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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1841-07-03 · Heft 27 (3.7.1841) · p. Seite 390

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
5 (1841)
Issue
Heft 27 (3.7.1841)
Date
1841-07-03
Page
Seite 390 (sequence 10)
Language
German
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syu fähigen Person treten mithin allezeit an die Stelle dieser letztem, und schließen Me diejenigen aus, welche der Verstorbene selbst ausgeschlossen haben würde. Personen, die von mütterlicher Seite verwandt sind, beerben einander niemals. Die Kinder können die Mutter, diese kann aber die Kinder nicht beerben. Die ehelichen Kinder und Verwandten schließen die unehelichen, und selbst diejenigen, die in Blutschande geboren sind, nicht aus; doch muß deren Mutter frei und von der Nation sein. - Zst sie aber eine Sklavin, oder nicht von der Nation, so wird das Kind in allen Ritualsachen der Mutter zugeschriebcn, -aher kann es den Vater nicht beerben, wenn auch sonst keine Erben vorhanden sind. Der erstgeborne Sohn des Vaters bekommt von dessen ganzer Verlassenschast einen doppelten Antheil, muß aber auch von den Passivschulden doppelt so viel als ein Anderer auf sich nehmen. Dieses Recht erstreckt sich jedoch nur aus dasjenige, was der Vater vor seinem Tode wirklich besessen hat, mithin nicht auf die Aktivschulden 5). Ist der Erstgeborne vor geschehener Theilung verstorben, so fällt sein Erstgeburtsrecht auf seine Nachkommen; cs kann jedoch solcher auf dasselbe Verzicht! thun und es verkaufen, oder verschenken. Der Ehemann ist in der Regel Universalerbe seiner Frau, und bekommt sowol die Dotale, als wirklich besessenen Paraphernalgüter, mit Ausschluß des Vermögens, worauf sie blos Anwartschaft hatte. Stirbt jedoch die Frau in dem ersten Jahre nach der Hochzeit ohne Kinder, so fallen das eiserne Vieh, die Nutzungsgüter und selbst die Hochzeitsgeschenke den Erben derselben zu; stirbt das Weib im zweiten Jahre ohne Kinder, so gehört den letzter» die Hälfte der angezeigten Vermögenstheile; stirbt endlich das Weib in dem dritten Jahre, oder nachher, so bleibt der Mann der einzige Erbe. In Ansehung des Erbrechts der Frau ist Folgendes zu bemerken. Wenn der Mann in dem ersten Jahre ohne Kinder stirbt, so bekommt sie blos ihr Eingebrachtes, ohne Witlhum, Zulage und Gegenvrrmächtniß, stirbt aber ») Es kommt in Absicht aus die Erbschaft alles auf den Vater an. Wenn das Kind nicht das Erstgeborne der Mutter, und nur das Erstgeborne des Vaters ist, so bekommt es gleichwol seinen doppelten Antheil. - Eorresp. derselbe im zweiten Jahre kinderlos, so erhalt sie außer dem Eingebrachten noch die Halste des Witthums, der Zulage und des Gegenvermächtniffes. Geht der Mann in dem dritten Jahre, oder nachher mit Tode ab, so erbt sie ihr Witthum nebst der Zulage, den eingebrachten Brautschatz, nebst der Vermehrung der Fünfzig von jedem Hundert, die eingebrachten Nutzungsgüter nebst Allem, was ihr nach der Hochzeit zugefallen, und zwar in dem Zustande, in welchem es sich zur Zeit des Unfalles befindet, ohne den mindesten Abzug. Nach der Verordnung des Talmud muß eine Wittwe von dem Vermögen der Waisen ernährt werden, jedoch dauert dieses einer allgemeinen Gewohnheit zu Folge nur drei Monate. Nach Ablauf dieser Zeit brauchen ihr die Erben keinen Unterhalt mehr zu geben, sondern haben ihr nur Alles zuzustellen, was die Ehestiftung und' die bisher angezogcnen rechtlichen Verhältnisse gebieten. In Hinsicht auf Testamente sagen die Rabbinen: Es ist ein Gesetzt, den letzten Willen eines Sterbenden zu erfüllen, und im Allgemeinen sind hier ganz die Grundsätze von Schenkungen unter Lebenden, und von Schenkungen von Todes wegen anwendbar, je nachdem nämlich der letzte Wille im gesunden oder kranken Zustande errichtet wird. III. Die Schenkungen anbelangendb), so muß jede. Schenkung öffentlich geschehen, und Eigenthum durch Verschreibungen, Mantelgriff, oder Besitznehmung übertragen werden. Eine blos mündliche Schenkung eines gesunden Menschen ist nicht gültig. Dinge, die noch nicht existiren, können weder verschenkt, noch verkauft werden. Durch die Zurückgabe der verschenkten Sache und des Schenkungsbriefes wird eine gültige Schenkung nicht angehoben, sondern solches muß durch eine neue Schenkung mit allen Formalitäten geschehen. Schenkungen von Todeswegen sind nach dem jüdischen Redegebrauche vorhanden, wenn ein Kranker zu verstehen 6) Da dergleichen Schenkungen lediglich an besondere Formen gebunden sind, so werden diese Handlungen in der Voraussetzung, daß solche dabei beobachtet wurden, nach den Bestimmungen des §. 21 des allegkrten Gesetzes vom Jahre 1812 als völlig gültig zu belrach- : ten sein. Eorresp.

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