Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 5 (1841)
- Issue
- Heft 26 (26.6.1841)
- Date
- 1841-06-26
- Page
- Seite 370 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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370 Unterwürfigkeit im Osmanischen Reiche leben. Die vorliegende Bill mag die ehrgeizigen Absichten einer oder zweier Personen, die ich für sehr achtbare Leute halte, befriedigen, aber ich glaube, daß sie das Wohlsein und die Glückseligkeit der großen Masse der jüdischen Bevölkerung in der Hauptstadt nicht vermehren wird. Ich trage daher darauf an, die zweite Lesung der Bill sechs Monate auszusetzen." Nach einigen Gegenbemerkungen des Marquis von Bute schritt das Haus zur Abstimmung, und es ergaben sich 48 Stimmen für und 47 gegen die Bill, so daß also die zweite Lesung mit einer Majorität von einer Stimme genehmigt wurde. Schweden und Norwegen« Am 8. Juni 1839 (s. No. 93 S. 520 d. Jahrg. 1839) überreichte der Präsident des Storthings (des norwegischen Reichstags) demselben einen vom Kandidaten Wergeland verfaßten Konstitutionsvorschlag, dahin gehend, den letzten Passus im §. 2. des Grundgesetzes „Juden sind vom Zutritt in das Reich ausgeschlossen" auszustreichen und wegzulaffen, und der Präsident machte diesen Vorschlag zu dem scinigen. Nach dem norwegischen Gesetz kann ein solcher Vorschlag erst auf einem nächsten Storthing, also nach 3 Jahren, das ist 1842, berathen werden. Wir theilten damals den Vorschlag iu extenso in No. 93. 94. mit. Als ein wichtiges und trefflich gearbeitetes Dokument gaben wir ferner im Jahrg. 1840 No. 3 und 4. „ein Schreiben an den Herrn Präsidenten des norwegischen Storthing von einem Israeliten zu Altona," der von diesem die ausnahmsweise Erlaubniß erhalten hatte, Norwegen zu bereisen. Hierdurch wird folgender Artikel in der Leipz. Allg. Zeitung verständlich werden: Christiania, 30. Mai. Wir haben hier mit Interesse^ die Diskussionen gelesen, welche im Journal des Debats und in deutschen Blättern in Folge der dem Juden Wormser in Dresden widerfahrenen Behandlung stattfanden, und wir betrachten diese einigermaßen als Aktenstücke in der Judenemanzipationssache bei uns selbst. Unsere alte Gesetzgebung verbietet den Juden, unter 800 Spthlrn. Strafe, ohne spezielle königl. Erlaubniß ins Land zu kommen, und dieses Verbot ist sogar so strenge, daß eine Belohnung von 40 Spthlrn. für Denjenigen ausgesetzt ist, welcher der Obrigkeit einen ringeschlichenen Juden anzeigt. Unser Grundgesetz, welches, wo cs politische Freiheiten gilt, so sehr liberal ist, hat, wie bekannt, die unbegreifliche Barbarei begangen, diese Achtserklärung wider die mosaischen Glaubensgenossen zu bestätigen. Es liegt jetzt ein Vorschlag vor, diese Bestimmung des Grundgesetzes aufzuhebcn, und es steht dem nächsten Storthing zu, über das Geschick desselben zu entscheiden. Wenn aber auch dieser Vorschlag angenommen würde, erhielten die Juden dennoch keinen Zutritt ins Land, wenn nicht zugleich die alte Civilgesetzgebung verändert wird. Dies ist aber nicht so ganz leicht, da viele Theile unsers Gerichtssystems auf dem Christenthume beruhen, und eben dieser Umstand macht es zugleich zweifelhaft, ob man, trotz der allgemeinen Erkenntniß von der Ungerechtigkeit des Grundgcsetzgebotes, es aufheben werde, so lange die Civilgesetzgebung nicht auf eine solche Art geordnet ist, daß die Rechtsverhältnisse der Nichtchristen, die Regeln ihrer Eidesleistung als Zeugen, deren Ehen rc. betreffend, bestimmt sind. Wir hoffen, daß dies bald geschehen werde, vom nächsten Storthing aber können wir dies wol nicht erwarten. Wir verkennen übrigens eben so wenig wie die Sachsen, wie ungereimt es sei, das Völkerrecht in Fragen solcher Art einzumischen, und auch wir nehmen an, daß die Gesetze fremder Länder über die Stellung der Juden uns keine Verbindlichkeit hinsichtlich unsers Landes auferlegen können. Es scheint uns, daß Hr. Wormser in würdiger Haltung und Klugheit von einem seiner Glaubensbrüder, welcher sich neulich mit spezieller Erlaubniß hier in Norwegen aufhielt, übertroffen worden ist; nachdem dieser das.Land verlassen, hat von ihm der „Sorenskriver" (Gerichtshalter) Sorenssen, welcher auf dem letztgehaltenen Storthing sehr oft als Präsident fungirte und von welchem die obenerwähnte Proposition wegen Veränderung im Grundgesetze der Nationalversammlung vorgelegt worden, ein Schreiben erhalten, . worin derselbe für das Wohlwollen und die Gastfreiheit dankt, welche ihm erwiesen worden ist, zugleich aber in einer Entwickelung, welche von der Bildung und der Kenntniß des Verfassers zeugt, über die Ungerechtigkeit und Inhumanität der Gesetze