Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 5 (1841)
- Issue
- Heft 30 (24.7.1841)
- Date
- 1841-07-24
- Page
- Seite 429 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/3224737-3225173-3225204--03689-3313240- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
429 fern verworren, als das in früheren Zeiten gegebene Gesetz durchaus nicht aufgehoben ist, und es in den §§. 1. 3. u. 18. des revidirten Codice Civile heißt: j „die römisch-katholisch-apostolische Religion ist ausschließlich als herrschende Staatsreligion, zu betrachten. Die anderen, gegenwärtig im Staate existirenden Kulte haben sich blos einer einfachen Duldung nach dem Herkommen und den sie betreffenden Regeln, zu erfreuen. Jeder Unterthan genießt alle bürgerlichen Rechte, der Fall ausgenommen, daß er sich durch eigene Schuld derselben verlustig macht. Die Nicht-Katholiken werden der bürgerlichen Rechte insofern thcilhaftig, als es mit den sie betreffenden Gesetzen und Vorschriften übereinstimmt. Dasselbe hat von den Juden zu gelten." Fragen wir nun nach dem eigentlich gültigen Judengesetze im Piemontesischen, so finden wir es Titre VIII. der 1770 erschienenen Leggi e coiistituzioiie di Sua Maestii Tomo 1. p. 17—39. Nun ist zwar die Praxis von der strengen Theorie dieses Gesetzes in späterer Zeit, namentlich seit der französischen Fremdherrschaft, wo die Juden auch in Piemont tri vollem Genüsse aller bürgerlichen Rechte waren, bedeutend abgewichen, ferner sind einzelne erleichternde allerhöchste Verordnungen erlassen worden, so wie auch von den gerechten und liebevollen Gesinnungen des all' seinen Unterthanen zugänglichen Königs, auch für seine israelitischen Unterthanen vieles Gute zu hoffen — aber der Buchstabe ist noch da,- der Buchstabe tödtet, und die Welt hat schon Reaktionen genug auch in Bezug unserer Glaubensgenossen gesehen. Das noch nicht gesetzlich aufgehobene Gesetz aber schreibt schon im ersten Paragraph vor, daß die Juden in abgesonderten und verschlossenen Ghetti's wohnen sollen, im zweiten daß sie bei 25 Lire oder 8 Tagen Gcfängnißstrafe dieselben vom Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang nicht verlassen dürfen. §. 4 u. 5. verbieten außer der Marktzeit ein Haus- oder Verkaufsgewölbe außerhalb der Ghetti's einem Juden zu vermiethen. Im zweiten Kapitel wird den Juden jeder Neubau einer alten und Aufbau einer neuen Synagoge untersagt. Auch sollen sie ihren Gottesdienst nicht mit lauter Stimme abhalten. Im dritten Kapitel wird der Erwerb unbeweglichen Eigenthums strengstens untersagt, im vierten Kapitel ein gelbseidenes Zeichen, außer auf Reisen, zu tragen auferlegt, und jedesmal Uebertreter mit 25 Lire bestraft. Im fünften Kapitel wird der Handel der Juden einer Menge von Spezial-Beschränkungen unterworfen. Das sechste Kapitel spricht die Todesstrafe über jeden Juden aus, welcher eine Lästerung gegen den Stifter der christlichen Religion, seine Mutter oder irgend einen Heiligen ausspräche. Während der Passionstage, wie das siebente Kapitel vorschreibt, dürfen die Juden nicht aus dem Ghetto heraus, müssen die auf die Straße gehenden Thüren und Fenster schließen, dürfen in ihren Häusern nicht musiziren und tanzen, bei Strafe des Auspeitschcns. Hingegen verbietet das achte Kapitel bei Strafe von 50 Skudi oder dreijähriger Verbannung einen Juden gewaltsam zur Taufe zu zwingen, oder Kinder wider den Willen des Vaters und der Mutter zu taufen, das neunte Kapitel schützt die Juden vor jeder Beschimpfung oder Verletzung. Das zehnte Kapitel nimmt das Heil eines jüdischen Konvertiten in Acht, indemes ihm jeden Umgang und jedes Gespräch mit einem Juden ohne Zeugen eines Christen untersagt, „um nicht zu seinem frühem Unglauben (perfidia) zurückzukehren." Juden, welche sich zu einer solchen Unterredung heranlaffen, unterliegen einer, dreimonatlichen Gefängnißstrafe. Im eilften Kapitel wird den Konvertiten ihr Vermögen gesichert, die Eltern müssen auch nach der Taufe sie verhältnißmäßig ernähren, und bei der Taufe soll ein Jnventarium der Güter ausgenommen werden, welche den Konvertiten zukämen. , Das zwölfte Kapitel untersagt den Christen der Dienste wegen bei Juden zu wohnen, wol aber dürfen jene bei diesen arbeiten. Es untersagt den Christinnen bei jüdischen Kindern Ammen zu sein. Das letzte Kapitel unterwirft die Juden der Jurisdiktion des Ortes. — Wir wünschen aufrichtig, daß dieses, der Wesenheit nach, vielfach abgestellte Gesetz bald auch der Form nach außer Kraft gesetzt werde. 1. Mantua, im Juni. (Privatmitth.) Im Jahre 1825 erössnete die Gemeinde in Mantua eine Aufnahme-Anstalt für Arme, in der sofort zwölf Männer? zwölf Frauen und zwölf Jünglinge Platz fanden. Noch in demselben Jahre beschloß die israelitische Kommission, um noch mehr Jünglinge auszunehmen und zu Handwerken zu erziehen, noch ein neues Haus zu bauen, und endlich für zwölf Jünglinge aus der Provinz einen Konvitto zu unterhal-