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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1841-03-13 · Heft 11 (13.3.1841) · p. Seite 148

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
5 (1841)
Issue
Heft 11 (13.3.1841)
Date
1841-03-13
Page
Seite 148 (sequence 4)
Language
German
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148 schen leite. Dieser Vers ist weder Gesang noch Gebet, entspricht vielmehr dem von einem treuen Volke seinem Landesherrn dargebrachten, enthusiastischen Huldigungsrus: „Vivat, es lebe der König!" Mit diesem Ausrufe „Schema Israel" hat Israel die alten heidnischen Völker überlebt; es wird also jeder vernünftige Denker selbst einsehen, wie absurd und lächerlich es ist, diesen inhaltsvollen Vers unter den Zwang einer Melodie zu bringen und abzusingen, er soll vielmehr, wie im Talmud Oerachot fol. 13, Tur orach chnjiin Kap. 61. vorgeschrieben, mit Enthusiasmus gerufen werden. Auch die in §. 4. angedeutete Neuerung ist widergesetzlich; hier ist die Rede vom sogenannten „Schema" bestehend aus 3 Abschnitten, aus der Tora gleichsam Erörterungen des vorerwähnten hochwichtigen Verses, Schema Israel, und sollen nicht vom Vorsänger allein, sondern von allen Anwesenden halblaut mitgesprochen werden, denn jeder Israelit ist verpflichtet, dieses Schema selbst Abends und Morgens zu lesen. Lerachot fol.? u. 3. Die §. 5 erwähnte Neuerung ist gegen den Ritus. Tur orach Chajim. Abschnitt 270. §. 6 ist unbedeutend; jedoch darf eine Kanzel wider den Willen der Gemeinde und auf ihre Kosten nicht erbaut werden, indem dieses außerwesentlich ist. §. 7 ist gegen den alten Ritus. Kiduschin fol. 30, Tur orach Chajim Abschnitt 50. Die im §. 8 erwähnten Psalmen dürfen einzeln oder wechselseitig gesagt werden. §. 9. wie ad 3. §. JO. deutsche Gesänge gehören nicht zum israelitischen Gottesdienste; die frommen Andächtigen, welche es wollen, können nach Beendigung des Gottesdienstes nach Belieben absingen. Die im §. 11 u. 12 genannten Neuerungen sind widergesetzlich. Talmud Tract. Nedarim fol. 37. Die im H. 13 u. 14 erwähnten Psalmen dürfen einzeln oder wechselseitig gesungen werden. Der im §. 15 genannte Gesang Jigdal ist löblich; es muß aber jedem erlaubt sein, die Synagoge nach Belieben verlassen zu dürfen. Die im §. 16 genannte Neuerung ist widergesetzlich uttd unzulässig. Tractat Taanit fol. 30. Tur orach chajim Abschnitt 554 ist ausdrücklich die Fußbekleidung mit Schuhen oder Stiefely am 9ten Ab untersagt, indem das Ausziehen der Schuhe als eine Trauer-Eeremonie betrachtet wird. . Das im §. 17 erwähnte Konsirmiren der Kinder ist bewußt, dem König!. Ministerialreftripte d. d. Berlin den 25. Mai 1829 zufolge und zwar auf Sr. Königl. Majestät ausdrücklichen Befehle untersagt, indem dieser Religionsgebrauch den Juden sonst nicht angehört. Die *) in dem Berichte der Landräthlichen Behörde angegebene Erklärung: „der jüdische Knabe sei erst in einem gewissen Alter, und nachdem er den nöthigen Religionsunterricht erhalten, sich öffentlich neuerdings zum Judenthum bekennen müsse rc." ist eine Unwahrheit. Nie hat nur so was ähnliches statt gehabt. Das Judenthum weiß nichts von Religionsbekenntnissen, noch von Katechisiren, wie dies Mendelssohn in seinem „Jerusalem" deutlich und gründlich erörtert hat. — Der Gebrauch des Lar Mizwa des Knaben, welcher das dreizehnte Jahr erreicht hat, bestand lediglich darin, daß er zum erstenmale zur Tora aufgerufen wurde, und, wenn es die Eltern wünschten, einen Abschnitt aus der Tora, mit dem Nigou accente vo.rlas; alle anderen Angaben hierbei, sind unrichtig, gleichsam aus der Luft gegriffen. Der Oberrabbiner (gez.) Abraham Sutro. Dieses Gutachten wurde mir mittels Verfügung der hiesigen Landräthlichen Behörde am 20. Novemb. 1839 mit der Aufforderung zur Nachachtung desselben, resp. zur Einreichung der eventuell geforderten motivirten Darstellung über die Gesetzlichkeit der vom Rabbinen Sutro als ungesetzlich bezeichneten Neuerungen zugestellt. Von dieser meiner Gegenerklärung *) Bezieht sich auf eine früher von mir abgegebene, diese Angelegenheit betreffende Erklärung. — Dieser Gegenstand ist in jüngster Zeit wiederum zu viel besprochen worden, als daß nicht jeder von selbst einsehen könnte, wie höchst irrig und verkehrt diese nur von Ignoranz und Obscuranlismus zeugende Ansicht Sutro's sei. — Es bedarf daher wol kaum der Erwähnung, daß Herr S. auch Mendelssohn grundfalsch citirt und verstanden, der in seinem Jerusalem nur sagt, daß Niemand auf Glaubensartikel beeidigt wurde, da alle Ge- und Verbote, die Lehren und Gesetze der Israeliten, Alles fundamental ist rc. re. rc. — J. F.

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