Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 5 (1841)
- Issue
- Heft 25 (19.6.1841)
- Date
- 1841-06-19
- Page
- Seite 356 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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356 Ehrgefühl und auch die Lage der im Auslande reisenden Franzosen erforderten nach meiner Ansicht mehr. In Deutschland geht es so: Sobald ein Reisender in einem Wirthshaus ankommt, legt man ihm ein Buch vor, in das er seinen Namen, Vornamen, Gewerbe und Reisezweck einschreiben muß. So weit handelt es sich blos um eine Pvlizeiordnung, über die sich Niemand zu beklagen berechtigt ist. Allein es gibt Staaten, in denen eine Rubrik dieses Buchs die Ueberschrift führt: „Religion", und in dieser soll der Reisende sein Glaubensbekenntniß angeben. Hat er das Unglück, sich Jude zu nennen, verliert er augenblicklich alle Privilegien, die dem Volke, dem er angehört, zusteht; er wird zu einer Klaffe von Parias gezählt und als solcher vexatorischen, lästigen und mit der Localität wechselnden Verfügungen unterworfen. Bald legt man ihm eine besondere Abgabe auf, bald wird ihm jedes Handelsgeschäft verboten, bald darf er ohne besondere Erlaubniß sich nicht aufhalten, bald ist es ihm sogar untersagt oder war ihm mindestens vor Kurzem noch untersagt, in bestimmten Städten über Nacht zu bleiben. Von andern noch schwerem Beschränkungen, welche die Rechtsfähigkeit betreffen, rede ich nicht. Und dies würde Ihr Schweigen billigen, Sie würden die Regierung ermächtigen, die Dinge in dem Stande zu lassen, in welchem die Verfügung der sächsischen Regierung sie annimmt." Mehre Stimmen: „Das hat ja gar keinen Bezug auf die Bittschrift. Tagesordnung!" Herr Carnot: „Dieser Zustand der Dinge ist eine Gewissenssache, und er verletzt einen Grundsatz des Staatsrechts, den Grundsatz, daß die persönlichen Eigenschaften uns überall hin begleiten, unabhängig von dem Orte, wohin wir uns begeben. Die Bezeichnung Jude, die in Frankreich für den Franzosen keine bürgerliche Unfähigkeit bildet, kann auch für ihn eine solche nicht bilden, wenn er im Auslande reist. (Lärm.) Was bedeutet das Personenrecht? Es gibt uns bestimmte bürgerliche Eigenschaften, und diese bürgerlichen Eigenschaften nehmen wir überall hin mit. Wenn der französische Jude anderswo die Eigenschaften, deren er in Frankreich genießt, verlöre: so wäre der Grundsatz des Personenrechts, wenn auch indirect, doch offenbar in seiner Person verletzt. Ich füge hinzu, daß die deutsche Rechtswissenschaft bei mehren Gelegenheiten diesen Grundsatz. selbst förmlich anerkannt hat. Ich werde es durch Peispiele erweisen (Lärm) und diese Beispiele einer Reihe von Thatsachen entnehmen, die derjenigen, die uns beschäftigt, völlig Entsprechen. Zwischen der Türkei und Oestreich bestehen Verträge, die den Einwohnern beider Länder gegenseitig gewisse Rechte verbürgen. Eines Tags wollte Oestreich den türkischen Juden diese Rechte bestreiten, indem es sich darauf stützte, daß die östrcichischen Juden diese Rechte selbst nicht hätten. Die Pforte ließ diese Erklärung aber nicht gelten, und wie sie zwischen den östreichischm Unterthanen, die verschiedenen Glaubensbekenntnissen angehören, keinen Unterschied machte: so verlangte sie auch, daß die ihrigen in Oestreich auf gleiche Weise behandelt würden. Was finden wir nun in einer Anweisung, welche die niederöstreichische Negierung unterm 28. December 1815 der Polizei-Oberdirection ertheilte? „Jede Unterscheidung zwischen den türkischen Juden und andern Unterthanen dxr Pforte scheint dem Geiste der Verträge zu widerstreiten. Diese sprechen von türkischen Unterthanen, ohne eine Ausnahme zu machen. Es ist also allein auf diese Eigenschaft zu sehen, nicht aber auf den Glauben oder das Gewerbe des Einzelnen." Sie sehen, meine Herren, das Urtel ist gesprochen, gesprochen durch Oestreich und gesprochen ohne Vorbehalt. Oestreich räumt ein, daß die Eigenschaft als türkischer Unterthan der Eigenschaft als Jude vorgehe; ja daß jene diese völlig bedecke, denn „es ist allein auf diese Eigenschaft zu sehen." Und Sie wollten dulden, daß die Eigenschaft als französischer Bürger nicht gleiche Rechte habe? Das ist unmöglich, Sie werden es nicht dulden! Ich versprach mehre Beispiele, hier ein zweites, dessen Folgen noch sörtdauern, und diesmal handelt es sich um Sachsen selbst. Die Anordnungen des deutschen Zollvereins bestimmen zwischen den verbundenen Staaten eine völlige Handelsfreiheit für alle Bürger ohne Ausnahme oder Unterschied. Dies gehört zu den bemerkenswerthesten Charakterzügen dieses großen politischen Actes, denn er vernichtet wesentlich alle Localgebräuche, alle Ausnahmsgesetze, deren Gegenstand die Juden sind, und sicher wird die Humanität sich auf die Logik stützen, um in einer nicht fernen Zukunft davon Früchte zu ärnten. Sachsen gehört zu den Zollvereinsstaaten; allein die Gesetze verbieten den Juden den Kleinhandel, so daß man auf den leipziger Messen (gewiß nicht lange mehr) ausländische