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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1841-02-20 · Heft 8 (20.2.1841) · p. Seite 109

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
5 (1841)
Issue
Heft 8 (20.2.1841)
Date
1841-02-20
Page
Seite 109 (sequence 13)
Language
German
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109 auch der Relkgionsübertritt äußere Vorteile mit sich bringt, er dennoch zu unterlassen sei;- (der Vers, hatte hier nicht vom „Geschaftsleben" reden sollen, da darunter gewöhnlich das kaufmännische verstanden wird, es aber unter Studirten verhältnißmaßkg noch Mehrere giebt, die um einer Anstellung willen die Religion wechseln —) und sich zu denen gewendet, welche noch zwischen den hohem und ewigen, den geistigen, sittlichen und religiösen Interessen einerseits, und den zeitlichen andrerseits zu unterscheiden wissen: erweist er in aller Schärfe der Deduktion, daß ein Religionswechsel eine völlige Negirung, Ableugnung, also Behauptung der Jrrthümlichkeit des einen Glaubens und zugleich die Anerkenntnis, Behauptung der Wahrhaftigkeit des andern Glaubens enthält. Daher sind nicht Zweifel, nicht Gründe gegen die Beweise dieses Glaubensbekenntnisses, sondern erst vollständige, positive Beweise der Nichtigkeit der Belege dieses Glaubens, und überwiegende positive Beweise für die Wahrheit des andern Glaubens genügend, um den Relkgionswechset zu motiviren, der in jedem andern Falle ein Lossagen von der Wahrheit, von Gott, ein geistiger Selbstmord ist. Um so weniger wird es aber möglich sein, einen positiven, vollständigen Beweis für die Unwahrheit des Judenthums, der Beweisführung für die Wahrheit des Christenthums gegenüber, zu führen, als das letztere selbst die Voraussetzungen des Judenthums, die göttliche Offenbarung, göttliche Sendung Mosi's und göttliche Gesetzgebung stets zur Grundlage ihres eigenen Bekenntnisses gemacht, und so Beide mit einander sielen. II. Im Retigionswechsel ist aber dieser Deduktion gemäß nicht bloß eine Verläugnung des Wahren, sondern auch ein Mißbrauch des Göttlichen und Heiligen. Und dies um so mehr beim Christenthum, als der Jude dieses Letztere als die Form anzusehen, in welcher die grundwesentlichen Heilslehren und die wesentlich religiöse Weltanschauung des israelitischen Glaubens tatsächlich über den Kreis jüdischer Nationalität hinaus zu.den Völkern der Erde gelangten. HI. Eine Religion, deren Inhalt die Heiligung des Menschen ist, ist ein von der Vorsehung hierzu geschaffenes Institut. Alle, die in dem Kreise dieser Religion geboren sind, sind daher von Gott berufen, dieselbe zu erhalten, zu nähren, zu kräftigen. Der Religion daher die ihm von Gott verliehenen Mittel, auf die jene mit angewiesen worden, entziehen, ist ein frevelhaftes! Auflehnen gegen die so heilsamen Fügungen des Herrn der Schöpfung. IV. Seinen Kindern die Taufe ertheilen zu lassen, ist aber auch darum völlig ungerecht, widerrechtlich, weit dadurch den Kindern die freie religiöse Selbstbestimmung genommen, das Christenthum ihnen von den Eltern aufgenöthigt wird, da jene von diesem zum Judenthum nicht wieder zurücktceten dürfen. In welchen Zwiespalt die Kinder dadurch mit sich, ihren jüdischen Eltern und Verwandten zu kommen pflegen, wird erörtert. V. Der Jude, der aus dem jüdischen Religionsverbande ausscheidet, verläßt zugleich seine bedrückten, leidenden Brüder, deren Beistand und kräftige Stütze zu werden er vor Vielen befähigt und berufen sein konnte: wenigstens hat er sich als einen zu einer solchen Vertretung eventuet Berufenen anzusehen. VI. Manche, welche sich der jüdisch-religiösen Praxis entfremdet haben, neigen leicht zu dem Glauben hin, daß sie dadurch mit dem Judenthume bereits zerfallen, und damit zugleich dem Uebertritt zum Christenthume näher gebracht sind. Der Verf. widerlegt diese Ansicht so: 1) diejenigen, welche die jüdisch-religiöse Praxis hintenansetzen, bleiben doch durch ihren Glauben innerhalb des Judenthums; entweder aber, wo die Lehre zur Vorschrift wird, die sie aber nicht vollführen, ist es ein innerer Zwiespalt im Menschen (seio meliora proboque, deteriora sequor); oder, da das Judenthum selbst unter gewissen Bedingungen (Lebensgefahr) die Hintenansetzung der religiösen Praxis möglich macht, glaubt das Individuum in Verhältnissen zu stehen, die ihn ebenfalls zur Hintenrnsetzung dieser berechtigen. Die Abweisung des Ceremonialgesetzes ist demnach nicht eine faktische Laugnung des Judenthums überhaupt, sondern blos die faktische Behauptung, in einem Lebensverhältnisse sich zu befinden, welches ihn selbst zur Hintenansetzung der jüdisch-religiösen Praxis berechtigt. VII. 2) Wird aber Unglaube als Grund der Hintenansetzung des Ceremonialsgesetzes geltend gemacht, so ist auch dies kein Motiv für den Uebertritt zum Christenthum, da jener eine Entfernung vom Judenthume, nicht aber zugleich eine Annäherung zum Christenthume ist. Mit dem Glauben ist der Glaube, nicht aber der Unglaube verwandt. Das Christenthum spricht aber vom Ceremonialgesetz nur durch den Glauben an das Evangelium frei. VIII. 3) Als das sicherste Mittel gegen diesen Zwie-! spalt empfiehlt der Verf. schließlich — die Rückkehr

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