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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1841-06-05 · Heft 23 (5.6.1841) · p. Seite 333

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
5 (1841)
Issue
Heft 23 (5.6.1841)
Date
1841-06-05
Page
Seite 333 (sequence 13)
Language
German
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333 4) Das Verbot jeder Art Handel, des Rechtes, Wechsel auszustellen, mit Kunstgegenständen zu handeln,. Gasthäuser, zu haben für jedes Individuum, welches nicht mit solcher Autorisation versehen ist. 5) Daß wahrend 10 Jahre allen Israeliten, die nicht beweisen können, daß sie in. Frankreich Grundbesitz haben, verboten sein soll, auf Hypothek zu leihen; Grundbesitzern ist es zu gestatten, aber mit der Einschränkung, daß sie nicht mehr auf Hypothek ausleihen dürfen, als sie selbst an Grundeigenthum besitzen. 6) Das Sanhedrin eines Departements oder Bezirks darf nur Erlaubniß zu Verheirathungen geben, wenn unter drei Ehen zwei zwischen Jude und Jude, eine aber zwischen Jude und Christ Statt findet. Wenn diese Anordnung schwierig auszuführen scheint, muß man zu belehren, zu ermuthigen, zu befehlen suchen, um dieses Ziel zu erreichen. 7) Die Verpflichtung, eine der israelitischen Bevölkerung angemessene Anzahl Militärpflichtige zu stellen; ein Jsraelite kann nur durch den andern vertreten werden. Später können noch andere Verordnungen vorgeschrieben werden. III. Unter obigen Anordnungen sind mehrere, welche nicht nur die Disciplin, sondern auch die Gesetzgebung betreffen, und für welche die Theilnahme des Staatsrathes nöthig ist. Daher soll das große Sanhedrin die politischen Anordnungen im Gesetze Mosis erklären, und diejenigen Gesetze, welche in seinen Wirkungskreis allein gehören, als Dogmate erklären. Die allgemeine Versammlung der Israeliten trifft eine Art Uebereinkunft mit der Administration, und zufolge der Vortheile, welche die Revolution den Juden bewilligt hat, schreibt sie die Anordnungen hinsichtlich der Organisation und Disciplin vor. Endlich muß der Staatsrath die nothwendigen Anordnungen treffen, um die Gesetze und die oben bezeichneten Verbote in Ausübung zu bringen. In allem diesen,ist ein Gemisch von Dogmen, Disciplin, Gesetzgebung, aus welchem die Notwendigkeit eines großen Sanhedrins, einer allgemeinen Versammlung der Israeliten und eines gegenseitigen Beistandes der öffentlichen Macht hervorgeht. Es^ bedarf vieler Ueberlegung, um zu unterscheiden, was nach diesem Plane dem großen Sanhedrin, der allgemeinen Versammlung und dem Staatsrathe zukömmt. Wäre ein Senatus-konsultus nothwendig, so würde man keine Schwierigkeit darin sehen; aber es wäre nicht möglich, vermittelst eines Gesetzes dahin zu gelangen, vorausgesetzt wenn man durch Civil-Anordnungen politische Resultate erreichen will. IV. Der Hauptzweck, den man sich vorgesetzt, war, das jüdische Volk zu beschützen, den Landbesitzern zu helfen, und einzelne Departements dem Schimpfe zu entreißen, in abhängiger Stellung von den Juden sich zu befinden; denn es ist eine wirkliche Abhängigkeit, daß die Hypotheken eines großen Zcheils von Ländereien in einem Departement einem Volke gehören, das durch seine Sitten und durch seine Gesetze eine besondere Nation im französischen Volke ausmacht. In einer nicht entfernten Zeit war diese unnütze Gemeinde nahe daran, sich der Ländereien zu bemächtigen: man war daher genöthigt, ihren Fortschritten Hindernisse in den Weg zu stellen. So wie diese Herrschaft der Juden sich unaufhörlich durch Wucher und Hypothek immer mehr ausbreitete, ward es durchaus nothwendig, demselben Schranken zu setzen. Der zweite Plan ist, zu verringern, wenn nicht ganz zu zerstören, die Neigung des jüdischen Volkes zu so vielen Beschäftigungen, welche der Civilisation, der Ordnung in der allgemeinen Gesellschaft, in allen Ländern der Welt nachtheilig sind. Man muß dem Nebel Einhalt thun, indem man es verhindert, und es verhindern, indem man die Juden umändert. Die Vereinigung der vorgeschlagenen Maßregeln soll zu beiden Resultaten führen. Wenn unter drei Heirathen eine ist zwischen Jude und Franzose, wird der Charakter der Juden aufhören, ein besonderer zu sein. Wenn man sie verhindert, sich ausschließlich dem Wucher und dem Handel zu widmen, werden sie sich gewöhnen, Handwerke zu erlernen und die Neigung zum Wucher wird verschwinden; wenn sie nicht mehr auf Hypothek geben können, als sie selbst Eigenthum besitzen, werden sie sich Eigenthum erwerben. Wenn man fordern wird, daß ein Theil ihrer Jugend zur Armee gehe, wird ihr Interesse und Gefühl aufhören, und sie werden die französischen Interessen und Gefühle pflegen. Wird man sie den bürgerlichen Gesetzen unterwerfen, werden ihnen als Juden nur Dogmen bleiben, und sie werden scheiden von einem Zustande, in welchem die

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