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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1841-04-24 · Heft 17 (24.4.1841) · p. Seite 234

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
5 (1841)
Issue
Heft 17 (24.4.1841)
Date
1841-04-24
Page
Seite 234 (sequence 6)
Language
German
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234 annehmen wollten, ihren früheren Beschluß revidiren nnd aufheben. Es wird bei dieser Gelegenheit von hiesigen Blättern bemerkt, daß die Zahl der Juden in England sich aus wenig mehr als 20,008 belaufe. (Pr. Stztg.) Preußen. Sprottau, 31. März. (Privatmitth.) Daß die berüchtigte Vornamen-Angelegenheit noch immer in einigen Provinzen spukt, und spuken muß, solange die Maßregel nicht wieder völlig aufgehoben wird, und daß uns auch über diesen Gegenstand ein neues Gesetz bevorsteht, können Sie aus Folgendem ersehen. Allhier hatte der Magistrat einem Kaufmann israrl. Konfession untersagen wollen, seine Tochter „Friederike" zu nennen. Interessant wird die folgende Antwort der königl. Regierung zu Liegnitz auf die Anfrage des Magistrats sein: „Auf den Bericht vom 23. v. Mts. eröffnen wir dem Magistrate hierdurch, daß das Verbot, wonach keinem Juden ein chrlstl. Vornamen beigelegt werden darf, zwar noch besteht, wir jedoch schon vor längerer Zeit Veranlassung gehabt haben, das Königl. Ministerium ein Verzeichniß derjenigen Namen zu ersuchen, welche als christl. Vornamen zu betrachten sind, worauf indeß noch Bescheid zu erwarten ist. Da nun aber der Name „Friederike" unzweifelhaft ein sehr gebräuchlicher christl. Name ist, so hat der Magistrat darauf zu halten, daß der Isidor Prager seinem Kinde einen andern Namen zutheilt ff." Auf eine nunmehrige Beschwerdeschrift des hiesigen Lehrers, Herrn Kuttner bei dem hohen Ministerio, erhielt er zur Antwort, „daß über die Vornamen der Juden nächstens eine allgemeine gesetzliche Bestimmung zu erwarten ist," und er solle in drei Monaten die Sache wieder in Anregung bringen. Letzteres geschah, und da erhielt er folgende Antwort: „Auf die anderweite Eingabe vom 27. Dezember v. I. wird Ihnen zur Nachricht eröffnet, daß eine in Vorschlag gebrachte legislatorische Bestimmung über die den Judenkindern beizulegrnden Vornamen zur Zeit noch Sr. Majestät dem Könige zur Allerhöchsten Entscheidung vorliegt und Sir die Veröffentlichung dieser legislatorischen Bestimmung noch abzuwarten haben. Berlin, 3t. Januar 1841. Ministerium des Innern; Erste Abtheilung, v. R o ch o w." Berlin, 31. März. (Privatmitth.) Die Statuten des Kultur-Vereins (No. 5) sind erschienen, und heben wir folgende Stellen heraus, um dem Publikum eine sichre Ansicht zu schaffen. „§. 1. Es ist unter dem Namen Kultur-Verein eine Gesellschaft begründet worden, welche die Förderung wissenschaftlicher und künstlerischer Bestrebungen unter den Juden bezweckt. — §. 2. Der Verein will diesen Zweck zu erreichen suchen: 1) durch Unterstützung von solchen wissenschaftlichen und künstlerischen Leistungen der Juden, welche einer Unterstützung würdig sind, und deren bedürfen, vornämlich von Schriften, die einen wohlthätigen Erfolg für Juden versprechen; 2) durch Unterstützung jüdischer Gelehrten für größere wissenschaftliche Zwecke, so wie überhaupt jüdischer Schriftsteller und Künstler, welche ausgezeichneter Leistungen fähig sind, falls der Vorstand des Vereins von der temporären Zweckmäßigkeit der Unterstützung sich überzeugt hat, — und in besondern Fällen auch durch Unterstützung von Studirenden und Kunstbeflissenen, für deren ungewöhnliche Fähigkeiten hinreichende Bürgschaft vorliegt; 3) durch Empfehlung befähigter Juden zu angemessenen Aemtern in jüdischen Gemeinden; 4) durch Preisausgaben, welche eine besondere Beziehung auf Juden haben. — §. 3. Schriftstellerische Arbeiten werden unterstützt: I) durch eine Subscription auf eine Anzahl Exemplare; 2) durch Vorschießung, oder 3) durch Zahlung der Druck - und Verlagskosten ganz oder theilweise; 4) durch Ankauf einer angemessenen Anzahl Exemplare von solchen Schriften, die ohne Zuthun des Vereins bereits erschienen sind. — §. 4. Jede zu druckende Schrift, die aus Unterstützung Anspruch macht, wird im Manuscript dem Vorstand eingereicht. Der Name des Verfassers, der im Manuscript nicht genannt sein darf, befindet sich dabei in einem versiegelten Zettel, welcher einem dazu designirten Mitgliede des Vorstandes zu dessen Kenntnißnahme anvertraut wird. Drei vom Direktor gewählte Mitglieder des Vorstandes erhalten die- Schrift zur vorläufigen Durch-

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