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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1841-07-03 · Heft 27 (3.7.1841) · p. Seite 389

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
5 (1841)
Issue
Heft 27 (3.7.1841)
Date
1841-07-03
Page
Seite 389 (sequence 9)
Language
German
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äm Was Du ohne Scheu Vor der Welt verschworen — Und den Sohn, den Dein sterbend Weib geboren, Mit demselben Luge Wolltest Du zieh'n zu demselben Truge? Wenn sie kamen, Seines Volkes heilige Tage, Wer nennt mit Namen Seines Busens Angst und Klaget Wie er zitternden Fußes schlürft In die verborgene Kammer, Mit der Zerknirschung tiefstem Jammer Nieder sich wirst, Murmelt unverständliche Tone, Schlägt die Brust, daß es dröhne. Warum brichst Du heut kein Drod? Warum ruht heut Deine Hand? Und die Angst bis zum Tod, Daß sein heimlich Treiben sei bekannt? Und vor des Sohnes Jugendstirn, Ach! der reinen — „Soll ich ihn auch verwirr'n, Meinen Aengsten vereinen? Und der Doppelgestatt Trauriger Gewalt Soll ich ergeben Sein noch ungetrübtes Leben? Wenn die ungeahnten Kämpfe erwachten, Soll er den eignen Vater verachten? Und so ward der eigne Sohn betrogen. Für die Welt erzogen, * Andrem Glauben angelogen, Dem er treu gewogen. Dessen Geist er eingesogen. Frisch erkrästigt, Mit der Jugend Spiel beschäfrigr, An der Schwelle Einer Hölle! sFortsctz iMHj f ot gO Z ü d. isches Recht. (Schluß.) II. Die gesetzliche und testamentarische Erbfolge der Juden anlangend *). - Bei der gesetzlichen Erbfolge der Juden wird folgende Ordnung beobachtet: 1) unter den Descendenten erben zuerst die Söhne und deren männliche Nachkommen, dann die Töchter, und in deren Ermangelung die übrigen weiblichen Nachkommen2). 2) Nach den Descendenten folgt der Vater, in dessen Ermangelung des Verstorbenen Brüder und deren Nachkommen^), und wenn aus dieser Klaffe Niemand vorhanden ist, des Verstorbenen Schwestern und Nachkommen*). Die Nachkommen einer erbj 1) Bis zu Einführung des Allgem. Preuß. Land-! rechts (1. Januar 1815) in dem zu den vormaligen! Königreich Westphalen gehörenden Landestheilen, welche! vor dem Tilsiter Frieden zur Krone Preußen gehörten, j ist in Betreff der gesetzlich testamentarischen Erbfolge j nichts geändert, jedoch von diesem Zeitpunkt ab, gelten! dagegen in den wieder vereinigten Provinzen zwischen der j Elbe und Weser, der Weser und dem Rheine, wie auch i in den polnischen Provinzen, in welchen das französische! Recht eingeführt war, die drei ersten Titel 'des zweiten! Theils' des allgemeinen Landrechts. In Folge dieser Be- J stimmung nun, horte von diesem Zeitpunkt ab, die früj her bestandene jüdische Erbfolge auf, jedoch übt dieser! Rechtsgrundsatz natürlich auf früher stattgehabte Fälle keij nen Einfluß aus. Corresp. i 2) Die Tochtersöhne schließen die Tochtertöchter, die ' ihre Schwestern sind, von der Erbschaft aus: die Söhne - einer Tochter können aber die Töchter einer andern Tochj ter nicht ausschließen. Corresp. I 3) Es wird in der Erbfolge nachstehende Ordnung : beobachtet: 1) die Söhne, 2) ihre Nachkommen, 3) die j Töchter, 4) ihre Nachkommen, 5) der Vater, 6) die; Brüder, 7) deren Nachkommen, 8) die Schwestern, 9) deren Nachkommen, 10) der Großvater, 11) dte Vater-; brüder, 12) deren Nachkommen, 13) die Vaterschwestern, - 14) deren Nachkommen u. s. w. Corresp. 1 4) Im Allgemeinen wird von allen Rabbinen dieser! Grundsatz dahin eingeräumt, wenn die Verlassenschaft j blos in unbeweglichen Gütern besteht, hat der Vater; aber auch bewegliche Güter hinterlassen, so sollen nach i der Meinung Einiger den Söhnen ein gleiches Recht auf! dieselbe, in Absicht auf die Verpflegung zuzuschreiben sein, j Die Wittwe geht czher den Töchtern vor,.fowol in Ab- : sicht auf ihr Eingebrachtes., als auf die ihr gebührende; Verpflegung: jedoch sind in Absicht auf letztere die Mei- : nungen derselben getheilt. Corresp. 27*

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