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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1841-06-05 · Heft 23 (5.6.1841) · p. Seite 326

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
5 (1841)
Issue
Heft 23 (5.6.1841)
Date
1841-06-05
Page
Seite 326 (sequence 6)
Language
German
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326 rohen Aberglauben, und der Unkenntniß mit den mosaischen Religionsgrundsatzen verdanken. Leider ist auch die neueste Gesetzgebung, wenn auch nur auf indirekte Weise und der Form nach mit etwas mehr Schonung, dem Principe der Intoleranz gefolgt. Unser neuestes Staatsgrundgesetz, welches, wie recht und billig, auch den Bauernstand an der Landesvertretung Theil nehmen läßt, gestattet nur den Bekennern der christlichen Religion die aktive und passive Wahlfähigkeit. Der Lippische Israelit sichet sich daher von dem ehrenvollsten Rechte, welches überhaupt nur durch allgemeines Vertrauen der Mitunterthanen erworben werden kann, gleich einem Fremdlinge ausgeschlossen. Wenn auch ein einzelnes Individuum hierdurch eben nicht benachtheiligt wird und es sich nach dem Verhältniß der christlichen Bevölkerung zu der der jüdischen, so wie in Rücksicht des Druckes, welchen letztere bisher erdulden mußte, wol sobald nicht erwarten läßt, daß ein Jude als Deputirter gewählt werde, so muß doch" schon der Gedanke schmerzlich empfunden werden, .daß er,! wenn seine Tüchtigkeit auch noch so sehr anerkannt! wird, und er das Vertrauen seiner Mitbürger in! noch so hohem Grade genießt, doch des ehrenvollsten Rechtes blos deshalb nicht thcilhaftig werden kann, weil er das einzige höchste Wesen nach Weise seiner Väter verehrt und die Religion, worin er geboren und erzogen, gegen irdische Vortheile nicht gewissenlos verlassen will. Eben deshalb kann er auch selbst an dem Wahlakte keinen Theil nehmen, wozu jeder christliche Grundbesitzer fähig ist, wenn er auch noch so roh, unwissend und befleckten Rufes sein sollte. Auf gleiche Weise verfährt die neueste Medizinalordnung vom 18. Juli 1837 gegen den Israeliten, welcher darin indirekt für unfähig erklärt wird, Apotheker zu werden, da nur derjenige Kandidat zum pharmaceutischen Examen zugelassen werden soll, welcher einen Taufschein beibringt. Der bereits veröffentlichte Entwurf der uns bevorstehenden Landgemeinde-Ordnung trifft ihn nicht minder hart, weil nur die Bekenner der christlichen Religion zur Uebernahme von Gemeindeämtern fähig sein sollen. Leipzig, 20. Mai. Der Artikel des Journal des Debüts über die Stellung der Juden in Sach- '■ sen, dessen wir schon Erwähnung gethan, hat böses Blut gesetzt, und eine Menge Artikel in der Leipz. Mg. Zeitung, in der Leipz. Zeit., Preuß. Staatszeitung und Allg. Augsb. Zeit, hervorgerufen. Wir heben nur folgenden Artikel hervor, welcher die gegenwärtigen Verhältnisse der Juden in Sachsen ohne Bitterkeit, aber in die Augen stechend genug darstellt. „Wenn in dem gerügten Artikel des Journal des Debats über die Verhältnisse der Juden in Sachsen allerdings die bei den Franzosen gewöhnliche Unkenntniß deutscher Zustände aufs neue sich bewährt, jener Artikel daher weder eine Zurechtweisung verdient noch einer Widerlegung bedarf, so mag er unparteiischen Beobachtern doch Veranlassung geben, den fraglichen Gegenstand näherer Würdigung zu unterwerfen, wo sich dann finden wird, daß die sächsische Gesetzgebung in Bezug auf die Juden trotz des sogenannten Emanzipationsgesetzes vom 18. Aug. 1838 immer noch zu den strengsten im ganzen civilisirten Europa gehört. Kann man wol behaupten, daß die sächsischen Juden „Freiheit zu besitzen und zu arbeiten" wirklich genießen, wenn ihnen (auch den nicht Handel treibenden, sondern einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Laufbahn folgenden Israeliten) der bleibende Aufenthalt außerhalb Dresden und Leipzig untersagt, selbst in den gedachten beiden Städten nur der Besitz Eines, innerhalb zehn Jahren nicht wieder zu veräußernden Grundstücks gestartet ist, sie Hypotheken nur mit der Klausel: „nicht in den wirklichen Besitz des verpfändeten Grundstücks immittirt zu werden," erlangen können, den auf eine gewisse Anzahl beschränkten jüdischen Meistern der Handel mit andern als selbstgefertigten Waaren verboten ist, ihnen außerdem der zunftmaßige Detailhandel, das Halten von Apotheken und andere einträgliche Gewerbe untersagt und sie vom Genüsse der bürgerlichen Ehrenrechte gänzlich ausgeschlossen sind? Rechnet'man hierzu die durch besondere Verordnungen hinzugekommenen Beschränkungen, wie z. B. das Verbot, auswärtige Dienstboten eignen Glaubens halten zu dürfen (ein Verbot, welches, wenn es mit Strenge durchgeführt werden sollte, in die Familicnverhältniffe mancher achtbarer religiös lebender Israeliten Dresdens höchst störend eingreift und deren Gewissensfreiheit thatsächlich verletzt), die polizeilichen Erörterungen, denen sich fremde gebildete Israeliten, in deren Passe zufällig der Ausdruck „Kaufmann,"

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