Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 5 (1841)
- Issue
- Heft 9 (27.2.1841)
- Date
- 1841-02-27
- Page
- Seite 118 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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schein im Falle des Zweifels; ad 3. falls er kein hiesiger ist, entweder durch Vorlegung des Staatsbürgerbriess, oder durch eine schriftliche Crlaubniß des K. Polizei-Präsidii allhier; ad 4. durch ein Zeugniß der Obrigkeit seines bisherigen Wohnortes; »ä 5. sowol durch Zeugnisse der bisherigen Lehrer, als durch die anzustellende Prüfung, durch welche allein das aä 6. Erforderliche ermittelt wird. — 13. Der Zögling erhalt für die Dauer seines Verbleibens, die drei Jahre nicht übersteigt, freien Unterricht. Auch liefert ihnen die Anstalt die nöthigen Unterrichts-Materialien und Schulbücher, und zwar den Bedürftigen gratis. Letztere erhalten überdies Stipendien, deren Betrag im Verlaufe des Trienniums stufenweise erhöhet werden soll. Das Honorar der zahlenden Seminaristen beträgt vierteljährlich höchstens 12 Thlr. — 16. Die Anstalt hat zwei Klassen, und der Kursus einer jeden währt li Jahr. Die Aufnahme von Seminaristen geschieht regelmäßig nur zu Anfang eines Kursus; jedoch werden mit Erlaubniß des Gemeindevorstandes, auch beim Beginn des zweiten oder dritten Semesters Zöglinge zur Theilnahme am Unterricht zugelassen. Der Uebergang von der zweiten zu der ersten Klasse erfolgt nach vorausgegangener Prüfung, und derjenige, der den niedern Kursus vollständig durchgemacht, und bei selbiger unfähig befunden wird, verläßt die Anstalt, außer, wenn ihm von dem Gemeindevorstande gestattet wird, den Kursus zu wiederholen. — 19. Der Unterricht, der in der Anstalt ertheilt wird, umfaßt diejenigen Facher, welche einem Seminar überhaupt, nebst denjenigen, welche einem jüdischen Seminar insbesondere nöthig sind. Zu ersteren dürfen gezählt werden: Deutsch, Geschichte, Erd- und Naturkunde, Geometrie, Rechnen, Schreiben, Zeichnen, Logik und Psychologie, Methodik und Pädagogik nebst praktischen Uebungen im Reden und im Unterrichten. Die Letzteren sind: Religion, Bibel, Bibelkunde, jüdische Geschichte und Literatur, Hebräisch, Jüdisch Schreiben, Talmud. Hierzu dürfte als ein besonderes Bedürfniß der gegenwärtigen Anstalt, auch noch Latein kommen. — 20. Der biblische Unterricht umfaßt: Uebersetzung biblischer Bücher aus der Ursprache, zum Theil mit Hinzufügung des Kommentars Raschi. Hieran lehnt sich die Erklärung des Gebetbuchs. Der Unterricht in der Religion beginnt mit biblischer Geschichte und Bibelerklärung, geht sodann zur Gottes- und zur Pflichtenlehre über, und schließt mit der Anleitung zur Unterweisung in diesem Fache. — 21. Talmud im weitern Sinne oder Gesetzesstudium umfaßt Mischna, Gemara und die späteren Gesetzquellen, namentlich Schulchan Aruch. Der Belehrung über das Nöthigste aus der jüdischen Literatur gehe die Bibelkunde voran; mancherlei religiöse Lehren und Einrichtungen werden dadurch erläutert. Die Hauptzüge aus der Jsraelirischen Geschichte sollen damit verbunden werden. — 22. Hebräisch erstreckt sich über Elementar-Grammatik, Uebersetzungs-Uebungen und die Lesung eines ethischen Schriftstellers, als der Traktate Derech erez, des Chobot halebabot, der Maimunischen acht Kapitel, des Buches Ha-Jaschar und ähnlicher. — 23. In der deutschen Sprache werden die grammatischen Erscheinungen erläutert, Autoren gelesen und -Uebungen im Rechtschreiben, Vortragen, Lesen und eigenem Ausarbeilen angestellt, und so fort über Latein, Geographie, Mathematik, Geschichte, Physik. — 33. Innerhalb eines jeden Kursus geht die Unterweisung aufsteigend mit den drei Semestern, so daß einerseits von dem Uebersichtlichen zu dem Speziellen, andererseits von dem Erkennen des Objekts zur Erkenntniß des Begriffs emporgeschritten wird. Während der gleichzeitige Unterricht sich gegenseitig unterstützt, soll der spätere den frühern wiederholend erweitern. Die verschiedenen Gegenstände folgen einer nach dkm andern. So z. B. der Raschi- Kommentar, die lateinische Sprache und das Speziellere in Erd- und Naturkunde beginnen erst im zweiten Semester; die systematische NellM^slehre, die Geographie von Palästina undLogik^^^^^ritten; Gemara, Bibelkunde, PsychologiWUnd Physik im vierten; die prophetischen BücheM»s Erläutern der Autoren, jüdische Literatur und Ä^W'odik im fünften; Algebra, Anwendung der Mathematik, Pädagogik im sechsten Semester. — 34. Damit zu und Repetitionen die nöthige Zeit bleibe, fön der regelmäßige Unterricht die Zeit von wöchentlich dreißig Lehrstunden nicht übersteigen, nach folgender Bestimmung: Sonntag von 8 bis 10 2 Lehrstunden Montag > Dienstag! von 8 bis 12 u. Mittwoch / von 2 bis 4 24 — Donnerstag' Freitag von 8 bis 12 4 _— in sechs Wochentagen 30 Lehrstunden-