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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1841-08-21 · Heft 34 (21.8.1841) · p. Seite 483

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
5 (1841)
Issue
Heft 34 (21.8.1841)
Date
1841-08-21
Page
Seite 483 (sequence 7)
Language
German
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483 lichen Vornamen führen sollen, nicht im Großherzogthum Posen eingesührt, vielmehr nur in einem Spezialfalle, der in einem andern Landestheile stattgehabt hatte, an -diese durch die Ordre vom 30. November 1828 ertheilte Vorschrift erinnert, und deren erneuerte Einschärfung befohlen worden. Die Ordre vom 19. Juni 1836 hat also den in der Allerhöchsten Kabinetsordre vom 22. Dezember 1833 (Gesetzsamml. 1834. S.7.) für das Großherzogthum publizirten Grundsatz, daß die den jüdischen Kindern beizulegenden Vornamen von den bisherigen jüdischen Vornamen nicht abweichen sollen, keineswegs ausgehoben oder modisizirt, leidet vielmehr auf das Großherzogthum gar keine Anwendung, weshalb denn auch das Ausführungs-Cirkular-Reskript vom 6. Juli 1836 nur aus einem Versehen der Königl. Regierung zugegangen ist. Ob ein Vorname erlaubt, ist dort mithin nicht nach seiner sprach- oder religionsgeschichtlichen Abstammung, sondern lediglich nach dem Herkommen der jüdischen Einwohner eines jeden Ortes zu beurtheilen, so daß es dabei auf keine etymologischen oder gar konfessionellen, sondern nur auf faktische Gründe ankommt. Von dem in den beiliegenden Regierungs-Verfügungen aufgestellten Unterschied zwischen christlichen und jüdischen Vornamen hat die Königl. Negierung mithin ganz zu abstrahiren, und lediglich die Bestimmungen der Allerhöchsten Ordre vom 22. Dezember 18Z3 zur Anwendung zu bringen, in diesem Sinne auch die Verwaltungs-Beamten der jüdischen Korporation zu N. auf die orig-, beiliegende Jmmediat-Vorstellung zu bescheiden. Nachrichtlich wird der Königl. Regierung bemerkt, daß durch die Allerhöchste Ordre vom 9. d. M. auch für die Juden der alten Provinzen das Verbot christlicher Vornamen dähin beschränkt worden, daß ihnen-nur die Beilegung solcher Vornamen untersagt ist, welche mit der christlichen Religion in Beziehung stehen, wie z. B. Christoph, Christian, Peter, Renatus, Baptist, Anastasius. Berlin, den 18. März 1841. Der Minister des Innern und der Polizei, v. Rochow. An die Königl. Regierung zu Posen und Abschrift zur Kenntnißnahme undBeachtung an dieKönigl.Regierungzu Broiiiberg." ‘ In demselben Blatte finden wir auch folgendes Reskript: „Der Königl. Regierung wird auf den Bericht vom 4. d. M. hierdurch erwicdert, daß es, wenn sonst kein Bedenken entgegensteht, zulässig ist, einem aus dem Großherzogthum Posen gebürtigen und nach dem 11. März 1812 naturalisirten Juden das Naturalisation s - Patent auch dann auszuantworten, wenn er selbst im Großherzogthum wohnhaft bleibt, und das Patent blos dazu benutzen will, die dadurch erlangten Rechte auf seine Kinder zu übertragen. Dies ist schon in mehreren Fällen geschehen. Die Königl. Regierung mag daher dem Handelsmann ft., seiner Bitte gemäß, das hierneben wieder zurückfolgende Patent, wofür derselbe die Gebühren bereits bezahlt hat, unter der Voraussetzung, daß sonst kein Bedenken dabei obwaltet, an seinem jetzigen Wohnorte F. aushändigen lassen. Berlin, den 27. Mai 1841. Ministerium des Innern. Erste Abtheilung, v. M e d i n g." Strzelno, 3. August. (Privatmitth.) Um Amtsbrüdern etwaige Bemühungen zu ersparen, wird es nicht unangemessen sein, denselben Folgendes zur Kenntniß zu bringen. Auf meine an des Königs Majestät gerichtete Jmmediat- Vorstellung, in welcher ich um Befreiung der jüdischen Lehrer von den Staatssteuren, gleich den christlichen Lehrern, bat, und dies Gesuch damit motivirte: daß erstere ja mit letztcrn ganz gleiche Pflichten haben; daß sie nicht weniger, als die christlichen Lehrer sich bemühen, die Pflichten ihres Berufs treu zu erfüllen; wie dies auch von den Lokal - und Provinzial-Behörden vielfach anerkannt wird; daß sie, wenn die Zahlung der qu. Steuern nur einen pekuniären Nachtheil für sie hätte, diesen Verlust gern als Opfer auf den Altar des Vaterlandes niedergelegt haben würden; daß sie sich aber leider dadurch vielseitig moralisch zurückgesetzt sehen, indem man in dem minder Begünstigten auch den minder Brauchbaren zu suchen leicht geneigt ist; auf alle diese Gründe wurde mir der nachstehend wörtlichkopirte, sehr lakonische Bescheid: „Auf die, von des Königs Majestät uns zuge- „fertigte Jmmediat-Vorstellung vom ,8. vor. Mts.

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