen „lassen wollen und daher sich verwichenen 1693 sten „Jahres im Monate Septembri bei dem wohlehrwür- „digen P. Andrea Müntzer 8oc. llesu Collegii allhier „zu Prag bei S. Clemens Rectore derenthalben angege- „ben, und in Gegenwart noch etlicher anderer Patrum, „als P. Guielmi Dworski, P. Jvannis Eder und „P. Joannis Capeta eifrigst gebeten im christlichen „katholischen Glauben unterwiesen zu werden, und da- „mit auch diesem seinem billigen Begehren ein Genüge „geschehen möchte, man für rathsam erachtet, ihn, Si- „menem, besserer Sicherheit willen, dem Franz Kawka „(als welcher eben kurz zuvor selbiges 1693sten Jahrs „vom Judenthum abgefallen und sich zur heiligen Tauf „bequemt hatte, auch wirklich unter den Christen schon „dazumahlen, nämlich im bürgerlichen Haus des Da- „nkelis Benekamp auf der königl. alten Stadt Prag *) Daß eine anonyme Anzeige zu öffentlichen Schritten gegen eine Person nicht berechtige, unterliegt heute keinem Zweifel mehr. Siche Mittermaiers deutsche Strafverfahren II. Th. S. 32. 3. Aust. — Müllers Lehrbuch des Criminalprozcsses S. 426. — Hcnkes Handbuch des Eriminalrechts §.74. S. 45>7.— Martins Lehrbuch des Eriminalprozesses 3. Ausg. S. 191. Anm. 2. — Nach den jetzt in österreichischen Erblandern geltenden Strafgesetzen kann auf eine anonyme Anzeige nur zur Erhebung der Umstände geschritten werden und auch dieses nur erst dann, wenn die Anzeige bestimmte das Verbrechen glaubwürdig bezeichnende Umstände enthält. „wohnhaft war) auf etliche wenige Tage zu verwahren „und anzuvertvauen; wozu er Kawka. sich auch ganz „willfährig erzeigt mit Versprechen selbigen Knaben jc- „desmahl auf Begehren in das Collegium zu liefern; „entzwischen aber sich gleichwohlen ereignet, daß den an- „dem oder dritten Tag darauf, kn Abwesenheit des „Franzen Kawka, dieser Knab Simon (zweifelsohne „aus Anstalt des Lazari Abeles seines Vaters) auch die „Christin Barbaram, so bei mehrgemeldeten neugetauf- „ten Kawka in Diensten Ware, listiglich aus gedachter „Wohnung herauspraktizirt, und bei der Hand deren „ihm daraußen vor der Thüre schon aufpassenden Ju- „den überantwortet worden, die ihn eilends über die „Gassen gegen S. Agnes der Judenstadt zugeführt, „ohngeachtet der Knab sich heftig geweigert, und hin „und wider um einige Hilfe sich vergebens umge- „schauet, wie dessen ein augenscheinlicher Zeug ist „Wenzel König nächster Nachbar obberührten Da- „nielis Benekampo, aus welchem Haus er Simon ent- „führt worden ist, welcher dieses alles nicht ohne Be- „wunderung, aus dem Fenster oben heraus schauend, „wahrgenommen, und auch diesen Juden, was sie für „Gewalt an dem armen Knaben verübten, ernstlich „zugcschrien, aber umsonst; Massen sie sich eilfertig aus „dem Staub gemacht, und, wie gemeldet, der Juden- „stadt mit selbem zugeeilt, allwo sie ihn so lang verborgen gehalten, vorgebende, daß er schon anders „wohin außer der Stadt Prag verschickt worden sek, „bis er endlich (wie anjetzo zu vernehmen) am nächst- „verwichenen Sonntag tzuiaquagesimao mit Gift und „Wein unerbärmlich hingerichtet und durch den Juden „Jeruchem nebst Hirschel Kessvlcs Krankenwärter „(welche der Wolf Schmeiles berufen, und auf des „Lazari Abeles Begehren hinzubestellt) heimlich ohne „gewöhnliche Ausschceiung begraben worden. Uiber „welche grausam verübte Mordthat, ohne Maßgebung, „die gerichtliche Inquisition könnte vorgenommen „werden." Zufolge dieser Denuntiation, als deren Urheber bald daraus ein Concipist bei der königlichen Statthalterei Namens Constantin Frenkin in Erfahrung gebracht worden ist, wurde von Seite der königl. Statthalterei, an den Grafen von Guttenstcin Kämmerer und Kammerrath im Königreich Böheim und königl. Hauptmann der königl. alten Stadt Prag ein Dekret erlassen, in welchem ihm aufgetragen wurde, ohne allen Zeitverlust, in höchster Geheim und mit möglicher Behutsam-