Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 5 (1841)
- Issue
- Heft 12 (20.3.1841)
- Date
- 1841-03-20
- Page
- Seite 162 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/3224737-3225173-3225186--03404-3312937- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
testationen beim hiesigen preußischen Residenten, ward dem polnischen Juden zwar eine Nummer im Hauptwagen zugestanden, doch kann ihn jeder Gassenbube von seinem Sitze verdrängen, und zwar so, daß der Jude dennoch oft in den Beiwagen abtreten muß. (Also bloße Nangvcrschiedenheit! Red.) Daher wird noch heute auf das Passagiergut eines polnischen Juden neben die Nummer des Platzes „mit Vorbehalt" gesetzt. Es ist eine Bittschrift an die General- Posidirektion zu Berlin abgegangen, jedoch hat uns der länge Zeitraum, seitdem wir sie eingereicht haben, keinen Bescheid gebracht. Vielleicht geschah dies, weil man — anstatt in corpore offiziell zu suppliciren — die Bittschrift durch einen Kaufmann einsandte. —. 3. März. (Privatmitth.) In Bezug auf die hier stattsindende Konkurrenz zweier Männer um das Rabbinat kann ich Ihnen heute Folgendes melden: Das hiesige Comite — von dem der größte Theil dem Konkurrenten des bisherigen Rabbinatsverwesers zugethan ist — reichte vor ungefähr einem Jahre dem regierenden Senate ein Requisitorium hinsichtlich der Rabbinenwahl — die gesetzlicherweise, so lange sich kein qualisizirter Rabbine einstellt, alle 6 Jahre stattsinden soll, der aber bisher durch manchen persönlichen Einfluß verzögert worden ist — ein, auf welches es erst gegen das Ende des vorigen Monats die Rescription erhalten hat. Diese hat dem Rabbinen die weitere Bekleidung seines Amtes — mit Beibehaltung seines vorigen Titels: Stellvertreter eines Rabbinen (Zast$pca Rabina) — zugestanden , indem sie hinzusetzt: Was Ihm — dem Rabbinen — an Qualifikation mangelt, das ersetzen reichlich seine Moralität, sein streng religiöser Wandel und seine unermüdete Thätigkeit. Mochten auch manche individuelle Obligationen sich eingemengt haben, ein solches Resultat zu produziren, so muß man es immerhin der löblichen Regierung zu ihrem größten Lobe nachsagen, daß sie mit kluger Einsicht alle verderbliche Zwistigkeiten, die jeder andern Rabbinenwahl unfehlbar entspringen mußten, von uns abzuwenden bemüht ist. Deutschland. Bruchsal (Großh. Baden). Im Februar. (Privatmitth.) Als Beweis, wie die badische Regierung mit gleichem Jntresse auch für die Pflege unsres Glaubens sorge, möge folgende Thatsache dienen. — Es wird jetzt nämlich, auf Anordnung des Großherzoglichen Justizministeriums, in der Hiesigen Strafanstalt, auch den Israelitischen Gefangenen Religionsunterricht ertheilt. Die betreffenden Erlasse hierüber theile ich hier wörtlich mit: Justizministerium. Beschluß. Karlsruhe, 2. Novemb. 1839. -2) Die Zucht - und Korrektionshaus-Verwaltung in Bruchsal hievon zu benachrichtigen, auf angemessene Weise den Bezirkrabbiner in Bruchsal darüber zu vernehmen, ob er nicht geneigt sei, die religiöse Sorge für die Israelitischen Gefangenen in der dortigen Anstalt zu übernehmen. Jolly. No. 1126. Indem wix diesen hohen Erlaß Gr. Justizministeriums abschriftlich wohllöblichem Bezirks- Rabbinate zur Kenntnißnahme mittheilen, wollen wir baldgesälliger Erklärung entgegen sehen, ob man dortseits geneigt sei, den hier einsitzenden Israelitischen Gefangenen Religionsunterricht zu ertheilen und in welcher Weise sofort dies geschehen werde. Bruchsal, den 6. November 1839. Großh. Zuchtu. Korrektionshaus- Verwaltung. Or. H e r g t. Von Seiten des Bezirksrabbinats wurde natürlich gerne die Hand geboten und zugleich darauf angetragen, daß den Israelitischen Sträflingen wieder wie früher die sogenannte Koscherkost verabreicht werde, damit doch nicht die Möglichkeit genommen wäre, nach den Grundsätzen und Vorschriften unsrer Religion, deren Wichtigkeit und Lehren ihnen gezeigt und eingeprägt werden sollen', zu leben; worauf nun folgende Rückschrift erfolgte. — No. 1542. Wohldemselben theilen wir den hohen Justizministerial-Erlaß vom 29. November d. I. No. 5169 folgenden Inhaltes mit: „Man wird es mit Dank anerkennen, wenn Be- „zirksrabbiner Präger den Israelitischen Sträflin- „gen im Zucht - und Korrektionshaus zu Bruch- „sal in der Woche zweimal Religionsunterricht er- „theilt und an Sabbaten und andern Feiertagen „ihren Gottesdienst leitet. Auch genehmigt man,