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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1841-06-19 · Heft 25 (19.6.1841) · p. Seite 357

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
5 (1841)
Issue
Heft 25 (19.6.1841)
Date
1841-06-19
Page
Seite 357 (sequence 5)
Language
German
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357 Juden ein Recht genießen sehen kann, dessen die inländischen Juden entbehren. Wenn die französische Regierung keinen Widerspruch erhebt, können die französischen Juden, die picht durch Zollvereinsgesetze geschützt sind, sich von einem Privilegium ausgeschlossen sehen', welches ihrensämmtlichen deutschen Glaubensgenossen zusteht. Frankreich würde also in dieser Hinsicht auf ein Recht Verzicht leisten, was es stets zur Bedingung macht, auf gleiche Behandlung mir den am meisten begünstigten Nationen. Diese Thatsache und diese Bemerkung gebe ich dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten anheim. (Sehr gut!) Die von mir angeführten Beispiele erweisen, wie es mir scheint, daß die französische Regierung, um die Rechte unserer jüdischen Mitbürger zu behaupten, sich darauf beschränken könnte, auf die eigne Rechtsansicht Oestreichs und Sachsens hinzuweisen, der beiden deutschen Staaten, wo für die Juden die strengsten Verordnungen gelten. Das sind Thatsachen, die'ich der Aufmerksamkeit des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten empfehle." (Sehr gut.) Herr de la Rochefoucauld-Liancourt: „Sehr gut! Das ist eine schöne Rede!" Herr Carnot: „Diese Beispiele begegnen im voraus dem Einwurfe, den man daraus hernehmen könnte, daß, da die deutschen Juden selbst bestimmten Einschränkungen unterliegen, die Landesgesetze den Ausländern nichts einräumen könnten, was sie den Inländern versagen. Eine Menge von Beispielen beweist das Gegentheil. Soll ich jetzt auf einen Einwurf antworten, den ich habe machen hören, wenn nämlich die Federungen der französischen Regierung bewilligt waren: so würden sich die Federungen der deutschen Juden mit so gutem Grunde geltend machen, daß man sich genöthigt sähe, die ganze Gesetzgebung in Beziehung auf sie von neuem zu prüfen. In der Lhat, meine Herren, die Aussicht auf ein solches Resultat wäre im Gegentheile völlig geeignet, uns aufzumuntern, und das würde hoffentlich unsere Regierung nicht ein unberechtigtes Einschreiten nennen.. Es giebt einen mindestens vor dem Richterstuhle der Bildung unbestreitbaren Grundsatz: wo zwei ■ Gesetze einander entgegen stehen, muß das freisinnigere den Vorzug erhalten. Nun ist aber Frankreich wol das einzige Land, in dem die Eigenschaft als Jude keine Ausnahmstrllung giebt. Neben Holland ist es das einzige Land, wo die Juden alle bürgerlichen und politischen Rechte genießen. In England, und. irre ich nicht, selbst in Amerika ist der Eingang in die gesetzgebenden Versammlungen ihnen verschlossen. Fast alle übrigen Staaten haben mehr oder weniger gegen sie die Ueberlieferungen des Mittelalters beibehalten. Es ist für die Ehre unserer Initiative wie für die Fortschritte der Bildung von Wichtigkeit, daß wir hier dem französischen Gesichtspunkte daö Uebergewicht zu verschaffen suchen. Die Emancipation der Juden ist eine durchaus französische Frage. Ein katholischer Priester Frankreichs, der fromme und ehrwürdige Gregoire, dessen Name bei den Freunden der Freiheit ewig in Ehren bleiben wird, hat diesen Gedanken durch die constituirende Versammlung verwirklichen lassen. Wir würden unsere Pflichten nicht erfüllen, wenn dieses edle Erbe in unfern Händen unfruchtbar bliebe. Auch Napoleon, dessen Beispiel man so gern anführt (Genug! genug!), war auch ein großer Beförderer der Judenemancipation. Wenn der französische Geschäftsträger in Dresden seinem Recht in Hrn. Wormser's Person nicht glaubte Achtung verschaffen zu müssen, so dürfen wir ihm persönlich keine Vorwürfe deswegen machen, da der Brief, dessen Inhalt Ihnen im Berichte mitgetheilt worden, die ganze Verantwortlichkeit auf den Minister selbst übertragt. Allein wir dürfen wol annehmen, daß es den Instructionen an Bestimmtheit und Festigkeit fehlte. Eine Lhatsache beweist dies. Ich entnehme sie aus dem Jüdischen Archiv. Vier Wochen nach Herrn Wormser's Reise trat derselbe Fall bei einem schlesischen Juden ein, und der preußische Gesandte erlangte zu dessen Gunsten einen grade entgegengesetzten Erfolg." Hr. Hernoux: „Der Redner wird mir gestatten, ihm zu sagen, daß der französische Geschäftsträger in Dresden dem Bittsteller vorschlug, eine Aufenthaltserlaubniß für ihn auszuwirken, die zur Erledigung seiner Geschäfte hinreichend sei. Noch weiter zu gehen wäre bei der jetzigen Lage der sächsischen Gesetzgebung nichts weniger gewesen, als in einem zufälligen Privatintereffe eine Verletzung des Gesetzes zu verlangen." Hr. Carnot: „Weit entfernt, die Meinung des ehrenwerthen Zwischenredners zu theilen, danke ich Hrn. Wormser und glaube, die Kammer muß wie ich ihm danken, daß er das Anerbieten, von seinem Aufenthalt in Dresden absehen zu wollen, ausschlug. Die Bewilligung einer persönlichen Gunst hätte kein Beispiel,

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