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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1841-06-05 · Heft 23 (5.6.1841) · p. Seite 327

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
5 (1841)
Issue
Heft 23 (5.6.1841)
Date
1841-06-05
Page
Seite 327 (sequence 7)
Language
German
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327 „Großhändler" u. dgl. enthalten ist, zuweilen bei ihrem kurzen Aufenthalte in Dresden ausgesetzt sehen, so wird man eingestehen, daß hier noch viel zu thun übrig bleibt, wenn Sachsen auch in diesem Punkte seine in den übrigen Fächern der Gesetzgebung und Verwaltung anerkannte Unparteilichkeit und Humanität bewähren soll. Berücksichtigt man namentlich den Standpunkt, den die israelitische Gemeinde Dresdens in religiöser und sittlicher Hinsicht einnimmt, wie dies ihre von den Organen der Staatsregierung mehrfach anerkannte musterhafte Einrichtung des Kirchen - und Schulwesens beweist, so dürften wol weder theoretische noch praktische Gründe vorwalten, eine „Rechtserweiterung der sächsischen Israeliten" noch länger zu vertagen. Wenn der in dieser Angelegenheit wol kompetente geheime Regierungsrath Streckfuß öffentlich anerkennt, daß die „möglichste Gleichstellung der Juden" eine nicht mehr abzuweisende Foderung der Zeit sei, so bedarf es bei dem wahrhaft aufgeklärten Sinne der sächsischen Staatsmänner und Ständemitglieder wol nur eines > solchen Winkes, um sie auf Abhülfe der angedeuteten wvhlbegründeten Beschwerden aufmerksam zu machen. Noch muß bemerkt werden, daß das französische Gesetzbuch jetzt nirgend einen Unterschied zwischen Christen und Juden bei Darlehnsgeschäflen macht. Ein Dekret, welches Napoleon im Jahr 1808 erließ, legte den Juden im Elsaß und in den rheinischen Departements diesfallsige Beschränkungen auf. Dieses Dekret ist aber bereits seit dem Jahr 1818 außer Wirksamkeit gesetzt worden, während das ähnliche sächsische Manoat vom I. Aug. 181t erst im Jahr 1840 wieder ausgehoben wurde. I Die Schweiz. Basel, 14. Mai. (Privatmitth.) Wenn es eine Ausgabe der Presse ist, Unbilligkeiten gegen welche man auf keinem andern Wege Abhilfe zu erlangen im Stande war, öffentlich zu rügen, und auf diese Weise an die öffentliche Meinung zu appelliren, so ist es nicht minder eine Aufgabe der Presse, des mehr als ein individuelles Interesse habenden Guten zu erwähnen, und es rühmend anzuerkennen. Eine Ungerechtigkeit aber wäre es,, da nne Rüge ohne berichtigende Erwiderung zu lassen, wo diejenigen, welchen diese Rüge gegolten, durch eine, wenn auch zur Zeit noch unvollständigen Zurücknahme der schon lange bestehenden Unbilligkeiten eher Lob als Tadel verdient hätten. Ein solcher Vorwurf der Ungerechtigkeit würde der hiesigen israelitischen Gemeinde gemacht werden können, wenn sie den in No. 17 der Aflg. Zeitd. Jud. enthaltenen, vom 30. März datirten Korrespondenzartikel aus der Schweiz, worin auch der Juden zu Basel Erwähnung geschieht, ohne berichtigende Erwiderung ließe. Zwar kann Ihrem Korrespondenten kein Vorwurf der Ungenauigkeit gemacht werden, da zur Zeit, von welcher sich dessen Artikel datiret, die Verhältnisse der hiesigen Juden genau so waren, wie sie derselbe beschrieben; aber seit dieser Zeit ist in der Stellung der Juden dahier eine Verbesserung eingetreten, welche als Nachtrag zu dem genannten Artikel eine Erwähnung verdient. Auf eine schon vor geraumer Zeit von den hiesigen Israeliten an die betreffende, Wohllöbliche Behörde dahier eingereichte Bittschrift, dahin lautend, daß ihren Söhnen dieMlMbniß ertheilt werden möge, sich nach deren etr^Mn Berheirathung dahier niederlassen zu dürfen (r^Mseit 181» noch keinem bewilligt worden) wlüDsihnen im Laufe des Monats April der Bescheid, daß einigen, namhaft genannten das Wohnungsrecht dahier gestattet sei, ohne den Uebrigen die Hoffnung auf eine einstige, gleichfallsige Bewilligung des genannten Begehrens zu benehmen. Dieses ist zwar erst ein Schritt gegen das, was von einer so billig denkenden Regierung, wie die zu Basel, schon lange erwartet werden konnte; aber ein Schritt nach sechs und zwanzigjähriger,! unerschütterlicher Stabilität ist in jetziger, immer vorwärtsschreitender Zeit schon Etwas, das als eine erfreuliche Vorbedeutung betrachtet werden darf, und den guten Willen verräth, sich andern, dem jetzigen Zeitgeiste angemessenem Grundsätzen zu nähern, und denselben gemäß zu handeln. Mußte sich bisher einem jeden, sich für die Sache interessirenden Beobachter die peinliche Frage aufdrängen, wie in Basel, das in gesellschaftlichem Umgänge gewiß ein Muster religiöser Toleranz genannt werden darf, gegen die hier gebornen, hier erzogenen und stets hier lebenden Israeliten, wider deren Lebenswandel man auch nicht das Geringste einzuwenden hatte, so grausam verfahren werden konnte, daß ihnen nicht einmal gestattet war, nach ihrer Verehe-

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