Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 5 (1841)
- Issue
- Heft 22 (29.5.1841)
- Date
- 1841-05-29
- Page
- Seite 313 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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313 ihm und seinen großherzigen Bestrebungen! Heil dem Lande, das er mit erprobter Weisheit und Liebe regiert! Mögen aber auch die israelitischen Unterthanen eines solchen Fürsten diese Gnade zu würdigen wissen, und ihren Anspruch darauf durch ein stetes Streben nach dem Rechten und Besten immerfort bethätigen! Preuße«. Breslau, JO. Mai. Es hatte sich bereits in mehreren Zeitungen als ein Gerücht ausgesprochen, daß die hiesige philosophische Fakultät den Juden ein - für allemal die Fähigkeit zu promoviren abgesprochen. Der folgende Artikel der Leipz. Allg. Zeit, giebt darüber ausführlichen Bericht, den Tadel freilich sehr leise mischend. Mag man nun über die Breslauer Universität dabei urtheilen wie man will — man kennt den aristokratisch sich abschließenden Charakter der meisten deutschen Fachgelehrten — so ist es nur betrübend, daß die Statuten ja erst einem hohen Ministerio Vorlagen, und genehmigt worden sind. Der Artikel lautet: „Seit 1840 erfreuen sich die einzelnen Fakultäten unserer Universität ordnungsmäßiger, vollständiger, wohlausgearbeiteter gedruckter Reglements, welche auf Grund der Statuten vom 21. Febr. 1816 berathen, angenommen und nach.erfolgter Vorlegung von dem Ministerium genehmigt und ertheilt worden sind. Bisher hatte man sich, wie es heißt, mit schriftlichen Reglements beholfen. Daneben hat jedenfalls die Praxis ihre Rechte ausgeübt. Jetzt nach 30 Jahren sanktionirt die Universität ihre alten Herkommen und neuen Erfahrungen als förmliche Gesetze. Ein Urtheil darüber ist bedenklich. Die Universität vermag Fragen über angenommene Punkte, in welchen man vergeblich nach dem Hauche der lebendigen Gegenwart suchen und spähen dürfte, leicht durch die Hinweisung auf die Verpflichtungen ihres alten Herkommens auszuweichen. Freilich nur auszuweichen. Denn wir erkennen diese Verpflichtungen nur so weit an, daß sich ein Institut, welches wie die Universität ganz und gar mit der Geschichte verwachsen ist, nicht gern und schnell von ehrwürdigen Ueberlieferungen lossagt. Aber die Universität hatte bei Abfassung dieser Gesetze auch zu vollständige Freiheit und Selbständigkeit, um nicht dafür einstehen zu müssen und verantwortlich zu sein. Jene Ueberlieferungen konnten sie nur insofern bestimmen, als sie dieselben auch noch jetzt für gut und weise anerkannte und die Vergangenheit mit Vergnügen zur Basis der Gegenwart machte. Bis uns vergönnt ist, das Gemeinsame aller Reglements zusammenzustellen und ihren Gesammtgeist aufzusinden, heben wir aus dem Reglement der philosophischen Fakultät einen Punkt heraus, weil in einigen Zeitungen von demselben bereits wie von einem dunkeln Gerüchte die Rede war. In dem Reglement werden, vermuthlich nach einem alten Gebrauche, zwei philosophische Würden genannt, die eines Licentiaten und eines Doktors. Wir glauben nicht, daß die Fakultät seit ihrem Bestehen in Breslau den Licentiatengrad verliehen hat und bezweifeln, daß derselbe auch künftig Bewerber finden wird. Denn diese veraltete und außerhalb Oesterreich wol in Deutschland nirgend mehr verliehene Würde gewährt nichts von dem Ansehen, welches das Publikum dem Doctor philos. zusteht, und verlangt doch bei uns fast dieselben Formalitäten und Kosten wie der Doktorgrad. Man würde bei dem Herrn Licentiaten nur wissen, daß er dem Doktor nachsteht, nicht daß er dem Kandidaten vorangeht. Das neue Reglement verlangt aber für die Licentiatenwürde eine wichtige Legitimation. Es sagt: „Der akademischen Grade Bewerber muß christlicher Religion sein und darüber, insofern nicht das Abgangszeugniß eine hinreichende Bescheinigung enthält', durch Beibringung des Taufzeugnisses sich ausweisen." Bei der höhern Würde des Doktors ist diese Legitimation nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Man hat sie entweder mit Beziehung auf jenen Paragraphen stillschweigend sich von selbst verstanden wissen wollen, oder jede besondere Anführung in Betracht des Eides für unnöthig erachtet, welchen der Doktor, ehe er sein Diplom empfangen kann, zu leisten hat. Dieser allerdings schon früher übliche Eid lautet: „Ego juro tibi, Philosophoram Ordinis Decano tuisque successoribus et toti Ordini Philosophorum debitam reverentiam, deinde me hunc gradum alibi non esse iteraturum, postremo profiteor, me abhorrere a fanaticis opinionibus, et sancte promitto juroque, me consensum et doctrinam ecclesiae christianae in scriptis propketicis et apostolicis constanter retenturum perpetuoque defensurum. Ita me Dens adjuvet et sacrosanctum ejus Evangelium.“ Ein Eid, wie ihn kaum die Ritterorden der Malte- 22*