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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1841-01-02 · Heft 1 (2.1.1841) · p. Seite 6

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
5 (1841)
Issue
Heft 1 (2.1.1841)
Date
1841-01-02
Page
Seite 6 (sequence 6)
Language
German
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6 reu den prüfenden Maßstab aulegen, und eins der ' heute so beliebten „Parallelen" siatuiren zu wollen, begnügen wir uns mit der bloßen Thatsachc, die für uns um so erfreulicher wird, als Herr Pros. Rumy als ein gewiegter Repräsentant und Leiter der öffentlichen Meinung anzusehen ist"). — Diese Worte werden ihm beweisen, daß die großherzige, von ihm angeregte Idee einen nachhaltigen Eindruck auf uns hervorgcbracht, und wir hiermit unsrer tiefgefühlten, dankbaren Anerkennung die öffentliche Aussprache gönnen. ü. Pollak. Preußen. Magdeburg, 20. Dezember. Die Amtsblätter der Königlichen Regierungen enthalten folgende Verordnung. Um aller Ungewißheit der Behörden über das Verfahren bei Führung und Aufbewahrung der Register von den Geburten, Trauungen, Scheidungen und Todesfällen unter den Bekenncrn des jüdischen Glaubens abzuhelfen, wird festgesetzt: 1) daß dieses Verfahren im ganzen Umfange der Monarchie der Instruktion vom 25. Juni 1812 gemäß einzurichten ist; 2) daß die Duplikate der betreffenden Register gleich den Duplikaten der christlichen Kirchen überall von den Gerichten des Ortes aufzubewahren, mithin letztere jedesmal am Schluffe des Jahres von den Polizeiobrigkeiten abzuliefern sind; 8) daß diejenigen Königlichen Regierungen, welchen die ad 1. berührte Instruktion noch unbekannt sein möchte, sich wegen deren Mittheilung an das Ministerium deS Innern und der Polizei zu wenden haben. Berlin, den 16. April 1825. Ministerium des Innern und der Polizei. Justizministerium. Mit Bezug auf den §. 5. des Edikts vom II. Marz d. I. die bürgerlichen Verhältnisse der Juden in den Preuß. Staaten betreffend, und den darin enthaltenen Vorbehalt einer besondern Jn- *) Herr Prof. Rumy ist bekanntlich Redakteur einiger, Mitarbeiter der meisten Zeitungen, und Lehrer der vaterländischen Jugend. Corr. struktion wegen der Bestimmung der Familiennamen, der öffentlichen Bekanntmachung derselben und der Fortführung der Hauptverzeichnisse aller in der Provinz vorhandenen jüdischen Glaubensgenossen, wird der Königlichen Regierung hiermit Folgendes eröffnet: Um künftig den Nachweis der Abstammung sicher zu stellen, soll vom 24. September d. I. an nach folgenden Vorschriften verfahren werden: «) Jeder selbstständige Jude, der Inländer und preußischer Staatsbürger ist, hat die Verpflichtung von den Geburten, Trauungen, Scheidungen und Todesfällen, die in seiner Familie vorfallen, der Polizeiobrigkeit Anzeige zir machen und zwar in den Städten der örtlichen Polizeiobrigkeit binnen 24 Stunden, auf dem Lande dem Landrath des Kreises binnen 3 Tagen. b) Die gedachten Behörden sind verpflichtet, ein Verzeichnis zu halten, worin jeder solcher Vorfall ausgezeichnet wird und zwar bei Geburten, Tag der Geburt, Namen, Gewerbe und Wohnort der Eltern, eheliche oder uneheliche Qualität, Geschlecht des Kindes und Namen, welcher dem Kinde beigclegt werden soll, bei Heirathen. Tag der Trauung, Namen, Gewerbe und Wohnort des neuen Ehepaares und seiner beiderseitigen Eltern, wie auch Namen des Religionsdieners, der das Paar zusammen gegeben hat, bei Scheidungen, Namen, Gewerbe und Wohnort der geschiedenen Eheleute, Benennung des Gerichts, von welchem sie geschieden sind und Datum des rechtskräftig gewordenen Erkenntnisses, bei Todesfällen, Tag des Todes, Namen, Gewerbe, Wohnort und Alter des Verstorbenen, Anzeige der Krankheit oder sonstigen Zufalles, woran er gestorben ist und ob er überhaupt oder in den letzten 48 Stunden der Hülfe eines appro-. birten Arztes oder Wundarztes genossen hat, auch des Ortes, wo er beerdigt worden ist, oder werden soll. c) Jede Behörde, welche ein solches Verzeichniß führt, ist verantwortlich dafür: daß die Personen, deren Geburt, Verheirathung, Trennung oder Tod eingetragen wird,

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