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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1841-06-19 · Heft 25 (19.6.1841) · p. Seite 366

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
5 (1841)
Issue
Heft 25 (19.6.1841)
Date
1841-06-19
Page
Seite 366 (sequence 14)
Language
German
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366 vielleicht mehr in äußern Umstanden, als gerade in der Neigung des Israeliten seinen Grund haben mag. Zu wünschen wäre cs allerdings, daß sich mehr Israeliten Mit dem Landbau beschäftigen möchten; selbst der Handwerker könnte noch neben seinem Geschäfte ein Feld bestellen, um seine Ernährung zu erleichtern. Au Ackerbauern wurden unsere Boreltern bei ihrer Niederlassung in Palästina bestimmt, diesen Nahrungszweig rühmt der Talmud sehr an, warum also sollten wir ihn jetzt verschmähend Der Ackerbau hat in sittlicher Hinsicht unter vielen Vorzügen auch den hauptsächlich, daß der verderbliche Brodneid ihn nicht begleitet. Ist es demnach einerseits zu wünschen, daß unrer unser» Glaubensbrüdern, wie sich bereits Handwerksvereine in größerem Maßstabe gebildet haben, auch Vereine zur Förderung der Agrikultur entstehen möchten: so ist anderseits die Anforderung gewiß eine gerechte, daß auch der Staat die drückende Last der vielseitigen Besteuerung, unter welcher der Israelit muthlos erliegt, erleichtern. Der baier. Israelit, der alle Staatspflichten mit den übrigen Bürgern theilt, somit dieselbe Abgaben, wie sein christl. Mitbruder zahlt, muß noch überdies viele Summen für verschiedene Zwecke verwenden, von denen der christl. Einwohner nichts weiß. Nicht nur, daß die finanzielle Erhaltung des Cultus und der Religionsschule ganz von den Israeliten übernommen werden muß, ohne daß ihnen eine Beisteuer aus einer öffentlichen Kasse zufließt, obgleich der christl. Cultus aus der Staatskasse Sustenration erhält und die Ausgaben für die öffentl. Schulen aus dem Kreisfonds genommen werden: so müssen die Israeliten noch an viele» Orten an die christl. Geistlichkeit Neujahrsgelder, und wo sie unter Gutsherrschaften leben, Schutzgelder und andere Steuern zahlen. Es gicbt daher kleine arme isr. Gemeinden in Baiern, welche keine 20 Familien zählen, und dennoch 600 Fl. und darüber jährliche Lasten tragen. Was ist die Folge dieser Ueberbürdung von Abgaben? Den Juden ernährt sein Handwerk oder sein Feld nicht mehr so leicht, wie seinen nicht schwer besteuerten christl. Mitbruder, und er sucht im Handel, den er lucrativer findet, Rettung vom Bettelstäbe. Dazu kommt, daß der baier. Jude an bestimmte Orte gebannt ist, und versiegt hier seine Nahrungsquelle, so öffnet sich ihm keine Freistätte, welche ihm Aufnahme bietet. Das Pharaonische Prinzip in dem Edikte, die Zahl der Judenfamilien nach und nach zu vermindern — das sich nur durch die Zeit und die indirekte Einwirkung von dm Metzeleien der heiligen Kreuzfahrer und der heiligen Inquisition unterscheidet — hat die doppelte Bedeutung zur Folge, daß die Ansässigmachung eines Juden an den Orken, wo noch keine sind, überhaupt nicht gestattet, und wo bereits Juden wohnen, nur dann möglich ist, wenn durch den Tod in der Normalzahl eine Matrikel erledigt wurde. Zwar macht der §. 13, den wir hier wörtlich wiedergeben *), Ausnahmen für bestimmte Gewerbe; allein die praktische Interpretation dieses §. 13, d. h. seine Anwendung ist dem einfachen Sinne desselben zuwider. Ein Fall, daß einem Juden an einem Orte, wo noch keine Juden wohnten, aus die angegebenen Gewerbe die Niederlassung gestattet worden wäre, kommt nicht leicht vor, man müßte denn einige Ausnahme in der Nähe Münchens dahin rechnen. Selbst jedoch an den bereits von Juden bewohnten Orten ist die Ansässigmachung über die Zahl nur eine relative oder temporäre, insofern die über die Zahl gegebene Matrikel, welche noch dazu mit ungefähr 30 fl. besondere Taxen bezahlt werden muß, sobald eine ordentliche vakant wird, wieder eingezogen und, d. h. der auf die überzählige Matrikel Ansässige die vakante erhält. Daß diese Auslegung, welche in der Thal von einer oder andern Kreis-Regierung nicht so aufgefaßt wurde, nicht im Wortsinne des Gesetzes liege, geht schon daraus hervor, daß ja diese Anwendung auf Orte, wo keine Juden sind, gar nicht möglich ist, das Edikt aber die Ansässigmachung über die Zahl an Orten, wo Juden wohnen, mit der an Orten, wo noch keine sind, in eine gleiche Kategorie stellt. — Ueberhaupt ist die Praxis in mancher Hinsicht noch strenger, als die schon strenge Gesetzgebung. So z. B. in einem an das Direktorium des Kreis- und Stadtgerichts München ergangene Ministerial-Beschlüsse erklärt: „Die der mosaischen Religion zugcthanen Rechtscanditaten sollen von der Concurrenz zur Rechtsanwaltschaft, in sofern sie durch ihre Erziehung und •) „Die Ansässigmachung über die Zahl an denselben L> ten, wo sich bereits Juden befanden, oder die Ansässigmachung in Orlen, wo noch keine Juden sind, kann nur von der allerhöchsten Stelle, und wird auch von derselben nur unrer den nachstehenden Voraussetzungen bewilligt werden: 1) wegen Errichtung von Fabriken oder großen Handel- Unternehmungen; 2) bei Ergreifung eine« ordentlichen Handwerks', wo sie die Ausübung eines Mcisterrechts erhalten haben; 3) wenn sie soviel an Grund und Boden zur eignen Bearbeitung erkaufen, worauf ein« Familie vom Feldbau, obnt daneben Handel zu treiben, sich gut ernähren kann.

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