Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 5 (1841)
- Issue
- Heft 27 (3.7.1841)
- Date
- 1841-07-03
- Page
- Seite 391 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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391 giebt, daß er sich zum Lode bereite, und in dieser Absicht die Verfügung treffe, daneben auch die Krankheit tödtlich ist, oder der Schenkende sonst in Lebensgefahr sich befindet. Uebrigens kann 'ein Jude unter der Benennung eines Geschenkes Jeden, und mit wie viel er will, auf dem Krankenbett bedenken. IV. Was die Vormundschaft betrifft''), so tragen, wenn der Vater seinen unmündigen Kindern keinen testamentarischen Vormund gesetzt hat, die Rabbinen die Vormundschaft eiüem redlichen und geschickten Manne auf, welcher der gerichtliche Vormund genannt wird. Beiderlei Vormünder aber sind verschiedentlich zu beurtheilen. Der gerichtliche darf weder von seiner Einnahme, noch Ausgabe Rechnung ablcgen, sondern er übergiebt blos seinen Mündeln das Ihrige und beschwört die Führung der Vormundschaft; der testamentarische hingegen hat zwar keinen Eid zu leisten, muß aber Einnahme und Ausgabe umständlich berechnen. Gegen einen gerichtlichen Vormund entsteht der Verdacht einer Untreue, sobald er größern Aufwand macht, als man bisher an ihm gewohnt war, und hierauf können ihn die Rabbinen, nach genauer Untersuchung der Vormundschaft entsetzen; bei einem testamentarischen Vormunde aber ist dieses nicht hinlänglich, sondern dieser muß vorher durch Zeugen überwiesen worden sein, daß er das vormundschaftliche Vermögen wirklich angegriffen habe. Jeder Vormund" übrigens muß bei Verwaltung der pupillarischen Güter mit aller Gewissenhaftigkeit zu Werke gehen, und darf nichts unternehmen, wodurch der Mündel in Gefahr oder Schaden gesetzt wird. In vielen Ländern indessen hat man den Juden, die Sorge für ihre unmündige Jugend entzogen, und solche den christlichen ordentlichen Obrigkeiten übertragen, die sich denn freilich alsdann nach den gemeinen bürgerlichen Rechten richten. Die Majorennität wird anders bestimmt, insofern von der Fähigkeit in den Ehestand zu treten, und anders, insofern von der Tüchtigkeit zu bürgerlichen Geschäften die Rede^ist. Ein Jude darf nicht eher Handelschast treiben, kaufen und verkaufen, pachten und verpach- 7) Nach dem tz. 29 desselben Gesetzes ist dies Verfahren in Preußen aufgehoben. Corresp. ten, als bis er 20 Jahre alt ist. In den Ehestand aber kann eine Mannsperson treten, wenn sie dreizehn Jahre und einen Tag zurückgelegt, und zugleich ein Zeichen der Mannbarkeit an sich hat, eine Person weiblichen Geschlechtes hingegen hält man in dieser. Beziehung für großjährig, wenn solche zwölf Jahre und einen Tag alt ist, und zugleich ein Zeichen der Mannbarkeit an sich 'hat. Fehlen beiden Geschlechtern diese Erfordernisse, so hält man dergl. Personen für Kinder, bis sich Zeichen der Unfruchtbarkeit sehen lassen, oder wenn auch diese nicht erscheinen, bis ihr 35. Jahr und ein Tag verstrichen ist. Ein Mädchen steht so lange unter väterlicher Gewalt, bis sie erwachsen ist, vermöge welcher der Vater sie wider Willen und unwissend verheirathen darf, und was sie findet, oder mit ihrer Handarbeit verdient, erwirbt. Ja, hat er sie verlobt, und sie wird bewitlibt, bevor die Ehe durch die Zusammenkunft vollzogen ist, so kann er sie zum zweiten Male verheirathen. Mehrere Landesgesetze verordnen indessen ausdrücklich, daß die Großjährigkeit der Juden, um so mehr nach den gemeinen bürgerlichen Gesetzen beurtheilt werden solle, als ohnehin bei den eben angegebenen Bestimmungen des jüdischen Rechts, offenbar auf das heiße morgenländische Klima Rücksicht genommen ist. Die Anwendung der Ceremonialgesetze, welche in diesen Quellen enthalten sind, und die Anstellung eines Rabbinen, sofern sie sich auf jene bezieht, ist zwar der landesherrlichen Aufsicht unterworfen, aber eine Folge der den Juden gestatteten Religionsübung; insoweit ist denn auch der den Rabbinen zukommende sogenannte Schulbann als eine mit jener gestattete Befugniß anzusehen, wiewol die Grenzen seines Gebrauches gesetzlich bestimmt werden können. Hingegen ist die Anwendung der auf bürgerliche Verhältnisse Bezug habenden Bestimmungen nicht nur dann ausgeschlossen, wenn Streitigkeiten zwischen Christen und Juden zu unterscheiden sind, es wäre denn, daß deren Nichtbeachtung einen bei jeder geduldeten Religionspartei widerrechtlichen Zwang in Religionssachen enthalten würde, sondern auch bei Streitigkeiten der Juden unter einander, wenn diese vor den ordentlichen Richter gebracht werden, und nicht etwa das gemeine bürgerliche Recht selbst einzelne Verhältnisse nach den Grundsätzen> jener Religionspartei beurtheilt, oder durch autonomische Dispositionen die