Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 5 (1841)
- Issue
- Heft 14 (3.4.1841)
- Date
- 1841-04-03
- Page
- Seite 199 (sequence 11)
- Language
- German
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199 dingte und beschränkte Autorität, und keineswegs seinem ganzen Inhalte nach, genießt — die falsche Behauptung zu beweisen, daß unsere Religion uns hindere, alle Staatsbürgerpflichten zu erfüllen: — wir erfüllen sie sämmtlich faktisch, wir tragen alle Lasten ohne Ausnahme auf völlig gleiche Weise mit allen übrigen Unterthanen; abgesehen davon, daß wir viel größere pecuniäre Lasten tragen, indem wir zu dem Staats-Einkommen, wovon Kirchen - und Schulwesen wenigstens zum Theil bestritten werden, gleichmäßig beitragen, außerdem aber unfern eigenen Gottesdienst und unsere eigenen Schulen lediglich aus eigenen Mitteln unterhalten müssen (obwol der Unterstützung dieser Anstalten aus der Staatskasse kein Gesetz entgegensteht), und dieSchutzjudcn überdieß auch noch Schutzgeld zu zahlen haben, was nicht die geringste rechtliche Begründung mehr hat. Wird ja selbst unfern Lehrern die Wohlthat der Ausnahme in die Schullehrer-Wittwenkasse verweigert, ebenfalls ohne daß eine gesetzliche Bestimmung dieser Aufnahme entgegensteht. Da nun überhaupt eine Entziehung der Bürgerrechte wegen des Bekenntnisses einer gewissen Religion vor der Vernunft und Gerechtigkeit nur dann gerechtfertigt werden kann, wenn die betreffende Religion ihre Bekenner hindert, die Pflichten des Bürgers zu erfüllen, ist es da gerecht zu nennen, wenn man uns, die wir nun über ein Vierteljahrhundert alle Pflichten gegen txn Staat wirklich erfüllen, den Genuß gleicher Rechte gesetzlich vorenthält? Aber selbst ein wichtiger Theil derjenigen Rechte, auf'die uns das Gesetz vom 11. Mai 1814 ausdrücklich Anspruch gibt, wird uns noch immer vorenthalten. In Allem, was das fragliche Gesetz Nachtheiliges und Drückendes für uns enthält, waren manche Behörden von Anfang an bis jetzk eifrig bemüht, dasselbe auf das Strengste zu vollziehen. Handelte es sich dagegen um eine Berechtigung, die uns das Gesetz verleiht und die wir auf dessen Grund in Anspruch nahmen, so hat man die Anwendung dieses Gesetzes zum Theil bis zu dieser Stunde glücklich zu verhindern gewußt." (Schluß folgt.) Preußen. Breslau, 15. März. Vorgestern feierte die hiesige König!. Wilhelms-Schule ihr fünfzigjähriges Jubiläum. Am 15. März 1791 geschah die Eröffnung dieses Instituts der jüdischen Gemeinde, das von dem Könige Friedrich Wilhelm II. voll väterlicher Vorsorge für den geistigen Fortschritt auch seiner nicht christlichen Unterthanen ausgestattet und mit dem Namen, den es seitdem führt, beschenkt worden war. Zu der Jubelfeier hatte der Dirigent der Anstalt, vr. Francolm, durch ein Programm eingeladen, in welchem er eine kurze Geschichte des Instituts gab. Nachdem Vormittags die Schulfeierlichkeit, aus Vorträgen und Gesängen bestehend, stattgesunden, versammelten sich Mittags mehrere eingeladene hohe Regierungs- und städtische Beamte, so wie die Lehrer und viele ehemalige Schüler der Wilhelms-Schule, nebst den Vorstehern und zahlreichen Mitgliedern der jüdischen Gemeinde zu einem Festmahle, bei welchem, nachdem die Vorsteher den Toast auf Se. Majestät den König und das Königl. Haus ausgebracht hatten, Herr Oberbürgermeister Lange über die Wilhelms-Schule und deren .gedeihliches Fortschreiten sprach, was von dem Dirigenten der Anstalt beantwortet wurde. Auch der Polizei- Präsident, Herr Geheime Ober-Regierungsrath Heinke, nahm das Wort um für den ihm ausgebrachten Toast zu danken und seine Theilnahme an Allem, was den geistigen Fortschritt der Gemeinde betreffe, zu erkennen zu geben. Der Prediger, Herr Dr, Geiger, sprach einige schöne Worte zum Andenken der edlen Tobten, die sich um die Wilhelms- Schule verdient gemacht, woran denn noch andere Vorträge sich rciheten, in denen die Wünsche für das rheure Vaterland ausgesprochen wurden, dessen Regierung auch das Wohl der jüdischen Einwohner stets im Auge habe. (Pr. Sztg.) Magdeburg, 21. März. Die erste Nummer des zweiten Jahrgangs des Ministerialblattes für die innere Verwaltung enthält folgende zwei Verordnungen, welche zwar Beide in meliorem partem interpretiren, von denen es aber doch zu wünschen wäre, daß sie Beide nicht mehr nöthig wären. Denn selbst ihre günstige Auslegungsweise erinnert an tausend Ausnahmen und Beschränkungen. „Anliegend erhält die Königl. Regierung eine Beschwerde des Kaufmanns N. zu N. darüber, daß Sie, wie die beigelegte Verfügung vom 2. Oktober v. I. besagt, ihm, als Juden, die Fähigkeit ab-