Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 5 (1841)
- Issue
- Heft 36 (4.9.1841)
- Date
- 1841-09-04
- Page
- Seite 511 (sequence 7)
- Language
- German
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511 net frühem Frömmigkeit zweifeln. Um nun das Vertrauen dieser zu gewinnen, und sie auf seine Seite zu ziehen opfert der edelmüthige Mann die ganze— Schuljugend. Daß die Schule bei solcher Leitung nicht aufkommen kann, versteht sich von selbst, und steht leider zu befürchten, daß die Bemühungen obgenannter Herren fruchtlos bleiben oder die Schule sich ganz auflöset, wenn nicht Herr Ascher entweder seine Ansichten ändert, oder die Verwaltung seinen Händen in der Balde entzogen wird. Wir zweifeln nicht, daß die Gemeinde, die im Allgemeinen für das Gute beseelt ist, die Wichtigkeit des Fortbestands und Aufblühens der Schute erkennen, und den Krebsschaden durch Abhilfe beseitigen werde. Prag, 15. August. (Pr. St. Z.) Die Normalverordnung für die Israeliten in Böhmen vom Jahre 1797 hat durch eine neuerliche Entschließung Sr. Majestät des Kaisers mehre Aenderungen erfahren, die ein neuer Beweis der Humanität unserer Regierung sind. Zuvörderst die Kultur der Israeliten berücksichtigend, wird angeordnet, daß die Jugend da, wo keine vorschriftsmäßig organisirten jüdischen Schulen bestehen, zum Besuche der christlichen Schulen anzuhalten sei. In Absicht auf den Religionsunterricht sei es vor Allem nöthig, zu diesem Behufe vollkommen geeignete Rabbinen zu bilden , und es ist darüber ein genau motivirter Bericht der Landesbehörde verlangt, ob nicht eine ähnliche mosaisch-theologische Lehranstalt, wie sie in Padua besteht, auch für Böhmen zu errichten wäre, worüber die Vorsteher der jüdischen Gemeinden zu vernehmen seien. Der Gehalt für die Rabbinen sei von nun an nach Maßgabe der Seelen, die jeder in seinem Sprengel hat, und nach den Ortsverhältniffen des Rabbinats zu bemessen, und der höchsten Hofbehörde zur Bestätigung vorzulegen. Unbeschränkt durch die frühere Verordnung, welche die Heirathsbewilligung für Israeliten an den Besitz einer sogenannten Familien-Matrik, oder an den Betrieb der Landwirthschaft oder einetz. zünftigen Gewerbes band, ist'nunmehr den Rabbinen oder geprüften Schullehrern sich zu verehelichen gestattet, mit dem Beisatze jedoch, daß durch eine solche Heirath keine bleibende Familienstelle gegründet werde, somit ihre Söhne nur dann auf eine gleiche Begünstigung Anspruch machen können, wenn sie dem Berufe ihres Vaters im Rabbinat folgen, oder geprüfte Schullehrer sind. Die ^bürgerlichen Verhältnisse der Israeliten betreffend, ist für jene, die nicht als Erstgeborene oder Aelteste in die Familienstelle, die ihr Vaterchesissen, eintreten können, die Heirathsbewilligung auf Grundlage eines Gewerbsbetriebs nur auf solche Beschäftigungen beschränkt, die bereits im Jahre 1797 zünftig waren, und findet die Ausdehnung dieser Begünstigung auf jene Israeliten, welche damals schon frei gewesene Beschäftigungen betreiben, nicht statt. Das bestehende Verbot, welches für Israeliten den Ankauf von Christenhäusern untersagt, hat zwar als Regel zu gelten, jedoch geruhten Se. Majestät der Kaiser Ihre Bereitwilligkeit zu erklären, denjenigen Israeliten, welche sich im Gebiete der Industrie, der Gewerbe und der Wissenschaften auszeichnen, oder sonst Verdienste um den Staat erwerben, den Ankauf und Besitz von Christenhäusern ausnahmsweise, gegen von Fall zu Fall einzuholende Allerhöchste Bewilligung zu gestatten. - Als aufgehoben wird dagegen die frühere Beschränkung erklärt, welche bisher selbst den israelitischen Großhändlern und Fabrikanten in Prag das Wohnen in gewissen Straßen und auf einigen Plätzen untersagte. Vom Ankäufe und der Pachtung unterthäniger Gründe bleiben die Israeliten zwar noch ferner ausgeschlossen, jedoch wird ihnen von nun an der Ankauf und Besitz von obrigkeitlichen und städtischen Kommunal-Grundstücken, mit dem Befugnisse, sich die nöthigen Häuser daselbst aufzuführen, gegen die Verpflichtung erlaubt, daß sie die Grundstücke mit eigenen Händen oder durch andere Israeliten bearbeiten; nur in der Saat- und Erntezeit ist ihnen gestattet, sich hierbei christlicher Hülfsarbeiter zu bedienen. Von der Pachtung der Mahlmühlen und dem Betriebe des Apothekergewerbes bleiben sie je- - doch wie bisher ausgeschlossen. Ob übrigens die in Prag bestehende Jsraelitcngemeinde als besondere Korporation aufzulösen und die sogenannte Judenstadt als ein integrirender Theil der Stadt Prag zu behandeln, die Domestical-Kasse der ersteren einzuziehen und der Kostenaufwand für die öffentlichen Straßen-Anstalten aus der städtischen Kaffe zu bestreiten, und an dieselbe die von-den Israeliten bisher zu diesem Behufe geleisteten Beiträge einzuzahlen seien, darüber wurde die Aeußerung des Prager