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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1841-07-03 · Heft 27 (3.7.1841) · p. Seite 385

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
5 (1841)
Issue
Heft 27 (3.7.1841)
Date
1841-07-03
Page
Seite 385 (sequence 5)
Language
German
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385 gestattet werden; Juden, welche ihn treiben, können kein Bürgerrecht erwerben und nicht Genossen einer Zunft werden. Ausländische Juden sollen zur Niederlassung im Königreiche nicht zugelassen werden. Das Ministerium des Innern kann in besondern einzelnen Fällen Ausnahmen gestatten. Solche Juden dürfen auch nur dann als Lehrer, Handlungsgehülfen, Dienstboten rc. zugelassen werden, wenn sie eine Bescheinigung der Obrigkeit ihrer Heimath beibringen, daß sie dort jederzeit wieder ausgenommen werden sollen, und wenn inländische Juden, welche in solche Verhältnisse einzutreten wünschen und sich dazu eignen, nicht vorhanden sind. Davon ausgenommen sind (vorbehaltlich etwa nöthiger näherer Vorschriften) solche jüdische Handwerksgesellen, die mit einem gehörigen Wanderbuche versehen sind und bei Meistern ihres Handwerks Arbeit suchen. Inländische Juden dürfen eine ausländische Jüdin heirathen; hat dieselbe aber schon Kinder, welche noch das Wohnrecht der Mutter theilen, und wird nicht etwa eine Bescheinigung der Obrigkeit ihrer Heimath beigebracht, daß sie dort jederzeit wieder ausgenommen werden sollen, so kann die ausländische Jüdin nicht anders als nach vorgängiger und ausnahmsweise zu ertheilender Erlaubniß des Ministeriums ausgenommen werden. Tages-Controle. England. — Frankreich. — Hannover. Am 9. Februar stellte Herr Divett im englischen Unterhause den Antrag, eine Bill einzubringen, wodurch der Eid bei Uebernahme eines Gemeindeamtes so verändert werde, daß ihn auch Juden schwören könnten. Der Antrag wurde genehmigt, und die Bill zum ersten Mal verlesen. Am 10. März wurde sie zur zweiten Lesung beantragt, und mit 137 gegen 24 Stimmen, also mit einer Majorität von 113 Stimmen, genehmigt. Am 31. März fand die dritte Verlesung statt, nachdem dieselbe mit 108 gegen 31 Stimmen durchgegangen, die Bill also mit einer Majorität von 77 Stimmen angenommen war. Man kann also sagen, daß das Unterhaus die Bill mit einer immensen Mehrheit billigte, was um so bedeutsamer ist, da die Minister offen erklärten, sie würden eben so gern den Juden den Staatsdienst und das Parlament öffnen. Am 1. April ward die Bill zum ersten Male im Oberhause verlesen, ohne weitere Bemerkung. Die zweite Verlesung fand nur 1 Stimme der Majorität, 48 gegen 47; und, wie wir heute berichten, am 11. Juni ward die Bill bei der dritten Verlesung mit 98 gegen 64 Stimmen verworfen. In England selbst hatte man diese Verwerfung gar nicht vermuthet, denn in Portsmouth hatte man in Erwartung der Annahme bereits einen Israeliten zum Gemeinderath gewählt, und in London lud man den Herrn David Salomons ein, sich um eine eben erledigte Aldermansstelle zu bewerben. Auch hatten die Journale die Unterstützung des Herzogs von Wellington und des Lord Lyndhorst zugesagt. Die Masse von Petitionen zu Gunsten der Bill, wohingegen keine einzige gegen dieselbe einlief, legte das rühmlichste Zeugniß ab. Wir aber haben nie an die Verwerfung der Bill durch das Oberhaus gezweifelt, wir verweisen z. B. auf No. 17 Seite 238 (vom 8. April.) Wie könnten auch die, welche die Leiden Jrland's mit gleichgültigem Auge ansehen, den Juden eine Benachtheiligung nehmen wollen, welche nur auf wenige zurücksällt, und die zwar schmerzlich, aber doch ohne materiellen Druck empfunden wird. — In der französischen Deputirtenkammer wird die Klage eines Pariser Wählers, der, als Jude, aus Dresden verwiesen worden, zur Sprache gebracht. ' Nur mit Mühe kann sich der Anwalt desselben die Rede erkämpfen. Die Kammer bleibt nicht nur gleichgültig, ja sie will gar Nichts hören, sie hört ihm mißmuthig zu, und ist sehr weit von jener französischen Reizbarkeit entfernt, die. auf die Schmälerung der Rechte eines französischen Bürgers sonst so eifersüchtig ist. Sie beläßt die Sache, wie sie gestanden. — Gegen Ende des Jahres 1836 hatte die Regierung des Königreichs Hannover unter Wilhelm IV. an die beiden Kammern einen Gesetzentwurf zur Verbesserung der Rechtsverhältnisse der Juden gelangen lassen, welcher ziemlich liberal gehalten war (S. Jahrg. 1837. No. 15. 16. 18.) Bei den Berathungen in den Kammern im Januar 1837 ergab ' es sich, daß die erste Kammer fast alle humanem

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