Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 5 (1841)
- Issue
- Heft 20 (15.5.1841)
- Date
- 1841-05-15
- Page
- Seite 278 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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278 lehrten und nicht von Kameralisten und Polizeimännern begutachtet werden können. Hat doch die Stadthauptmannschast in Prag vor einigen Jahren in einem öffentlichen Schreiben an die dast'ge Gemeinde und Religions-Vorsteher in Betreff der nothwendigen Reform des jüdischen Gottesdienstes den Eigensinn einzelner Orthodoxen, die in ihren eingewurzelten Borurtheilen den Fortschritten der beffergesinnten Juden entgegentreten wollten, kräftig zurückgewiesen; sollte dies also nicht von einem Ministerium im erleuchteten Preußen zu erwarten sein, das doch mit seinem nungunm retrorsum in so vielfachen Richtungen bei\ andern civilisirten Staaten vorleuchtet. Legen wir also vor Allem nur ernste Hand an eine echte Selbst-Emanzipation von allen Seiten zugleich. Ein Luther wird und kann unter uns in einer Zeit wie die gegenwärtige nicht erwachsen, in der fast schon jedermann sich am Lichte der Aufklärung seine Kerze angesteckt hat, und daran zur Genüge zu haben glaubt. 8. Berlin. Das neueste Blatt der Gesetzsammlung enthält folgende Allerhöchste Kabinetsordre, betreffend die Erfordernisse zur Wahlfähigkeit für die Versammlungen der Repräsentanten der jüdischen Korporationen im Großherzogthum Posen: „Da nach den Wahrnehmungen der Behörden des Großherzogthums Posen die im H. 4.'der Verordnung wegen des dortigen Judenwesens vom 1. Juni 1833 enthaltenen Vorschriften über die Stimmfähigkeit der Korporations-Mitglieder zu ausgedehnt erscheinen und dadurch auf die Zusammen-, setzung der Repräsentanten-Versammlungen nachtheilig einwirken, so bestimme Ich nach dem Anträge des Staatsministeriums im Bericht vom 27. August v. I., daß in den jüdischen Korporationen der gedachten Provinz fernerhin nur diejenigen volljährigen und unbescholtenen Personen stimm - und wahlfähig sein sollen, welche entweder naturalisirt sind und die Beiträge zu den Korporations-Bedürfnissen ohne Rückstand abtragen, oder insofern sie zu den nicht naturalisirten jedoch mit Certisikaten versehenen Juden gehören (§. 21. der Verordnung) in den letzten, einer Wahl der Repräsentanten und Verwaltungs- Beamten (§. 5. ebendaselbst) vorausgegangenen drei Jahren zu Korporations-Bedürfnissen wirklich angezogen worden und während dieses Zeitraumes ihre Beiträge ohne Rückstand abgetragen haben. Das Staatsministerium hat diese Bestimmung durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Berlin, den 16. Februar 1841. Friedrich Wilhelm." An das Staats-Ministenum. Düsseldorf, 20.April. Im Jahre 1840 zählte der hiesige Regierungsbezirk 6715 Israeliten, davon 1138 schulpflichtige Kinder, 242 besuchten jüdische, 821 christliche Schulen, 75 waren Krankheitshalber dispensirt; es waren 12 jüdische Lehrer angestellt. In den Kreisen Elberfeld, Solingen, Lennep, Geldern, Kempen und Neuß giebt es keine jüdische Schulen. Deutschland. Leipzig, 28. April. Die Leipz. Allg. Zeit, enthält einen Aufsatz, betitelt: „Die Gothaer Bank und ihre Mitglieder mosaischen Glaubens," wo über die auch in dieser Zeitung (No. 7. 10.) erhobene Anklage, daß diese Bank in Orten, wo keine Agenten sind, Juden bloß vermöge dieser Eigenschaft zurückwcist, folgender Rath gegeben wird: „Was ist denn nun zu thun? Es hat sich jetzt getroffen, daß eine ganze zahlreiche Klasse von Mitgliedern, nämlich die Judenschaft, von der Verwaltung verletzt worden ist. Es ist also eine Masse Personen vorhanden, welche das Interesse und die Kraft hat, sich geltend zu machen, und diejenige Einwirkung auszuüben, welche in Ermangelung einer Generalversammlung aller Mitglieder bisher unmöglich war. Diesen günstigen Umstand, welcher vielleicht nie wiederkehrt, benutze man. Die Judenschaft trete aus und fodere ein Statut, welches die Anwendung so anstößiger Prinzipien hindert, sie fodere die Einsetzung einer Generalversammlung, welche die Vorsteher und Beamten wählt, die Verwaltung beaufsichtigt, welche dies neue Statut bewahrt, und allein berechtigt ist, dasselbe zu ändern oder zu erneuen. So war es von Hause aus, erst 1825 wurde es abgestellt und jede Gerechtsame in die alleinigen Hände des Vorstandes gelegt, ohne daß man die Mitglieder darum zu Rathe zog. Die Wiederherstellung dessen fodere die Judenschaft, sie sichere sich dann ihre Rechte durch das Statut, und drohe, wenn man ihrem Verlangen nicht nachgibt, in Masse auszuschei-