Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 5 (1841)
- Issue
- Heft 26 (26.6.1841)
- Date
- 1841-06-26
- Page
- Seite 378 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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378 Tod ist drauf geschrieben — wenn ein Jude in Spanien geblieben — eine Nacht? — So lange die Hermandad gewacht — da aber deren Macht — ist zu Nichts gebracht — Hab' ich ihr Gesetz verlacht — denn um das man uns einst gehetzt zur Menschenjazd — um des Goldes funkelnde Pracht — darum schließt man uns heute auf — und giebt uns ein freundlich Willkomm in den Kauf. — Doch ich frug Dich, gieb mir Bescheid — ist nah' oder weit — Nichts, was uns ihr Hiersein verriethe — sag' an in Deiner freundlichen Güte — sei es Stein oder Schrift — sei's auf Berg oder Trift — ich such's, sei's mühsam, wenn es sie betrifft. — Da dehnte sich des Greises Gestalt — und wie mit Jugendgewalt — daß seine Rede weithin schallt — rief er, wie ich's nie geglaubt — und schüttelte das Greisenhaupt: — Jüngling, nicht Schrift, nicht Stein — redet hier von der Juden Qua! und Pein — und Alles ist still von ihrem Hiersein — denn sie löschten es aus, oder scharrten es ein — aber Du siehst noch Blut und Bein — vor.Dir stehen in vollem Leben — und ein Herz, ein altes, erbeben — wenn Dir diese Laute von der Lippe schweben. —. Ja, ich stamme von Israel — und meiner Familie Nam' ist Abarbanel — ich bin der letzte aus dieses Geschlechtes Bunde — und mit mir geht's von der Erde Runde! — Setze Dich her, ich will Dir verkünden — eh' meine letzten Kräfte schwinden — alte Mähr' — bitter und schwer — und wie es gekommen bis hkeher. — (Fortsetzung folgt.) Jüdisches Rechts. (Eingesandt.) (Der folgende, bündige und klare Abriß wird Bielen bei der vielfach stattsindenden Unbekanntschast des Gegenstandes sehr willkommen sein. Redakt.) *) Die Königliche Preußische Kabinetsordre vom II. Marz 1812 hatte in diesen Rechtsverhältnissen bedeutende Veränderungen hervorgerusen. Diejenigen Staalseinwohner, welche nun in den Landestheilen, die früher zum Königreiche Westphalen gehörten, wohnten, waren in Rücksicht ihrer sämmllichen bürgerlichen Verhältnisse mit Ausnahme derjenigen Handlungen und Geschäften, welche wegen der Verschiedenheit der Religionsbegriffe Die Juden haben ihr nationales Recht auch außerhalb Palästina beibehalten, wo ihnen dessen Gebrauch in den abendländischen Staaten »erstattet worden ist. Es besteht in den mosaischen Gesetzen, sofern deren Inhalt außerhalb Palästina für anwendbar.gehalten wird, und dem ungeschriebenen, im Talmud aufbewahrten Rechte, welches sich an jene anschließt, aus 'den beiden Haupttheilen des letzteren, der Mischna und Gamara, sind die Rechtsbücher genommen, welche jetzt von den jüdischen Gelehrten (Rabbinen) gebraucht werden. Besonders abweichend ist das jüdische Recht, hinsichts der Ehe, der Jntestat- und testamentarischen Erbfolge, der Schenkungen und der Vormundschaften"). I. Jüdisches Eherecht""). Bei dem jüdischen Ehebündnisse ist die äußere Form von dem Wesen der Ehe selbst zu unterscheiden. Was nun die Form anbelangt, so wird ein Ehebündniß geschlossen, I) durch Verabredung bei der Verlobung; diese Sponsalien werden schriftlich errichtet, von zwei Zeugen unterschrieben und mit einer Geldstrafe oder dem Bann bekräftiget. Wird nun das Verlöbniß aufgelöst, so zerfallen auch die ersten Ehepakten; tritt ein Theil ohne hinreichenden Grund zurück, so muß derselbe, oder dessen Bürge die bedungene Geldstrafe erlegen; 2) durch die Trauung, welche unter dem Trauhimmel, mittelst Uebergabe eines Ringes seitens des Bräutigams an die Braut vollzogen wird. Bei dieser Gelegenheit werden die wirklichen Ehepakten unter dem Namen und des Kultus an besondern gesetzlichen 'Bestimmungen und Formen nolhwendig gebunden waren, den übrigen Konfessionen gleichgestellt. Eorresp. ") Die unter dem allgemeinen Sprachgebrauch verstandenen Rilualgesetze haben in vielen Ländern Europas noch gesetzliche Kraft. Eorresp. "") Die erwähnte Kabinetsordre hat in deren privatrechtlichen Verhältnissen überall keine wesentliche Veränderung hervorgerufen: nur wo bei dem Ehebündniß überhaupt kein schriftlicher Kontrakt nach den vorgeschriebenen Formen stattgefunden (gehört zu den seltensten Fällen) treten alsdann die allgemeinen Bestimmungen des preußischen allgemeinen Landrechts in Wirksamkeit. UebrigenS werden Ehen zwischen Christen und Juden in Frankreich, Belgien und Holland, und auch beispielsweise in Mehrern Theilen Deutschlands als: Weimar, Frankfurt am Main ohne Schwierigkeiten gestattet. Eorresp.