Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 5 (1841)
- Issue
- Heft 21 (22.5.1841)
- Date
- 1841-05-22
- Page
- Seite 300 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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«5UÖ7 wo man ihnen, nicht allein Duldung, sondern Schutz gewährt, und wo man sie zum Genüsse aller der Rechte zuläßt, welche an die politische und bürgerliche Existenz geknüpft sind. Es wird in dieser Beziehung den Unterschied zwischen der Gesetzgebung Frankreichs und Italiens und der anderer Länder machen.) Fünfte Frage: In dem einen wie.im andern Falle, welche Pflichten schreibt ihnen das Gesetz gegen die Franzosen, die nicht ihrer Religion sind, vor? (Die Antwort auf diese Frage ist eine nothwendige Folge von dem, was oben gesagt worden.) Sechste Frage: Die in Frankreich geborenen und vom Gesetz als französische Bürger behandelten Juden, betrachten sie Frankreich als ihr Vaterland, haben sie die Verpflichtung, es zu vertheidigen, den Gesetzen zu gehorchen und allen Verordnungen des bürgerlichen Gesetzbuches zu folgen? (Das Sanhedrin muß erklären, daß die Juden Frankreich vertheidigen müssen, wie sie Jerusalem vertheidigen würden, weil sie in Frankreich behandelt werden, wie sie in der heiligen Stadt behandelt würden, daß der Lvskauf von der Konscription nur für die Hälfte der Konscribirten jährlich stattsinden könne, und daß die Anderen persönlich dienen müßten). Siebente Frage: Wer ernennt die Rabbi ne n? (Das Sanhedrin muß entscheiden, durch wen die Rabbinen erwählt, wie sie organisirt und bezahlt werden sollen, und in Paris einen Rabbinenrath errichten, dessen Mitglieder die Abgeordneten, die Vorsteher und Aeltesten der Juden seien. Dieses Comite, in Paris residirend, kann Comitö der Rabbinen oder sonst wie genannt werden.) Achte Frage: Welche polizeiliche Jurisdiktion üben die Rabbinen unter denJuden aus? Welche gerichtliche Polizei üben sie unter ihnen aus? Neunte Frage: DieWahlformen und die Jurisdiktion der gerichtlichen Polizei sind sie vom jüdischen Gesetz verlangt, oder allein durch den Gebrauch geheiligt? (Das Sanhedrin muß die nothwendigen Reglements ausfertigen, um die Wahlformen der Rabbinen, ihre Funktion .und ihre Jurisdiktionen ff. zu bestimmen.) Zehnte Frage: Giebt Gewerke, welche das Gesetz der Juden ihnen verbietet? Eilfte Frage: Verbietet das Gesetz der Juden ihnen, Wucher mit ihren Brüdern zu treiben? Zwölfte Frage: Verbietet oder gestattet es den Wucher mit Fremden? (Das Sanhedrin wird den Wucher gegen die Franzosen und gegen die Bewohner aller der Länder, wo die Juden das Bürgerrecht genießen, verbieten. Es wird ferner das Gesetz Mosis dahin auslegen, daß die Juden alle Oerter, wo sie Bürger sind, ansehen müssen, als wären sie in Jerusalem; daß sie nur da fremd seien, wo sie mißhandelt und beschränkt werden in Folge eines Landesgesetzes, und daß nur an solchen Orten unerlaubte Erwerbsmittet durch die religiöse Gesetzgebung ertragen werden können. Wenn dieser Punkt geordnet sein wird durch das Sanhedrin, so wird man noch suchen wirksame Mittel zu finden, um die Gewohnheit der Agiotage zu beschränken und zu unterdrücken, diesen organisirten Betrug und Wucher.) Alles dies soll nur den Kommissarien zur Instruktion dieuen; sie werden hieraus erkennen, was man wünscht, und Anfangs die Mittel, dahin zu gelangen, durch Privatbesprechungen mit den einflußreichsten Mitgliedern in der Versammlung, suchen. Wenn ihre Ideen Raum gewonnen, sollen sie sich in die Versammlung begeben, und aussprechen, daß ich mit dem Eifer, der diese beseelt, zufrieden sei; sie werden begreiflich machen, daß in diesen außerordentlichen Verhältnissen ich alle Maaßregeln zu nehmen wünsche, daß die Rechte, die dem,jüdischen Volke wiedergegeben' worden, nicht illusorisch seien, und um sie Jerusalem in Frankreich finden zu lassen. Sie sollen verlangen, daß ein Comitv von neun Mitgliedern, gewählt unter den Aufgeklärtesten der Versammlung, gebildet werde, mit denen sie arbeiten und große Erfolge herbeiführen könnten. Dieses Comitv soll seine Berichte der Versammlung abstatten, der erste soll den Vorschlag bringen, sich als großes Sanhedrin zu konstituiren. (Fortsetzung folgt.)