Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 5 (1841)
- Issue
- Heft 14 (3.4.1841)
- Date
- 1841-04-03
- Page
- Seite 200 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 98% known words query
- IRI
…/3224737-3225173-3225188--03444-3312979- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
200 spricht, in ein Magistrats-Kollegium einzutreten, weil dies Kollegium die Polizei zu verwalten hat. Nach dieser Deutung des Gesetzes vom II. Marz 1812 würde aber die §. 8. den Juden zugestandene Befugniß, Gemeinde-Aemter anzunehmen, hinsichtlich der Anstellung bei den Magistraten ganz ausgehoben sein, da auch kaum eine städtische Subalterncn-Stelle gefunden werden möchte, bei welcher nicht irgend eine Mitwirkung bei der Polizei-Verwaltung möglich wäre. Daß es aber nie die Absicht gewesen ist, die Juden deshalb von den Magisträten ganz auszuschließen, wird schon durch die revidirte Städte-Ordnung bewiesen, nach deren §. 89. nur zu den Stellen der Oberbürgermeister oder Bürgermeister keine Juden gewählt werden dürfen. Bei denjenigen Stellen, deren Inhaber sonst mit der Ausübung der Polizei persönlich und direkt beauftragt sind, wird, da die Polizei immer nur im Austrage des Staats ausgeübt wird, diese Stellen daher als kommissarisch zu verwaltende Staatsämter zu betrachten sind, derselbe Grundsatz gelten müssen, welcher auch auf die Dorfschulzen in Anwendung gebracht werden muß. Andere Kommunal-Aemter, welche den Beamten nur in den Fall bringen können, gelegentlich ein Gutachten oder Votum über eine polizeiliche Angelegenheit abgcben, oder im Büreau Arbeiten, die auf eine solche sich beziehen, in einer subalternen Stellung und ohne persönliches Hervortreten bei der Exekution von Polizeimaßregeln fertigen zu müssen, können unbedenklich von Juden verwaltet werden. Berlin, den 2. Januar 1841. Der Minister des Innern und der Polizei, v. R o ch ow. Auf den Bericht vom 16. v. M. und I. wird die König!. Regierung hiermit autoristrt, inländischen Juden aus den Landestheilen, in welchen das Gesetz vom 11. März 1812 nicht gilt, wenn sie, um sich zu irgend einem nützlichen Berufe auszubilden, sich vorübergehend in einer mit gedachtem Gesetze betheiligten Stadt aufhalten wollen, den Aufenthalt zu diesem Zweck zu gestatten. Berlin, den 10. Januar 1841. Ministerium des Innern. Erste Abtheilung, v. Meding." Berlin, 18. März. Die Haude- und Spen. Zeit, enthält einen Bericht über die Moses Mendels sohn sch e Waisen- Erziehungs-Anstalt der jüdischen Gemeinde zu Berlin. Am I. Juli 1836 wurde diese eröffnet, zählt jetzt 12 Zöglinge, die sämmtlich der hiesigen Gemeinde angehören. Die Stiftung erhielt ihre Begründung nur durch freiwillige Beiträge. Im Jahre 1836 nahm die Anstalt 98064 Thlr. ein und verausgabte ca. 209 Lhlr., so daß sie ein Vermögen von 95974 Thlr. behielt. Im Jahre 1837 stieg bei 271 Thlr. Ausgabe das Vermögen auf 11120 4 Lhlr. Im Jahre 1838 bei 6404 Lhlr. Ausgabe auf 11823 Thlr. Im Jahre 1839 bei 762 Thlr. Ausgabe auf 12020 Lhlr. Im Jahre 1840 war die Anstalt sehr glücklich, denn trotz 1090 Thlr. Ausgabe stieg das Vermögen durch Legate auf 24,246 Thlr. Hierzu kamen noch andere Legate, um deren Approbation das Gesuch bei Sr. Majestät jetzt vorliegt, nach deren Eingang das Kapitalvermögen der Anstalt ungefähr 50,000 Thaler betragen wird. Der erfreuliche Anwachs dieses Vermögens eröffnet für die verwaiste Jugend der Berliner Gemeinde herrliche Aussichten. Unter den Kuratoren befindet sich auch der berühmte pädagogische Schriftsteller Diesterweg. Leipzig, 21. März. Die Beilagen der Allg. Leipz. Zeit, vom 13., 14., 16., 17. und 18. K. enthalten einen lesenswerten Aufsatz: „Die Rechtsverhältnisse der Juden und die Stellung ihres Kultus im preußischen Staate, sonst und jetzt," der das Verdienst hat, diese Themen klar und faßlich zu zeigen. Nach einer kurzen Geschichte der Rechtsverhältnisse der Juden unter den früheren Fürsten, aus denen°der große Kurfürst so schön hervorleuchtet, werden jene, wie sie sich unter dem großen Könige gestalteten, folgendermaßen gezeichnet: „Die Regierung Friedrich's II. kann für die preußischen Juden als solche durchaus nicht segensreich genannt werden. Denn weder der geistige Fortschritt der berliner Gemeinde, welcher in der letzten Periode seines Lebens begann und unserer Zeit die Bahn brach, noch das Blühen der Industrie jüdischer Häuser sind Erzeugnisse seiner Gesetzgebung oder Verwaltung. Der erstere war vielmehr mit dem Auftreten Mendelssohn's und dessen Wirken verknüpft, das