Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 5 (1841)
- Issue
- Heft 23 (5.6.1841)
- Date
- 1841-06-05
- Page
- Seite 325 (sequence 5)
- Language
- German
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325 Der Schutzbrief sichert ihm ferner, als wenn sich dieses in civilisirten Staaten nicht schon von selbst verstände, auf sein Begehren unparteiische -Handhabung der Justiz zu» eine Versicherung, deren der gemeinste und größte Verbrecher nicht einmal bedarf, und welche auf die frühere traurige Lage des Juden, welcher fast überall nur schnöder Willkür Preis gegeben war, einen sichern Schluß ziehen läßt. Er darf endlich im Fürstenthum Handel und Wandel treiben, jedoch nur nach Landesgesetzen und Observanzen. Diese letzter», welche lediglich den frühern Anmaßungen und der Habsucht verschiedener Korporationen ihren Ursprung verdanken, beschränken nun aber in den Städten und Flecken des Landes, wo doch eigentlich nur vom Handel und Verkehr die Rede sein kann, die Befugnisse der Israeliten in so hohem Grad«, daß ihm fast aller rechtliche Erwerb rein abgeschnitten ist, und ihm von den für vieles Geld gewährten Rechten des Geleitsbriefs fast Nichts anders übrig bleibt, als der gehässige Noth- und Schacherhandel. So z. B. dürfen die Juden in Lemgo keinen offenen Laden haben und ihre Waare in der Stadt nicht feil bieten. Der Handel mit Kolonialwaaren!ist ihnen ganz untersagt, nur Ellenwaare dürfen sie laus ihrem Hause verkaufen, jedoch ohne solche in einem Laden offen auszustellen. Das Schlachter- Handwerk sollen sie nur zum eigenen häuslichen Bedürfniß ausüben, und man will nicht mehr, als drei Zudenfamilien in dieser Stadt dulden. In Horn versagt man ihnen den Erwerb von Häusern, das Recht, «inen offenen Laden zu führen, und auch überhaupt mit solchen Waaren zu handeln, welche die Kramer-, Höcker-, Schmiede-, Schlächter- und Wandmacher-Amtsgenossen seil haben. Alles, was ihnen hier gestattet ist, bestehet darin, daß sic die Waare nur den Amtsgenoffen und den Landleuten stückweise verkaufen dürfen. Die Stadt Blomberg unterwirft die Israeliten fast ganz denselben drückenden Beschränkungen. Der Flecken Lage verbietet ihnen den Ankauf von Grundstücken, und in Detmold wird hin und wieder eine alte, nur aus polizeilichen Gründen getroffene, aber immer alles menschliche Gefühl empörende und verletzende Bestimmung geltend gemacht, daß ein Jude ohne alle Ausnahme weder ein an der Langenstraße oder am Markte belegenes Haus irgend eigenthümlich acquiriren könne, noch ein solches überhaupt nur bewohnen dürfe. Es ist noch nicht genug, daß eine Masse solcher Observanzen, in früherer Zeit durch Schwärmerei, Eigennutz und Vorurtheil gegen alles Recht und Billigkeit entstanden, auf uns gekommen sind, sondern manche Korporationen suchen die bestehenden Beschränkungen sogar noch in neuester Zeit durch Anmaßung ungebührlich zu vermehren und die Israeliten dieserhalb mit chikanösen Prozessen zu behelligen ,. wozu sich überall sehr leicht Gelegenheit darbietet, da sich die Observanzen, welche fast in jedem Orte verschieden sind, erst nach und nach gebildet haben und kein geschriebenes Recht darüber existirt. So bestreitet z. B. das Kaufmannsamt in Lemgo den en gros Handel mit Leinsaamen, Korn u.s. w., die Kramerzunft in Detmold, vielleicht durch die Habsucht einiger Individuen verleitet, welche eine jede nur zum allgemeinen Besten gereichende Konkurrenz gern verdrängen möchten, will dem Israeliten nur den Höckerhandel gestatten u. s. w. Das noch geltende gemeine Recht enthält hinsichtlich der Israeliten eine Masse unwürdiger, der Moral und dem Zeitgeiste Hohn sprechender, so wie dem gemeinschaftlichen Verkehr und Vertrauen hemmend entgegentretender Bestimmungen, welche das Ehrgefühl in hohem Grade verletzen und das Glück und den Frieden so vieler Familien trüben. Der Jude soll z.B. gegen den Christen gar kein gültiges, oder doch nach der mildern, aber in der That eben so sehr kränkenden Ansicht der Rechtslehrer, welche das schreiende Unrecht zwar einsehen, aber nicht Muth genug haben, das verjährte Vorurtheil ganz und gar zu bekämpfen, kein völlig glaubwürdiges Zeugniß ablegen können, er darf seine Forderung an einen Christen keinem andern Christen cediren, die ihm ausgestellte Schuld-Verschreibung des lehtern gllt nur alsdann, wenn solche von der kompetenten Obrigkeit ausgenommen worden ist, u. s. w. Gern eilen wir über solche lieblose Bestimmungen hinweg, deren Erwähnung schon unser Ehr- und Rechtsgefühl tief verletzen muß, Bestimmungen, welche ihren Ursprung nur dem Fanatismus, dem