Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 5 (1841)
- Issue
- Heft 25 (19.6.1841)
- Date
- 1841-06-19
- Page
- Seite 358 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/3224737-3225173-3225199--03613-3313159- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
858 kein Recht für seine Glaubensgenossen begründet. Wir müssen ihm außerdem danken, daß er jetzt, wo die Entscheidung der Sache für ihn einen persönlichen Zweck nicht mehr haben kann, hier eine Bittschrift vorlegt, die blos einen allgemeinen Zweck hat. (Sehr gut! Zur Abstimmung!) Jetzt frage ich, wie ist die Sache zu erledigen?" Hr. Höbert: „Durch Zuweisung an den Minister, die beantragt worden ist, und die von der Kammer angenommen wird." (Schluß folgt.) Preußen. Breslau, im Mai (Privatmitth.) Es ist sowohl in unserer als in früherer Zeit schon von Gehässigen und Wohlwollenden manch Wahres und Falsches über die Beschneidung gesprochen worden. Wir sind nicht Willens, hier die Meinungen über dieses Thema einer Untersuchung zu unterwerfen, sondern ganz einfach an -eine günstige Einrichtung, die hier getroffen worden, einige Worte anzuknüpfen. Daß zusörderst von einem Akte, der durch Unerfahrenheit und Ungeschicklichkeit des Operateurs leicht die übelsten Folgen nach sich ziehen kann, aller Mißbrauch fern gehalten werden muß, wird man uns einräumen; daß aber der ärgste Mißbrauch in dieser Beziehung, soviel wir wissen, überall stereotyp geworden ist, wird man eben so wenig läugnen können. Wie dieser Mißbrauch nach und nach herrschend werden mußte, ist eben so leicht einzusehen, als es billig zu verwundern ist, wie unsere Zeit darin einen Rückschritt gegen die frühere hat machen können. Da man mit der Zeremonie der Beschneidung die Vorstellung von der Einführung des neuen Weltbürgers in die Glaubens-Gemeinschaft unrichtigerweise* *) verband, so betrachtete man die Operation *) Schön die übliche Seegenssormel 121*132 iv*b32:b ras 32:l38biv spricht von der Aufnahme in den abrahamilischen, also vormosaischen Bund. Ja es bedarf keiner zeremoniellen Aufnahme in die israelitische Glaubensgemeinschaft, da ein jeder als Israelit Geborner schon *3*ö 12:12 172121 231Ü172 ist. Daher ist auch jeder bttliL* bis zu allen religiösen Observanzen verpflichtet, außer daß ihm der Genuß der 2112112 und des nvs verboten ist. Ebenso ist bei Proselyten die 2ib*33 ein nothwendigerer Bestandtheil als 2ib*i2, ja schon allein hinreichend (siehe sobamot pag. 46b *52:721 *2^3 8b 23 bia als eine religiös-verdienstliche Handlung, der sich jeder, wer einige solche mehr aus seine Rechnung bekommen wollte, unterziehen zu können wähnte, ohne irgend einen chirurgischen Beruf in sich zu verspüren. Wir wollen die Opfer der Pfuscherei, die mit ihren ersten Versuchen gleich in die Praxis hineinstürzte, hier nicht zählen. — Von Seiten der Königl. Regierung war es daher eine eben so einsichtsvolle als verdienstliche Bestimmung, daß, hier wenigstens, fortan jeder Beschneidung ein approbirter Wundarzt assistiren müsse. Dies hatte seine Vortheile; die Einrichtung aber, die wir hier mittheilen wollen, ist ein noch größerer Fortschritt in dieser Angelegenheit. Es hat nämlich, aufgemuntert durch den Ob. Nab.. Herrn Tiktin, der hiesige Wundarzt erster Klasse, ein glücklicher und geschickter Operateur, zur Förderung des leiblichen Heiles seiner Glaubensgenossen sich unterzogen, mit den rituellen Observanzen bei dev Beschneidung sich in der Art bekannt zu machen, daß er, ohne der Orthodoxie durch Verletzung einer solchen irgend einen Anstoß zu geben, von nun an diese Operation selbst ausführen kann. Zwei Väter haben bereits ihre Neugebornen der geschickten Hand des Herrn Weigert anvertraut, und als ein Beweis, daß sich über diese scheinbare Neuerung kein Vorurtheil zu äußern wagte, mag es dienen, daß bei einer dieser Beschneidungen Hr. Rab. Tiktin selbst als pi:v fungirte. Freilich hat Herr Tiktin durch diese seine Concession an eine vernünftige und nothwendige Anforderung, seinem streng-orthodoxen Bewußtsein nicht das geringste Dementi gegeben; denn nicht nur ist es vom rein talmudischen Gesichtspunkte Pflicht eines jeden Israeliten, sein Kind einem geübten Arzte zur Beschneidung zu übergeben *), sondern noch im Jahre 181» wurden in Wien fast alle Beschneidrbi b333). Der Akt der Beschneidung kann demnach sehr gut aller religiösen Salbung entbehren, indem nach Trakt, i"s 27a sogar eine Frau denselben, bei Ermangelung eines geeigneten Individuums, ausführen kann. Vgl. auch Maim. Hilcliot mila zu Ans. des 2. Abschn. Corresp. *) Siehe Trak. Sanhedrin pag. 17 b ^813 1*2 b2 '31 3*131 11122 273 und Raschi zu dieser Stelle. Auch Rascbi zu f2 26 b. Ferner Tract. Sabbath 133 b 'i3 y**i2 erbi 827218 *82:, wo unter )72i8 bekanntlich nur ein Wundarzt zu verstehen ist. Correspa