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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1841-06-19 · Heft 25 (19.6.1841) · p. Seite 365

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
5 (1841)
Issue
Heft 25 (19.6.1841)
Date
1841-06-19
Page
Seite 365 (sequence 13)
Language
German
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865 Correspondenzen. Aus Baier«, Mai. Ueber die religiösen und bürgerlichen Verhältnisse der baiersche« Israeliten. (Fortsetzung und Schluß.) Welch ein Schmerzgefühl für den thätigen und gerechten israelitischen Kaufmann oder Handwerker, der von seiner Waare oder Arbeit an einen christlichen Bürger verkauft hat, wenn er, sobald er seine Forderung stellt, und der Christ es Ln seinen Grundsätzen für besser findet, Waare und Geld zu behalten, bei dem Gerichte mit seiner Anforderung sich deshalb abgewiesen sieht, weil die Schuld nicht protokollier war! Wahrlich die Kränkung die in diesem Gesetze liegt thut noch weher, als der Verlust, welchen es verursacht! Zn der That gibt es Anwälte, welche dieses Gesetz nicht gerne zur Einwendung gegen Juden lieben; Andere hingegen und einkonverticter Israelit soll hierin nicht bloß seinen Scharfsinn bewähren, sondern auch seine Liebe zu seiner neuen Konfession an den Tag legen oder das Andenken an seine verlassene Religion verwischen wollen —- wählten diese Beschränkung ohne Wollen und Wissen der Partei als, das gewöhnliche Steckenpferd, auf dem sie ankampsend gegen den armen Juden einherziehen. Nicht minder kränkend sind einige geltende Gesetze über den Eid, z. 85. daß der Christ vor dem Juden zum Erfüllungseide gelassen, ferner daß im Todesfälle, was neuerdings vom obersten Gerichtshof als allgemein geltendes Gesetz ausgesprochen wurde — die Annahme des Eides beim Juden nicht als Ableistung gelten soll wie das bei Christen der Fall ist. Auch die in der bairischen Gerichtsordnung sich befindende Eidesformel trägt so sehr das Gepräge eines vorausgesetzten Mißtrauens gegen die Wahrheitsliebe deS Juden, daß sie längst einer andern Form hätte weichen sollen. Erwägt man nun, wie gewissenhaft, ja ängstlich der Jude im Schwören vor dem Gerichte ist, so kann ein solches Mißtrauen nur noch Unwillen erregen. — Dieser Unwille erhält neue, tägliche Nahrung, wenn wir das Forum der Justiz verlassen, und uns in den Kreis des gesellig bürgerlichen Lebens stellen, in welchem der Jude überall auf einengende und bedrängende Gesetzes-Schranken stößt. Das vielbesprochene Edikt v. I. 1813 hatte, wiewot es auch sehr inhumane Bestimmungen in sich ausgenommen, jedenfalls die löbliche Tendenz aus dem baier. Schutzjuden einen Bürger zu schaffen, und das Herz des Regenten, unter dessen Sceptec dieses Edikt gegeben wurde,, bürgte dafür, daß demselben nicht das Siegel der Unabänderlichkeit für immer aufgedrückt werden, sondern daß es nur ein vorbereitendes Erziehungsmittel sein sollte, um den kommenden Generationen den Eintritt in das vollkommene, unbeschränkte Staatsbürgerthum zu erleichtern. Haben die alten Zeiten, in welchen die Juden nirgends eine sichere Ruhestätte fanden, theils direkt, theils indirekt den Juden auf den Handel als einzige und alleinige Erwerbsquelle hingewiesen, so daß endlich durch die Macht der Gewohnheit der Sinn für andere Erwerbszweige in unfern Gtaubensbrüdern erstorben war: so setzte dieses Edikt sich zum Ziele, die baier. Israeliten von dem Handel mehr abzuleiten, und die Lust für andere Gewerbe unter ihnen zu erwecken. Daher wurde die Betreibung aller bürgerlichen Erwerbszweige mit Ausnahme der Brauereien, Schenk- und Gastwirthschaften gestattet (§. 18), dagegen der Hausier-, Noth- und Schächerhandel für die Zukunft verboten (§. 20). Die väterliche Absicht dieser Verordnung ist nicht zu verkennen, nur ist dabei zu bedauern, daß der letztgenannte Handel gerade dem Juden soll besonders verboten werden. Welches Gewerb als schädlich erscheint, muß objectiv, nicht subjectkv untersucht werden; denn die Sache, nicht die Person darf in solchen Fällen von dem Gesetze ins Auge gefaßt werden. Indessen wird der Hausirhandel im Allgemeinen nicht leicht begünstigt; aber hie und da treten Falle ein, in welchen das gewählte Gewerbe durch eintretende, nie zu berechnende Verhältnisse die Familie nimmer ernährt, und da sollte man gegen den Juden eben so billig, als gegen den Christen in der Ertheilung einer Concession zu einem andern Erwerbszwekge fein, was jedoch leider selten geschieht. Fragen wir nach den Früchten des die Israeliten zu Handwerken und Ackerbau aufmunternden Gesetzes, so dürfen wir sie in Erwägung der Zeit und Umstände nur erfreulich nennen. Sehr viele Knaben wurden seit der Erscheinung des Ediktes zu Handwerken bestimmt, keine auch noch so kleine Gemeinde wird, besonders da, wo die Kreisregierung das Gesetz handhabte, leicht gefunden, in welcher sich nicht jüdische Meister befinden; nicht bloß unvermögende, sondern selbst wohlhabende Eltern ließen ihre Kinder ein Handwerk erlernen. Weniger wurde die Agrikultur, obwol auch sie von Vielen ergriffen wurde, unter den Israeliten gefördert, was aber

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