Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 5 (1841)
- Issue
- Heft 26 (26.6.1841)
- Date
- 1841-06-26
- Page
- Seite 379 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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379 „Ketuba" aufgesetzt, und in diesen der Ehefrau ein Bestimmtes zum Witthum verschrieben. Vermehrt der Mann bei der Trauung, oder nachher die Dos, so muß auch die Ehefrau, ohne Rücksicht auf ihr Eingebrachtes, das ihr Verschriebene erhalten. Was die rechtlichen Verhältnisse der Eheleute betrifft, so hat ein jüdischer Ehemann ein Recht auf Alles, was seine Frau durch Arbeit erwirbt, desgleichen auf dasjenige, was ihr durch Glück zufallt; nicht weniger steht ihm der Nießbrauch in der Regel von allem Vermögen des Weibes zu, und endlich ist er ihr Universalerbe *). Die Güter einer Ehefrau sind aber von dreifacher Art; entweder nämlich Brautschatz, oder Paraphernalvermögen, oder Spillgüter. Der Brautschatz besteht entweder in Baarschaften und Kaufmannsgütern, oder in solchen Vermögenstheilen, die ordentlicherweise zur Veräußerung nicht bestimmt sind, als Kleidungen und Vieh, Beides muß der Ehemann entweder nach einer gewissen Taxe annehmen, oder er bekommt sie ohne Schätzung des WertheS. In dem letztern Falle treten die gemeinrechtlichen Grundsätze ein, in dem ersteren aber tragen dergleichen Vermögenstheile den Namen Zon-Barscl, das ist, Güter des eisernen Viehes. Von diesen muß der Eyemann während der Ehe Gefahr und Rechnung übernehmen, und nach aufgehobener Ehe dieselben in dem Zustande zurückgeben, in dem er sie empfangen hat. Das Paraphernalvermögen trägt dm Namen der Nutzungsgüter, von welchen der Ehemann die Früchte und Nutzungen zieht, und solche blos in dem bessern oder schlimmern Zustande wieder abzuliefern hat, in welchem sie sich nach aufgehobener Ehe befinden. Die Spillgüter sind nach gemeinrechtlichen Grundsätzen zu beurtheilen. Einen Rechtshandel, der die Güter des eisernen Viehes betrifft, kann der Mann auch ohne Vollmacht der Frau, ja wider ihren Willen, führen; ist hingegen von gewöhnlichen Dotal- und Paraphernalgütern die Rede, so wird eine Vollmacht von Seiten der Frau erfordert. Sind Nutzungen und Früchte, auf welche der Mann ein Recht hat, streitig, so kann er, wenn die Frau nicht ausdrücklich widerspricht, auch ohne Vollmacht den Prozeß *) Nach dem Preußischen Landrecht, nur dann wenn keine Kinder da sind. Corresp. nicht nur führen, sondern auch das Eigenthum vindiziren, zu einem gütlichen Vergleiche aber wird auch in diesem Falle die Vollmacht des Weibes erfordert. Diejenigen Geschenke, welche der Bräutigam seiner künftigen Gattin vor der Zusammenkunft macht, nehmen die Natur der Nutzungsgüter an, wenn sie nicht zum weiblichen Putze gehören. Ein Geschenk hingegen, das der Mann der Frau nach der Hochzeit verehrt, es bestehe, worin es wolle, gehört der Frau eigenthümlich.zu, und der Mann hat kein Recht auf die Nutzung. Jedoch darf das Weib solches nicht anderweit verschenken, oder verkaufen, sondern muß es Zeitlebens in Händen behalten. Die Arbeiten, die das Weib dem Manne zu leisten hat, bestehen darin: das Mehl zu mahlen, backen, waschen, kochen, ihr Kind säugen, ihm das Bette machen und in Wolle arbeiten. Hat sie eine Magd mitgebracht, so darf sie nicht mehr mahlen, backen und waschen; hat sie zwei Mägde, so darf sie nicht mehr kochen, noch ihr Kind säugen; hat sie drei, so darf sie auch das Bette nicht mehr machen, noch in Wolle arbeiten. Diesem fügen jedoch die Ausleger des Talmud noch bei; einige Liebesdienste muß die Frau dem Manne allezeit erzeigen, das ist, ihm sowol bei Tische, als auch sonst, Handreichung thun, und für seine Bequemlichkeit und Reinlichkeit sorgen. Niemals aber darf sie sich aller Arbeit gänzlich entschlagen, wenn sie auch noch so viel Gesinde halten könnte. Die Pflichten des Mannes auf der andern Seite sind: seiner Frau freie Kost und anderen Lebensunterhalt zu geben; ihr die eheliche Pflicht zu leisten, ihr -eine Eheverschreibung auszustellen, sie kuriren zu lassen, wenn sie krank wird, selbige auszulösen, wenn sie in Sklaverei verfällt, sie begraben zu lassen, wenn sie stirbt, und ihr nach seinem Tode von seinem Vermögen die Verpflegung reichen zu lassen, bis sie sich wieder verheirathet. Kleidungsstücke und Mobilien, die der Mann seiner Frau zu ihrem Gebrauche gegeben, oder blos dazu angeschafft hat, dürfen von ihm ohne ihre Einwilligung nicht verkauft werden, wenn er auch nicht zu leben hätte. Sind es aber Sachen, die blos zum Ueberflusse und zum Staate gehören, als silberne und goldene Geschirre; so darf solche der Mann im Nothfalle auch ohne Beistimmung der Frau veräußern, welches auch in Ansehung des Heirathsgutes stattsindet. (Schluß folgt.)