Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 5 (1841)
- Issue
- Heft 23 (5.6.1841)
- Date
- 1841-06-05
- Page
- Seite 324 (sequence 4)
- Language
- German
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324 „aber darin eine Gleichstellung erfolgt, wird die zu „erlassende Gewerbeordnung auch auf sie in Anwendung gebracht, dann wird es sich eben so wenig „weiter rechtfertigen lassen, daß ihnen größere Rechte „als den übrigen Kausleuten auf dem platten Lande „zugestanden werden. Da ihnen, gleich diesen, die „Befugniß, einen offenen Laden zu halten, in allen „Dörfern unsers Landes eingeräumt ist, (in den „meisten Lippischen Städten ist ihnen nicht nur „dieses durch die schnöden Privilegia der Krämer- „zünfte untersagt, sondern sie sind auch meist blos „aus den Höckerhandel angewiesen und der eigen- „thümliche Erwerb der Häuser ist ihnen hier und da „von der städtischen Korporation verboten) so wird „es nicht länger nöthig sein, die Betreibung des „Hausirhandels, welcher gesetzlich den christlichen „Kausleuten verboten ist, ihnen ausnahmsweise zu „gestatten." Wir dürfen nach solchen Expektorationen einer baldigen Gewährung der uns bisher vorenthaltenen Rechte mit Zuversicht entgegensehen, unser hochherziger Fürst, der alles Gute gern befördert, wird den begonnenen Bau seiner in Gott ruhenden Durchlauchtigen Mutter, der menschenfreundlichen Fürstin Paulina, fortsetzen und seine weise Regierung'wird die der völligen Emanzipation entgegenstehenden Schwierigkeiten zu beseitigen wissen.— Der seit Ostern d. I. vom Herrn Dr. med. O. und Advokat S. in D. mit Genehmigung der Negierung gegründete Verein zur Beförderung und Verbreitung der Handwerke unter den Lippischen Israeliten verspricht den besten Erfolg, schon jetzt zählt er manche Ehrenmänner ohne Unterschied der Konfession zu seinen Mitgliedern, willig hat sich ihm ein großer Theil der Lippischen Israeliten angeschlossen, und ist nur zu bedauern, daß gerade einzelne wohlhabendere Familien in Detmold, die mit einem guten Beispiele hatten vorangehen sollen, diesem gemeinnützlichen Institute nicht beigetreten sind. — Ueber das israelitische Schul - und Kultuswesen im Fürstenthum Lippe soll nächstens berichtet werden, wobei zugleich einige das Judenthum betreffende statistische Nachrichten gegeben werden sollen. — —. Das „Emanzipations - Gesuch der Israeliten des Fürstenthums Lippe," verfaßt von Spanjer- Herford, Advokat zu Detmolh, ist kräftig und gründlich geschrieben. Wir entnehmen daraus eine Stelle, in welcher die bestehenden Verhältnisse des Israeliten in Lippe geschildert werden.' „Wer von den Israeliten sich im Lande etabliren oder verheirathen will, bedarf mit Ausnahme der Professionisten, der Ackerbautreibenden und der den Wissenschaften Obliegenden eines Schutzbriefes,, welcher in der Regel von Vater nur auf einen der Söhne übergehet und neu nur ausnahmsweise und mit den größten außerordentlichen Beschränkungen ertheilt wird. Für die Bewilligung eines solchen auf den Sohn transscribirten Schutzbriefes müssen, der Jude mag nun ein noch so geringes Vermögen besitzen, nicht weniger als 25 bis 35 Louisd'or bezahlt werden. Außerdem müssen die Schutzjuden des Landes, ohne Rücksicht darauf, daß ein großer Theil derselben arm ist, alljährlich zusammen 180 Thlr. allgemeine Transscriptionsgebühren entrichten und sodann noch ein jeder besonders, bis auf weitere Verordnung, 8 Thlr. an jährlichem Schutzgeld. Vor der Verheirathung müssen ferner von jedem Israeliten 2j Thlr. in Golde und I £ Thlr. für den Trauschein, und für jeden Sterbefall, der sich in dessen Familie oder Hause ereignet, wenn er auch nur ein unmündiges Kind trifft', 1 Gfl. erlegt'werden. Unter mehreren andern an sich zwar unbedeutenden, aber weil sie den Juden als solchen treffen, im hohen Grade kränkenden Beschränkungen und Lasten sind noch zu erwähnen, daß der israelitische Metzger auch die Zungen des geschlachteten Viehes abliesern muß, und daß ein jeder Hausbesitzer, obgleich die Juden die wegen des sehr kleinen Umfangs der Gemeinden sehr beträchtlichen Kosten ihres Kultus und ihrer Religionsschulen ohne die geringste Beihülfe des Staates zu bestreiten haben, auch zu den christlichen Schulen kontribuiren und sogar dem christlichen Prediger Stoiagebühren alljährlich bezahlen müssen. Und welche Rechte werden dem Israeliten für die vielen besondern Lasten und die Erfüllung der übrigen mit den christlichen Unterthanen gleichen Pflichten gewährt? Welches sind die Rechte, die jedoch -nach Inhalt des Schutzbriefs auch noch obendrein beliebig wieder vermindert werden können? Ihm ist das gehässige Privilegium ertheilt, sein Geld gegen Pfänder zu 8 Procent jährlicher Zinsen verleihen zu dürfen, als dasjenige zu thun, was bei dem Christen als Wucher bestraft wird.