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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1841-06-12 · Heft 24 (12.6.1841) · p. Seite 349

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
5 (1841)
Issue
Heft 24 (12.6.1841)
Date
1841-06-12
Page
Seite 349 (sequence 13)
Language
German
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349 so lange demnach sie an der Hebung und Stärkung der mosaischen Religionslehre unter ihre Bekenner gar kein Interesse nehmen, in so lange wird die Einmischung und Einwirkung des Staates nie besonder» Segen bringen, und durch dieses negative Verhalten der. Regierung wird leicht ein Jndifferentismus erzeugt, den man nachher bereut. Mit dieser gerechten Klage haben wir schon das Gebiet des Rabbinatswesens berührt, welches mit der Religionsschule und noch mehr das Nachtheilige eines bloßen Prohibitivsystems der weltlichen Behörde empfindet. 2fuf den Stand und die Bildung der israelitischen Geistlichen hatte die Staatsregierung allerdings schon in dem Edikte vom I. 1813 ihr Augenmerk gerichtet und zwar nicht allein auf die aufzunehmenden, oder schon bestehenden Rabbinen, daß diese der deutschen Sprache mächtig und überhaupt wissenschaftlich gebildet sein müssen (§. 27 u. 29)* sondern auch auf die der jüdischen Gottesgelahrtheit sich widmenden Jünglinge, daß diese keine Erlaubniß zu diesem Studium erhalten sollen, bevor sie über ihre hinreichenden Vorbereitungskenntnisse ein günstiges Zeugniß von einer öffentlichen Studienanstalt erhalten haben (§. 34). Diese doppelte Verordnung blieb lange ohne praktische Anwendung z weder die Rabbinen im Amte hatten sich einer Prüfung zu unterziehen, noch auch brachten die Jünglinge, welche um jüdische Theologie zu studiren, d. h. Talmud und Poskim zu lernen, auf eine Jeschiba gingen , ein Zeugniß über Vorkenntnisse mit. Nur die Angestellten oder Emennttn hatten ein Examen zu bestehen, das aber meistens so bestellt war, daß auch solche Kandidaten, welche aller wissensckastlichen Bildung baar und der deutschen Sprache unkundig waren, Befähigungs-Noten und Bestätigung erhielten. Wenn es nur zu billigen ist, daß man Männer, die im Amte standen, ja zum Theil schon darin ergraut waren, nicht einer Prüfung unterwarf und ihres Amtes entsetzte, denn Gesetze sollen nie rückwirkende Kraft haben; so war es zu bedauern, daß auch auf die die Theologie Studirenden und auf die neugewählten Kandidaten die Vorschrift des Gesetzes nur eine sehr laxe Anwendung gesunden hatte. Auch hier wiederum schritt die Regierung des Obermainkreises mit gutem Beispiele ihren Mitschwestern voran. Nur beklagenswerth bleibt es, daß diese Kreisregierung, resp. ihr damaliger Referent, einige Mißgriffe sich erlaubte, sofern man 1) alte Rabbinen der Prüfung unterzog, mehr des Eigennutzes, als um der Sache willen, und 2) auch, nachdem langst die Prüfung strenge gehandhabt wurde, aus demselben Motiv ein unwissender Kandidat ohne Befähigungsnote dennoch bestätigt wurde. Solche Einzelnheiten abgerechnet, gebührt der obgenannten Kreisregierung das Lob, daß sie nicht bloß der Zeit, sonhern auch der Sache nach den übrigen Kreisregierungen vorangeschritten ist, da sie sich nicht begnügte, um den Rabbinatsadspiranten zur Prüfung zuzulassen, mit Universität - Zeugnissen , sondern die Vorlage eines Gymnasial-Absolutoriums forderte, und im Allgemeinen strengere Anforderungen an den Examinanden stellte, als andere Kreisregierungen. Ihr zunächst schloß sich mit etwas mehr Nachsicht die Regierung des Nezatkreises an. Dagegen hatten die übrigen Kreisregierungen ihre Anforderungen gar zu geringe gestellt, und wir haben Beispiele, daß Kandidaten, welche bei der Prüfung zu Baireuth als völlig unfähig befunden wurden, bald darauf in andern Kreishauptstadten die Worte: „Sehr gut" erhielten! Der Grund dieser Ungieichartigkeit liegt in dem allzugemein ausgedrückten Gesetze vom I. 18t 3, das nie eine offizielle, allgemein gültige Interpretation in dieser Hinsicht erhielt. Wahrend für die Religionslehrer der Kreis der Wissenschaften, welcher ihnen vorgezeichnet ist, speciell determinirt ist, und der Besuch eines Schullehrer-Seminars namentlich gefordert wird (genanntes Rescr. vom 28. Jan. 1828, II u. IV.), wurden für Rabbinen weder die nöthigen wissenschaftlichen Branchen bezeichnet, noch auch die Anstalten angegeben, welche besucht werden müßten, wollten wir nicht den Plan für die, Gott sei Dank, nie ins Leben getretene Fürther Talmudschule als ein solches indirektes Surrogat betrachten, in welchem Plan aller wissenschaftlicher Geist vermißt wird. Den verschiedenen an einzelne Kceisregierungen ergangenen Ministerialentschließungen laßt sich keine allgemeine Norm entnehmen, welche als Basis und Regulativ für die Prüfungen gelten dürfte. Denn bald sind in denselben die erweiterten Ansprüche der Kreisregierung, wie 8- B. die Forderung der Kenntniß der klassischen Sprachen und des ganzen Gebiets der allgemeinen philosophischen Wissenschaften (Minlstecia'rescr. vom 25. und 29. Sept. 1837), genehmigt; bald werden die Gymnasial- und Universitatsstudien keineswegs als unerläßliche Bedingung zur wissenschaftlichen Bildung vorausgesetzt (Ministerialrescr. v. 20. Febr. 1831). Was ist die Folge dieses, schwankenden Zustandes? Daß auch der Grad der wissenschaftlichen Bildung unter den Rabbinen höchst ver. schieden ist, so daß wir völlig Wissenschastslose, Halbwisser uno w rklich wissenschaftlich Gebildete zahlen. Je

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