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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1841-06-05 · Heft 23 (5.6.1841) · p. Seite 332

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
5 (1841)
Issue
Heft 23 (5.6.1841)
Date
1841-06-05
Page
Seite 332 (sequence 12)
Language
German
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332 dort geregelt werden soll. Man muß von den Gesetzen Mosis Alles wegnehmen, was intolerant ist, einen Theil der Gesetze als bürgerliche und politische Gesetze erklären, und nur diejenigen als religiöse bestimmen, welche sich auf die Moral und auf die Rechte des französischen Bürgers beziehen. Ich bitte, daß Gott Sie in seinen heiligen Schutz nehme. Napoleon. November 1806. Note, das Sanhedrin der Juden betreffend. I. Um einen regelmäßigen Gang zu verfolgen, würde man die Erklärung geben müssen, daß in den Gesetzen Mosis religiöse und politische Anordnungen enthalten sind; daß die religiösen Anordnungen unvermeidlich sind, aber keinesweges die politischen, welche im Gegentheil Modifikationen zulassen; daß aber nur das große Sanhedrin die Unterscheidung bestimmen kann, daß während der ganzen Zeit, wo die Juden in Palästina blieben, und eine Nation bildeten, die politischen Verhältnisse dieselben waren, wie zur Zeit Mosis, die großen Sanhedrin sich also nicht veranlaßt sahen, diese Unterscheidung zu machen, daß endlich die Israeliten, seitdem sie ihr Vaterland verlassen haben, kein großes Sanhedrin mehr hatten. Nachdem diese Prinzipien erklärt sind, kommt die Anwendung. 1) Die Polygamie war erlaubt, soll aber den Juden, welche sich im Occident verbreitet haben, nicht ferner erlaubt sein, während sie denen im Orient noch gestattet sein kann; wegen der besonderen Lage, in welcher sie sich befinden. 2) Nach den Gesetzen Mosis betrachteten die Juden nur die als ihre Brüder, welche dieselbe Religion bekannten. Das durste wol sein zu einer Zeit, in welcher die Juden von heidnischen Völkern umgeben waren, welche den Kindern Israel allgemeinen Haß geschworen hatten. Sobald aber ihre Stellung sich ändert, kann auch solches Prinzip sich ändern, und darum soll das Sanhedrin entscheiden, daß der Jude alle Menschen als Brüder betrachten kann, welche Religion sie auch bekennen, wenn sie nur nicht Götzendiener sind, und wenn die Juden in ihrer Mitte dieselben Rechte genießen, wie sie selbst. 3) Ist dieses Prinzip der Bruderliebe festgestellt, so geht daraus die Verpflichtung hervor, das Land zu vertheidigen, in welchem die Juden dieselben Rechte genießen, als die anderen Bürger, ebenso wie nach dem Gesetze Mosis sie den Tempel in Jerusalem vertheidigen müssen. Das Sanhedrin soll daraus ein positives Gesetz bilden. 4) Aus dem Prinzip, daß Juden die Christen als Brüder betrachten sollen, folge ferner, daß die Verheirathung zwischen Juden und Christen nicht bloß keine Gottlosigkeit ist, sondern sogar, daß man sie empfehlen soll, weil sie das Wohl der Nation befördern. 5) und 6) Die Verheirathung und die Ehescheidung müssen der Beobachtung der Formalitäten, , welche im Code Napoleon vorgeschrieben sind, unterworfen sein. 7) und 8) Die Erörterungen über Darlehen haben auch ihren Grund in der anerkannten brüderlichen Liebe. 9) Betrifft die nützlichen Professionen; den Anordnungen der vorgeschlagen Entscheidung ist eine Aufforderung, Eigenthum zu erwerben, hinzuzufügen. 10) Endlich eine Verpflichtung des Besitzthums. Alle diese Entscheidungen kommen dem Sanhedrin zu; dieser dogmatische Theil ist es namentlich, welcher die durch den Minister vorgeschriebene Arbeit erwähnt. II. Es sollen Anordnungen der Disciplin und der Organisation gemacht werden; diese kommen der General-Versammlung zu: dieselbe hat demnach zu bestimmen: 1) die Anzahl der Rabbinen, die Art und Weise, wie sie sollen besoldet werden, ihre Verpflichtungen, und ihre Rechte. 2) Die Einrichtung der Sanhedrin oder administrativer Konsistorien für jeden Bezirk, eines Central- Konsistoriums und die Rechte dieser Institute, welche eine strenge Aufsicht über die Rabbinen ausüben sollen. 3) Die nothwendigen Bedingungenzur Befähigung, Handel zu treiben, die Art, auf welche diese Befugniß mit Bewilligung der Ortsbehörde gegeben werden soll.

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