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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1841-07-03 · Heft 27 (3.7.1841) · p. Seite 384

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
5 (1841)
Issue
Heft 27 (3.7.1841)
Date
1841-07-03
Page
Seite 384 (sequence 4)
Language
German
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884 lichen für öffentliche Vorträge kennen, aus Delikatesse gegen einen Mann, den sie nicht umgehen zu können glaubten, die Rücksicht gegen eine so höchst achtbare Versammlung aus den Augen ließen. Und wahrlich, bei einer Gelegenheit wo es dem Redner so leicht wird, durch wenige herzliche Worte seine Zuhörer zu begeistern und zu erheben, ist ein solcher verworrener undeutlicher Vortrag, der die Zuhörer verstimmt und ungeduldig macht, doppelt tadelnswerth. — Ein sehr geschmackvoll und sinnig ausgestatteter Kasten, die Abschriften aller auf dieses Unternehmen bezüglichen Dokumente enthaltend, wurde noch, begleitet mit einigen herzlichen Worten des Dankes, dem Herrn Sal. Heine überreicht; worauf eine von dem Sekretär Herrn Haarbleicher verfaßte, von Hrn. Cobelli komponirte Kantate, vorgetragen von mehreren Dilettanten, diese herzerhebende Feier beschloß. Eine innige Theilnahme offenbarte sich bei allen Anwesenden und Alle verließen den Ort mit einem Gefühle der Dankbarkeit und der Anerkennung, sowol gegen den Mann der durch seine cdelmüthige Freigebigkeit diese Feier herbeigeführt, als gegen die Anordner des Festes. Ganz besonders war es der Gemeinde-Sekretär Herr Haarbleicher, von dem die Einrichtung und Ordnung der Feier ausging, und der auch zur Verherrlichung dieses, für unsre Gemeinde so denkwürdigen Tages, mit allem seinem Talente und Eifer wirkte. . Heil der Gemeinde, deren Beamte so viele Fähigkeit mit gutem Willen und rastloser Thatigkeit vereinen! Die Anerkennung der ganzen Gemeinde ward Herrn Haarbleicher zu Lheil, doch findet er den größten Lohn in dem Bewußtsein der pünktlichen Pflichterfüllung, wie in dem Erfolge seines nützlichen thätigen Wirkens. Hannover, 10. Juni. Die Hauptbestimmungen des Gesetzentwurfs sind folgende: Die im Königreiche wohnhaften Juden haben mit obrigkeitlicher Genehmigung einen bestimmten Familiennamen anzunehmen; die Namen bekannter christlicher Familien dürfen sie nicht annehmen. Sie haben sich bei Aussätzen über Rechtsgeschäfte und zur Führung ihrer Handelsbücher der deutschen oder einer andern lebenden Sprache und der christlichen Zeitrechnung zu bedienen. Die Trennung der jüdischen Ehen kann nur durch Erkenntnis der bürgerlichen Gerichte erfolgen. Das Schutzverhältniß der Juden zum Landesherrn (nicht aber, wo dies besteht, zu Privatpersonen, Gemeinden und Körperschaften) wird aufgehoben. (In dem königl. Schreiben heißt es in Bezug auf die Aufhebung des Schutzverhältnisses: „Da Unsere Generalkasse den hieraus sich ergebenden Ausfall, welcher, nach dem wirklich zur Kasse gekommenen Durchschnittsertrage der letzten fünf Jahre berechnet, 4144 Thlr. 19 gGr. beträgt, nicht tragen kann, so sind Wir hierbei von der Voraussetzung ausgegangen, daß die getreuen Stände den Ersatz jenes Ausfalles auf die Landeskasse übernehmen werden.") Die Juden sind von der Ausübung politischer Rechte, sowol in Beziehung auf den Staat als auf die Gemeinde, ausgeschlossen. Sie können daher auch zu den Wahlen der Gemeindebeamten und der Gemeindevertreter nicht Mitwirken. Sie bleiben ebenfalls von Staats - und Gemeindeämtern ausgeschlossen. Zu andern öffentlichen Funktionen können sie nur mit besonderer Genehmigung des betreffenden Ministeriums zugelassen werden. Die Juden sollen der Gemeinde ihres Wohnorts nach den für die Christen bestehenden Bestimmungen angehören. Das Synagogen-, Schul- und Armenwesen steht unter Aufsicht der Regierung. Die Ausübung des Gottesdienstes in der Synagoge steht den Juden frei, auch können sie in besondern jüdischen Schulen ihre Kinder unterrichten lassen; doch darf den Kindern die Theilnahme an christlichen Schulen nicht versagt werden. Grundeigenthum können die Juden nicht anders erwerben als unter besonderer Erlaubniß der Regierung und unter den dabei gestellten Bedingungen. In Ostfriesland, Lingen und Meppen bleibt es in dieser Beziehung bei dem bestehenden Rechte. Die Juden können zünftige und unzünftige Gewerbe gleichwie die christlichen Landeseinwohner erlernen und betreiben. Von mehren Söhnen eines Juden kann jedoch nie mehr als einer zum selbständigen Betriebe des Detailhandels irgend einer Art zugelassen werden. Die Zahl der an einem Orte bestehenden K-ieinhandlungen soll in der Regel nicht, und nie ohne Anhörung der Gemeinde und der Bürgervorsteher vermehrt werden. In Ansehung einzelner sonstigen Gewerbe bleibt es dem Ministerium des Innern Vorbehalten, nöthig erscheinende Ausnahmen und Beschränkungen anzuordnen. Der sogenannte Nothhandel oder Schacher soll nur ausnahmsweise

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