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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1841-06-19 · Heft 25 (19.6.1841) · p. Seite 367

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
5 (1841)
Issue
Heft 25 (19.6.1841)
Date
1841-06-19
Page
Seite 367 (sequence 15)
Language
German
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867 durch ihr Betragen die Vermuthung eines vollkommen rechtlichen Charakters für sich haben, nichts ausgeschlossen, und ihnen daher auch die dazu nöthige Vorbildung durch die Praxis bei den Gerichten gestattet sein." Dieser Grundsatz, „daß den zu einem Advokaten befähigten Israeliten nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften eine Advokatie verliehen werden könne", wurde auch durch einen, von Sr. Majestät dem Könige allerhöchst genehmigten Staatsrathsbeschluß vom 23. Mai 1834 bestätigt (Döllinger, Sammlung der rc. Bd. VI. Abth. V. Abschn. IH. Tit. II. §. 18). Aber nur ein einziger Israelit wurde als Rechtsanwalt aufgestellt, den übrigen isr. Rechtskandidaten nicht einmal gewährt, daß sie als Accessisten bei den Appellhöfen eintreten, damit ihnen mit der Hoffnung auch die Möglichkeit der Nachsuchung um eine Advokatur genommen sei. Indessen studiren im Vertrauen auf bessere Zeiten immer noch isr. Jünglinge die Rechtswissenschaft, an Ausgezeichneten fehlt cs nicht, wie denn es auch dieses Jahr wiederum bei der Anstellungsprüfung in Baireuth ein Israelit der Erste mit der ersten Note geworden ist, und die Fälle des Religionswechsels gehören zu den, Gottlob, sehr seltenen Ausnahmen. Es gehört zur Hebung einer Kirche, daß sie auch wissenschaftliche gebildete Männer in sich zahlt, welche nicht dem geistlichen Stande angehören, weshalb es nicht blos vom Standpunkte des Rechts aus, sondern auch nach dem humanen Prinzips der Förderung aller frommen Bildung beherzigungswerth bleibt, der Synagoge solche Mitglieder nicht zu rauben. Verdient haben es die baier. Israeliten gewiß nicht, daß ihnen nicht einmal die gesetzlich zu gestattenden Gerechtigkeiten werden. Man vergleiche die Israeliten Baierns vom I. 1813 mit denen von 1841, und staunen muß man, welche Fortschritte in religiöser Bildung und Ln Aneignung der (Zivilisation sie gemacht haben; und bekennen muß man, daß diese Fortschritte noch viel größer sein würden, wenn der Entfaltung geistiger Kräfte schönere Aussichten gestellt, dem Anschließen an das bürgerl. Leben mehr Erleichterung gewahrt wurde. So lange das Gesetz den braven isr. Kaufmann mit dem Wucherer, den thatigen Gewerbsmann mit dem gemeinen Unterhändler gleichstellt, so lange wird der Gute unter der Harte des Gesetzes seufzen, der Schlechte es umgehen. ' Alle Gesetze, welche rücksichtslos hart sind, finden in der! Erfahrung eine laxe Befolgung, Gesetze hingegen, welche! auf dem wirklichen Rechte und der Humanität basiren,! werden in der Handhabung leichter und in der Wirkung > segensreicher. So möge denn Gott, der die Herzen der Könige leitet, den gesetzgebenden und regierenden Gewalten Liebe zum Guten einflößen, daß man das Gute und Menschliche überall, unter allen Conftssionen und in allen Zonen achtet und fördert! Wir Israeliten aber werden nicht wanken und nicht müde werden auf dem Wege zur wahren Frömmigkeit und Bildung, daß wie in unserem Glauben an den Einen Gott und in der Liebe zu Allen Menschen als Israeliten uns bewähren, somit als treue Unterthanen und nützliche Baiern wirken. Dieser Ausspruch ist kein leerer Wunsch, es ist die Ueberzeugung des größten Theiles der baierischen Israeliten. Denn nur ein sehr geringer Theil sehnt sich, wie einst unsere Väter, nach den Fleischtöpfen Aegyptens zurück, der Mehrzahl mundet das Manna der Freiheit und sie zieht dieses himmlische Brod aller andern Speise vor. So schließen wir diese Schilderung, ohne ein weiteres Räsonnement daran zu reihen. Denn wo die Thatsachen laut sprechen, da bedarf es nicht der Erinnerungen in Worten. Indessen wäre es Undankbarkeit, wollten wir nicht anerkennen, daß der baier. Israelit sich mancher Rechte erfreut, welche noch in manchem andern deutschen Staate seinem Glaubensbruder entzogen sind. Denn wie gesagt, in den bürgerlichen Gewerben kennen wir 2ur höchst wenige-, die versagt sind, selbst das Betreiben der Apothekerkunst ist gestattet, und im Militärdienste schließt die Religion keinen Arzt oder Offizier von dem Range und Avancement aus. Wol kann nicht leicht unter den jetzigen Verhältnissen, in welchen die Offizier- Stellen nur an die als Cadetten Gebildeten gegeben werden, ein Israelit, aber auch sonst kein Bürgerlicher eine solche Stelle erlangen, da nur Offiziers- und Staatsdienerssöhne Aufnahme unter Cadetten finden; allein das Gesetz schließt den Israeliten nicht aus, wie wir denn zwei isr. Offiziere zahlen,'und als Militairarzte finden immer noch israel. Jünglinge Ausnahme. Zu einem andern Staatsdienste jedoch kann der Israelit verfassungsmäßig nicht gelassen werden. Dieser Zeit, in welcher der Staatsdienst — und nicht blos die Lehrerstelle, wie jetzt — sich den isr. Studirenden öffnet, die Synagoge nicht mehr als geduldete Privatkirchengesellschaft, sondern als eine öffentliche Kirche anerkannt, überhaupt der Israelit nicht seines Glaubenswegen zurückgesetzt, belastet und beschränkt werde — sehen wir mit den Israeliten vieler andern Staaten gemeinschaftlich entgegen. Außen bleiben wird diese schöne Zeit nicht, und vielleicht ist sie uns viel naher schon, als es Manchem,

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